Rot Goldene Nägel Dead | Gemeinsames Sorgerecht Arztbesuche

July 16, 2024, 5:41 pm

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Eine Rücksprache mit den Eltern ist in jedem Fall auch dann erforderlich, wenn im Rahmen der Behandlung des Kindes neue Umstände zu Tage treten, die den Eltern vorher noch nicht bekannt waren. Praxistipp Sollte ein Kind in Begleitung einer Person vorstellig werden, die der Arzt bisher noch nicht kennt, erklärt diese Person in der Regel von sich aus, in welchem Verhältnis sie zu dem kleinen Patienten steht. Andernfalls sollte der Arzt diese Frage direkt zu Beginn des ärztlichen Gesprächs klären. Bei Elternteilen darf sich der Arzt je nach Schwere und Risiko der Behandlungsmaßnahme darauf verlassen, dass der erschienene Elternteil zur Erteilung der Einwilligung in die ärztliche Behandlung allein ermächtigt ist. Eingriffe, die mit erheblichen Risiken für das Kind einhergehen, sollten aber stets mit beiden Elternteilen besprochen werden. Arztbesuch m.n. Partnerin, gemeins. Sorgerecht Ex Familienrecht. Bei Begleitpersonen, die nicht die Eltern des Kindes sind, sollte sich der Arzt genau erkundigen, um wen es sich handelt und wie weit der Auftrag der Eltern bezüglich der Begleitung des Kindes zum Arzt reicht.

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Antwort vom 13. 2. 2014 | 11:46 Von Status: Frischling (5 Beiträge, 3x hilfreich) quote: Deine Fragen und Beiträge zeigen, dass du kein Einfühlungsvermögen, kein Verständnis für die Situtation und möglicherweise auch kein echtes Interesse für die Heilung Deiner Tochter hast. Deine Ex ist vom JA aufgefordert, an den Arzt-Terminen teilzunehnmen. Das kann zu einer Spannungssituation für die Beteiligten und für Deine Tochter führen, wenn Deine neue Partnerin auch dabei ist! Das ist ja nun kompletter Unsinn. Gemeinsames Sorgerecht und Arztbesuche – Sorgerecht – vatersein.de Forum. Ich habe die Behandlung angestoßen, meine Ex-Frau dutzende Male gebeten an den Terminen teilzunehmen, um einen Eindruck davon zu bekommen welche Probleme unsere Tochter hat - da sie diese nie akzeptieren wollte. Erst nachdem für eine Verhaltenstherapie ein Einverständnis der Mutter her sollte hat diese nach mehreren fruchtlosen Aufforderungen sich zu kümmern meinerseits, vom JA eine Aufforderung erhalten sich hier einzubringen und zu kümmern. Der Ex wurden regelmäßig auch Einzelgespräche mit dem Therapeuten und den Ärzten angeboten, die sie nie wahrgenommen hat.

Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin seit 8 Jahren getrennt von meinem Ex-Ehemann, wir haben einen gemeinsamen Sohn, 10, und das gemeinsame Sorgerecht. Der Junge hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit der Trennung bei mir. Das Sorgerecht bereitet mir aber durch die unmögliche Kommunikation und erpresserische Art und Weise des Kindesvaters (KV) nur Probleme. Ich war bisher leider sogar wegen Kleinigkeiten permanent bei Jugendamt oder Familiengericht vorstellig. Gemeinsames Sorgerecht - Zustimmung zur Psychotherapie des Minderjährigen. Jedoch ist unser bisherigerer Sachbearbeiter des Jugendamtes dienstunfähig und seine Vertretung heillos überarbeitet (Zitat: "Wenn was ist, kann ich Ihnen nicht helfen. Gehen Sie gleich zum Gericht. ") Aktuell: Mein Sohn hat seit der Trennung extreme psychische Probleme. Bereits 2015 suchte ich daher eine Kinderpsychologin auf; nach dem Erstgespräch sagte sie mir, eine Therapie des Kindes sei dringend angeraten. Der Vater verweigerte. Danach erhielt ich eine Überweisung der Kinderärztin zu einem Kinderpsychologen (Tipp vom Sachbearbeiter des Jugendamtes).

