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July 2, 2024, 1:11 am

Gebühren für zahnärztliche Leistungen aus der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 5. Dezember 2011 » Jetzt unseren Abrechnungsnewsletter abonnieren

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Ein devitaler Zahn, der beispielsweise mit einem Glasfaserstiftaubau nach Nr. 2195 GOZ dauerhaft versorgt werden kann, benötigt nicht zwangsläufig immer auch eine Teilkrone (2220 GOZ) oder Vollkrone (2210 GOZ), um langfristige seine Erhaltung zu gewährleisten. Häufig würde die Versorgung eines solchen Zahns mit einer adäquaten Einlagefüllung aus Keramik genügen, auch um noch vorhandene Zahnsubstanz optimal zu schonen. Gebührenrechtlich ist ein solches Szenario jedoch innerhalb der GOZ-Bestimmungen nicht darstellbar, da eine Nebeneinanderberechnung der Ziffern 2195 und 2180 GOZ mit den Leistungen nach den Nummern 2150–2170 (Inlays) durch die genannten Berechnungsbestimmungen ausgeschlossen wurde. Abrechnung glasfaserstift bei kassenpatient facebook. Ebenso wenig nachvollziehbar ist die zweite Bestimmung: Die Leistung nach Nr. 2180 (Aufbaufüllung) ist nicht zahn- und sitzungsgleich neben dem gegossenen Aufbau nach Nr. 2190 ansetzbar, obwohl dies gegebenenfalls ortsgetrennt durchaus nötig sein könnte, etwa vestibulär in der Restzahnsubstanz.

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Die Abrechnung beim GKV-Patienten Für die Abrechnung eines keramischen Stiftaufbaus bei einem Kassenpatienten hat der Gemeinsame Bundesausschuss entschieden, dass es sich dabei um eine gleichartige Leistung handelt, die den Festzuschuss 1. 4 (Regelversorgung: konfektionierter metallischer Stiftaufbau) auslöst. Die dentinadhäsiv... Anmeldung Stopp! Wertvolle Informationen haben ihren Preis. Denn es kostet Zeit, Mühe und Geld, sie zu beschaffen und aufzubereiten. Daher können wir Ihnen hier nur einen kurzen Ausschnitt aus einem Juradent-Text zeigen. Abrechnungstipp: Aufbaufüllung nach Nr. 2180 GOZ - dentalmagazin.de. Für die vollständige Nutzung aller Inhalte benötigen Sie einen Zugang. Ihre Vorteile... Jetzt hier anmelden! Von Andrea Räuber, erstellt am 06. 01. 2011, zuletzt aktualisiert am 06. 2011 Juradent-ID: 636 Dieser Text ist urheberrechtlich geschützt. © Asgard-Verlag Dr. Werner Hippe GmbH, Siegburg.

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