An wen wende ich mich bei Anfragen zur Preisberechnung von Arznei- und Hilfsmitteln? Die vertraglich vereinbarten Abrechnungspreise werden in den Preisverzeichnissen abgebildet. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Apothekerverband oder an den zuständigen Kostenträger. An wen wende ich mich bei Anfragen zur Genehmigungspflicht? Abrechnung nach 300 english. Die vertraglich vereinbarten Abrechnungspreise und Genehmigungspflichten werden in den Preisverzeichnissen abgebildet. Haben Sie Fragen hierzu, so wenden Sie sich bitte an Ihren Apothekerverband oder an den zuständigen Kostenträger. Abrechnungen Arzneimittelabrechnungen nach § 300 SGB V Die Arzneimittelabrechnungen nach § 300 SGB V sind, sofern Sie die Abrechnung selbst vornehmen, in Papierform (Originalverordnungen und Rechnung) direkt an das Abrechnungszentrum Emmendingen (IK: 107436557) zu schicken. Bitte senden Sie die Rechnungen an folgende Adresse: Abrechnungszentrum Emmendingen Frau Karin Dohrer (§ 300) An der B3 Haus Nr. 6 79312 Emmendingen Bitte unterscheiden Sie bei den elektronischen Daten zwischen Images im TA4-Format und DALE-Daten gemäß der jeweils aktuell gültigen Technischen Anlage 3 (Verordnungs- und Rechnungsdaten ABRP/RECP): Die Images im TA4-Format (verschlüsselt auf CD oder DVD) sind direkt an das Abrechnungszentrum Emmendingen zu schicken.
Die Aufzählung ist nicht abschließend. 17a Die Apotheken verwenden ein bundeseinheitliches Kennzeichen für verordnete Fertigarzneimittel als Schlüssel zu Handelsname, Hersteller, Darreichungsform, Wirkstoffstärke und Packungsgröße des Arzneimittels (Nr. 1). Dabei handelt es sich um die Pharmazentralnummer (PZN). Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet ( § 131 Abs. Energiepauschale: 300 Euro zum Gehalt – wann wird Geld ausbezahlt?. 5), die PZN auf den äußeren Umhüllungen der Arzneimittel in einer für Apotheken maschinell erfassbaren bundeseinheitlichen Form anzugeben (Balkencode). Die PZN wird zusammen mit den Daten der elektronischen Gesundheitskarte mittels zertifizierter Software auf das Verordnungsblatt übertragen. 17b Die Vereinbarung enthält Einzelheiten zur Übertragung der PZN und der Abrechnung, die Voraussetzungen und Einzelheiten der Übermittlung der Abrechnungsdaten im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern, die Weiterleitung der Verordnungsblätter an die Krankenkassen und die Übermittlung des elektronischen Verordnungsdatensatzes (Nr. 2).