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Wenn die Kinder über die Mutter familienversichert sind, wird die Abrechnung automatisch über die Versicherung erfolgen, da die Ärzte erfahrungsgemäß vor Behandlungsbeginn die Vorlage der Versichertenkarte einfordern werden, so dass insoweit meines Erachtens kein Handlungsbedarf besteht. Zu 2. ) Kann sie die Ärzte zur Verschwiegenheit verpflichten? Grundsätzlich haben Ärzte als Berufsgeheimnisträger eine Schweigepflicht. Da Sie aber genau wie die Kindesmutter zur Gesundheitsfürsorge bezüglich Ihrer Kinder nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sind, kann die Kindesmutter nicht erreichten, dass die Ärzte Ihnen einen eventuellen Befund nicht mitteilen. Insoweit haben Sie als sorgeberechtigter Vater sowohl gegenüber der Kindesmutter als auch gegenüber den Ärzten einen Auskunftsanspruch. Zu 3. ) Darf ich auch eigene Ärzte auswählen, muss dies in Absprache mit der Mutter geschehen (sie hat bislang alles verweigert)? Sicherlich können Sie auch Vorschläge für Ärzte unterbreiten. Jedoch sollte und muß die Arztwahl aufgrund des gemeinsamen Sorgerechtsgrundsätzlich miteinander abgestimmt werden.

Das gemeinsame Sorgerecht ist bei verheirateten Eltern in der Regel die übliche Variante, wie die elterliche Sorge für ein Kind nach der Geburt aufgeteilt wird. Beide Elternteile haben dabei das Recht, gleichberechtigt über alle wichtigen Aspekte, die das Kind betreffen, zu entscheiden. Neben der Wahl von Kindergarten und Schule zählen da z. B. auch der Aufenthaltsort des Kindes und bedeutsame medizinische Eingriffe dazu. Auch über das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) können Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht in gleicher Weise bestimmen. Liegt das gemeinsame Sorgerecht vor, müssen es die Eltern hinbekommen, sich in bedeutsamen Punkten zu einigen. Gerade nach einer Trennung oder Scheidung ist das oft schwierig, so dass hier der Gedanke des alleinigen Sorgerechts verlockend sein kann. Prinzipiell geht das Gesetz jedoch immer davon aus, dass die gemeinsame elterliche Sorge das Beste für das Kindeswohl ist. Nur wenn das nicht der Fall ist (z. wenn der Verdacht besteht, dass ein Elternteil dem Kind Gewalt antut), besteht eine Chance auf das alleinige Sorgerecht.

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Er macht das grad so wie er das fr richtig hlt. Ich habe ja nichts dagegen, wenn er auch dabei ist, aber die Kinder irritiert das, wenn sie es vorher nicht wissen. Und bin ich verpflichtet, ihm die Noten der Kinder mitzuteilen? (Sie sind beide auf dem Gymnasium und durchaus in der Lage auf interessiertes Nachfragen von Papa zu antworten) KLar wrde ich ihm Schwierigkeiten mitteilen, aber eine 5 bei einem 2er Schler, ist noch lange kein Beinbruch fr mich. MUSS er auf Elternsprechtage mit oder reicht das, wenn ich das weiterhin mache und ihn anschlieend informiere? Ich wei, blde Fragen, aber er lehnt sich zurck, sagt, "ich erwarte ber alles informiert zu werden" und wehe, ich vergesse etwas, was ihn bisher nicht interessiert hat, dann meint er gleich, dass ich ihn belge, ihm Sachen unterschlage und es "bei passender Gelegenheit thematisiert werden wrde". Manchmal habe ich das Gefhl, nichts richtig machen zu knnen. Aber das Gefhl hat er mir in der Ehe ja auch permanent vermittelt... LIebe Gre und Danke fr eine Antwort von apollo am 23.

Die Entscheidung für oder gegen eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung ihres Kindes muss daher grundsätzlich im Einvernehmen beider Elternteile getroffen werden. Trotzdem muss die Einwilligung nicht immer von beiden Elternteilen gemeinsam und ausdrücklich erklärt werden. Erscheint nur ein Elternteil mit dem Kind beim Arzt, darf dieser – abhängig vom Risiko der Untersuchung oder der Schwere des Eingriffs – darauf vertrauen, dass der abwesende Elternteil den erschienenen zur Einwilligung in den ärztlichen Eingriff ermächtigt hat. Nach der Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshof) ist wie folgt zu differenzieren: - In Routinefällen des Alltags, d. h. bei Behandlung leichter Erkrankungen und Verletzungen, kann sich der Arzt – solange ihm keine entgegenstehenden Umstände bekannt sind – ohne weitere Rückfragen auf die Ermächtigung des erschienenen Elternteils zum Handeln für den anderen verlassen. - Bei Eingriffen schwererer Art mit nicht unbedeutenden Risiken muss sich der Arzt beim erschienenen Elternteil durch entsprechende Fragen vergewissern, dass dieser tatsächlich die beschriebene Ermächtigung des anderen Elternteils erteilt bekommen hat.

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