Unerlaubtes Handeltreiben Mit Betäubungsmitteln

July 2, 2024, 4:21 am

2. Anders als im Fall der täterschaftlichen Beteiligung am bandenmäßigen Handeltreiben kommt der täterschaftlichen Einfuhr neben der bloßen Beihilfe zum Bandenhandel selbständige rechtliche Bedeutung zu, so dass Tateinheit gegeben ist. 3. Die Verbindung zu einer Bande setzt voraus, dass sich mindestens drei Personen mit ausdrücklich oder schlüssig bekundeten ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten der in den §§ 30 a Abs. 1 BtMG genannten Art zu begehen. § 29 BtMG - Betäubungsmittelgesetz - Besitz und Handeltreiben – Verhalten im Strafverfahren. Erforderlich ist ein Handeln mit gefestigtem Bandenwillen. Für den auf gewisse Dauer angelegten und verbindlichen Gesamtwillen ist kennzeichnend, dass die Mittäter ein gemeinsames übergeordnetes Bandeninteresse verfolgen. Entscheidungstenor 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 22. November 2016, soweit es die Angeklagte betrifft, a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Angeklagte in den Fällen II. 2. und 4. der Urteilsgründe der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tatmehrheitlichen Fällen sowie in Fall II.

  1. 29a BtMG - Besitz, Handeltreiben nicht geringe Menge Betäubungsmittel
  2. § 29 BtMG - Betäubungsmittelgesetz - Besitz und Handeltreiben – Verhalten im Strafverfahren
  3. Handeltreiben mit BtM, Definition, Strafmaß, Verteidigungsstrategie

29A Btmg - Besitz, Handeltreiben Nicht Geringe Menge Betäubungsmittel

Die Bekanntesten sind: § 29 III Nr. 1 BtMG: gewerbsmäßiges Handeltreiben, nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe. § 29a I Nr. 2 BtMG: Handeltreiben in nicht geringer Menge, nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe § 30 I Nr. 1 BtMG: Bandenmäßiges Handeltreiben, nicht unter zwei Jahren Freiheitsstrafe § 30a II Nr. 2 BtMG: Handeltreiben in nicht geringer Menge mit Waffen, nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe Die konkrete Strafzumessung erfolgt unter Gesamtwürdigung aller Umstände. Handeltreiben mit BtM, Definition, Strafmaß, Verteidigungsstrategie. Die Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht erfolgt (leider) sehr stark daran orientiert, mit welche Art von Betäubungsmittel Handel getrieben wurde (Gefährlichkeit) und maßgeblich von der Menge des Betäubungsmittels. Wir werden nicht müde, in unseren Plädoyers zu betonen, dass die große Gefahr besteht, die Art und Menge des Betäubungsmittels bei der Strafzumessung überproportional zu verwerten.

§ 29 Btmg - Betäubungsmittelgesetz - Besitz Und Handeltreiben – Verhalten Im Strafverfahren

Die Teileinstellung des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt, wenn auszuschließen ist, dass das Tatgericht ohne die für die eingestellten Fälle verhängten Freiheitsstrafen eine mildere Gesamtstrafe gebildet hätte. Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 9. Januar 2017 wird a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. B. 29a BtMG - Besitz, Handeltreiben nicht geringe Menge Betäubungsmittel. 3 bis II. 6 der Urteilsgründe jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Handeltreiben Mit Btm, Definition, Strafmaß, Verteidigungsstrategie

1 BtMG genannten Art zu begehen ( BGHR BtMG § 30a - Bande 9 m. ). Für den auf gewisse Dauer angelegten und verbindlichen Gesamtwillen ist kennzeichnend, dass die Mittäter ein gemeinsames übergeordnetes Bandeninteresse verfolgen. Dies ist hier der Fall: Alle Angeklagten waren in eine auf Dauer angelegte deliktische Gruppierung eingebunden, die vom Erwerb und der Einfuhr der Betäubungsmittel aus Tschechien bis hin zur Weiterveräußerung im Inland arbeitsteilig aufgebaut war. Auch die Angeklagte, die zwar erst später in die Bandenstruktur eintrat, die aber als Körperschmugglerin in mehreren Fällen nicht nur völlig untergeordnete Beiträge erbrachte, hat zur Verwirklichung des Bandenzwecks maßgeblich beigetragen. Auch der Umstand, dass die Aufgaben der Angeklagten in den Fällen II. bei wertender Betrachtung nur als Gehilfentätigkeit erscheinen, hindert die Beteiligung als Mitglied der Bande nicht ( BGHR BtMG § 30a - Bande 10). Entgegen der Auffassung der Revision ist gegen die Beweiswürdigung insoweit nichts zu erinnern.

Beschreibung Abstract Verfasser Leseproben Schlagworte Service zum Buch Das Buch unterzieht die konkurrenzrechtliche Beurteilung von Betäubungsmittelstraftaten erstmals einer eingehenden wissenschaftlichen Untersuchung. Der Fokus liegt dabei auf der Konkurrenzprüfung beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und den damit zusammenfallenden Deliktstatbeständen des BtMG. Hierzu werden die vorkommenden Konkurrenzverhältnisse in ihrer ganzen Bandbreite dargestellt und die von der Rechtsprechung angebotenen Lösungen unter Berücksichtigung der dogmatischen Hintergründe der jeweiligen Konkurrenzform beleuchtet und kritisch hinterfragt. Das Buch bietet dem strafrechtlichen Praktiker erstmalig eine "Checkliste" zur Lösung der vielfältigen und zum Teil unübersichtlichen konkurrenzrechtlichen Fallgestaltungen. englisch This book is the first to subject the competitive relationships in criminal law practice in the case of illicit trafficking in narcotics to an in-depth scientific examination.

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