ᐅ Formular Zur Rechnungslegung - Betreuungsrecht - Mustervorlagen - Anwaltonline

July 3, 2024, 2:37 am

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Es handelt sich dabei um eine Ermessensentscheidung des Gerichts. Grundlegend für die Entscheidung des Gerichts sind auch alle Umstände des Einzelfalls, so z. B. ob der Betroffene Bankauszüge immer selbst bei der Bank abholt und diese dem Betreuer nicht weitergibt. Wenn es keine Anhaltspunkte für ein manipulatives Verhalten des Betreuers oder sonstige Verdachtsmomente gegen ihn gibt, besteht keine generelle Verpflichtung des Gerichts, Originalbelege einzufordern. Das LG Neuruppin hat mit Beschluss v. Rechnungslegung betreuung master class. 20. 09. 2016, AZ: 5 T 80/16 dazu entschieden: Zu Nachweiszwecken darf das Gericht vom Betreuer Belege verlangen. Dabei liegt in Frage, ob und welche Belege verlangt werden, im Ermessen des Gerichts. Das Ermessen ist – hinsichtlich der Anforderung von Originalkontoauszügen – dann eröffnet, sobald es konkrete und hinreichende Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Auszüge nicht richtig erstellt oder dass sie manipuliert bzw. gefälscht worden sind.

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Den Anfangsbericht habe ich wegen der fehlenden Unterlagen mit einem mehr orakelten als belegten Vermögensbericht am 09. 11. 2013 ans Amtsgericht losgeschickt. Er wurde angenommen. Kein Kunststück, weil ich das Vorgehen mit der Rechtspflegerin vorher abgesprochen habe;-) Wie aber mache ich das jetzt bei der Rechnungslegung? Vom Zeitraum 06. 2013 bis Mitte Oktober 2013 habe ich kaum Belege, weil da vieles noch an die "alte" Betreuerin ging und so verschwand. Eine geordnete Buchführung habe ich erst nach und nach im Laufe des Jahres 2013 aufbauen können. EXCEL Tabele für Rechnungslegung ges. - Forum Betreuung. Wie mache ich das in der Rechnungslegung kenntlich? Was mir auch noch nicht ganz klar ist: wie halte ich es mit dem Verwahrgeld, das monatlich zu einem vereinbarten Betrag durch das Pflegeheim vom Konto abgebucht wird? Wie genau muss ich dieses Konto abrechnen/ belegen? Wird das analog eines Taschengeldes behandelt, dann müsste es ja reichen, die Abbuchungen der Heimleitung zu dokumentieren. Was die Betreute letztendlich mit ihrem Geld anstellt, gehört m. E. zu ihrer zu schützenden Privatsphäre.

Hinweis zur Rechnungslegung Die Rechnungslegung ist eine geordnete Auflistung über die vom Betreuer zu verantwortende Verwendung des Vermögens und des Einkommens. Der Kern der Rechnungslegung ist die Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben. Ob Sie zur Rechnungslegung verpflichtet sind, hängt u. a. vom Aufgabenkreis und dem Verwandtschaftsverhältnis zum betreuten Menschen ab. Das Amtsgericht kann von jedem Betreuer die Rechnungslegung verlangen. Ob Sie zur Rechnungslegung verpflichtet sind, sollte von Beginn der Betreuung an klar sein. Die benötigte Information erhalten Sie vom Rechtspfleger. Auf jeden Fall sollten die Geschäfte so geführt werden, dass eine Rechnungslegung möglich ist. Der Betreuer hat sich auf jeden Fall nach dem Ende der Betreuung gegenüber dem Rechtsnachfolger (z. Verein für Betreuungen: Betreuungsrecht. B. gegenüber den Erben; für den Fall der Aufhebung der Betreuung gegenüber dem betreuten Menschen) für die ordnungsgemäße Erledigung der Geschäfte zu verantworten. Es ist daher immer zu empfehlen, die Verwendung von Einkommen und Vermögen genau zu dokumentieren.

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