3 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) 1 Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. 2 Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Zu unübersichtlich? Probieren Sie die neue Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" ( Einstellung oben) Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03. 06. 2021 ( BGBl. Kindeswohlgefährdung - Meldung gemäß § 8a SGB VIII (4) - Landeshauptstadt Düsseldorf. I S. 1444), in Kraft getreten am 10. 2021 Gesetzesbegründung verfügbar Änderungsübersicht Inkrafttreten Änderungsgesetz Ausfertigung Fundstelle 10.
In den Vereinbarungen sind die Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft zu regeln, die insbesondere auch den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung tragen. Daneben ist in die Vereinbarungen insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. Kindeswohlgefährdung nach 8a den. (5) In Vereinbarungen mit Kindertagespflegepersonen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass diese bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen. Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind sind in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird.
² Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. (3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. ² Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.
15/3676). Die nach Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Risikoabschätzung und erst recht die dem vorgelagerte Informationsbeschaffung müssen notwendigerweise schon dann erfolgen, wenn erste Erkenntnisse für das Entstehen einer Kindeswohlgefährdung bekannt werden. Zu diesem Zeitpunkt wird oftmals noch nicht die gegenwärtige Gefahr für die Gefährdung des Kindeswohls, sondern lediglich ein Gefahrenverdacht vorliegen. Wenn Vorsorgeuntersuchungen nicht durchgeführt wurden, gibt dies zwar Anlass zur Gefahrerforschung, rechtfertigt aber für sich allein genommen noch nicht die Feststellung, dass im konkreten Einzelfall eine Gefährdung auch tatsächlich vorliegt ( OLG Frankfurt, Beschluss v. 9. 2013, 1 UF 105/13). 7 Anhaltspunkte, d. h. § 8a SGB VIII - Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung - dejure.org. Indizien für das Vorliegen einer Gefährdungssituation und deren Einschätzung können sich aus dem Erscheinungsbild des Kindes oder des Jugendlichen, aus der Wohn- und Familiensituation, dem Erziehungsverhalten der Eltern, der Förderung seiner Entwicklung, traumatisierenden Lebensereignissen und aus dem sozialen Umfeld ergeben.
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