Wohnungseigentum Fenster Sondereigentum

July 3, 2024, 12:10 am

Achtung Archiv Diese Antwort ist vom 10. 05. 2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt. Austausch Fenster, Zustimmung Eigentümergemeinschaft.. Jetzt eine neue Frage stellen Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen Sehr geehrte Ratsuchende, vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte: Frage 1: "Wie ist dies hinsichtlich der Kosten zu deuten und sind diese Regelungen überhaupt gültig? " Außenfenster sind zwingend dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet. Anderslautende Vereinbarungen in der Teilungserklärung oder in den Gemeinschaftsordnungen sind daher grundsätzlich unwirksam. Ist aber eine Zuordnung zum Sondereigentum fälschlicherweise erfolgt, so ist diese regelmäßig umzudeuten in eine Kostentragungsregelung, § 140 BGB. Die Wohnungseigentümer können zudem aufgrund von § 16 IV WEG im konkreten Einzelfall durch qualifizierte Beschlussfassung abweichend von den Bestimmungen in der Teilungserklärung die Kostentragung regeln.

Austausch Fenster, Zustimmung Eigentümergemeinschaft.

Die Behandlung von Fenstern in der Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (1) Grundsätzlich gehören Fenster immer zwingend zum Gemeinschaftseigentum der Eigentümergemeinschaft. Der einzelne Eigentümer ist somit nicht von vorne herein befugt, über den Austausch oder die Instandsetzung der Fenster zu befinden. (2) Allerdings erlaubt es die Rechtsprechung, dass mit der Teilungserklärung die Instandsetzung und Instandhaltung der Fenster den einzelnen Wohnungseigentümern angelastet werden können, zu deren Wohnung die betreffenden Fenster gehören. Dies führt dann dazu, dass die betreffenden Wohnungseigentümer mit den Kosten für "ihre" Fenster belasten werden. Viele Teilungserklärungen enthalten besondere Regelungen über die Instandhaltung und Instandsetzung von Fenstern. Der Gedanke ist immer der, dass jeder Wohnungseigentümer für die Fenster verantwortlich sein soll, die seiner Wohnung zugehörig sind. Dies ist nicht immer unproblematisch. Grundsätzlich gehören Fenster immer zwingend zum Gemeinschaftseigentum der Eigentümergemeinschaft.

[1] Rechtsfragen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Gemäß § 1 Abs. 1 WEG kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen das Teileigentum begründet werden. Wohnungseigentum ist nach § 1 Abs. 2 WEG das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem Gemeinschaftseigentum, zu dem es gehört. Teileigentum ist gemäß § 1 Abs. 3 WEG das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem Gemeinschaftseigentum, zu dem es gehört. Gemeinschaftseigentum sind – neben Wohnungseigentum und Teileigentum – das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes (etwa das Treppenhaus), die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen (§ 1 Abs. 5 WEG). Das Gemeinschaftseigentum ist deshalb als den übrigen Eigentumsarten übergeordnet anzusehen. Nach § 2 WEG kann das Wohnungseigentum (und damit auch das Sondereigentum als sein untrennbarer Bestandteil) nur durch Vertrag aller Miteigentümer eines Grundstücks nach § 3 WEG oder durch Teilung ( Teilungserklärung) durch den alleinigen Eigentümer des Grundstücks nach § 8 WEG begründet werden.

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