|Nehmen Sie mit dem Hersteller Kontakt auf, um ein Angebot oder einen Preis zu erhalten. Sehen Sie die Eigenschaften oder das technische Datenblatt der Produkte der größten Marken ein. Schauen Sie sich Unterlagen oder Kataloge online als PDF an.
Inhalt Fachleute im gewerblichen Rechtsschutz mit technischem Sachverstand Als Patentanwältin/als Patentanwalt sind Sie beratend tätig und im gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert. Um diesen Beruf ergreifen zu können, müssen Sie ein naturwissenschaftliches oder technisches Universitätsstudium absolviert haben und außerdem ein Jahr (Berufs-)Erfahrung im technischen Bereich mitbringen. Danach schließt sich eine fast dreijährige Ausbildung bei einer Patentanwältin/einem Patentanwalt und beim DPMA und Bundespatentgericht sowie die Patentanwaltsprüfung an. Anhand Ihres Zulassungsantrags entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt, ob Ihnen aufgrund Ihrer Vorbildung der Patentanwaltsberuf offen steht. Das Amt organisiert auch die Patentanwaltsausbildung und -prüfung. Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 12 der Patentanwaltsordnung und … - Fachbuch - bücher.de. Nach bestandener Prüfung dürfen Sie sich Patentassessor/Patentassessorin nennen und können bei der Patentanwaltskammer Ihre Zulassung zur freiberuflichen Patentanwältin/zum freiberuflichen Patentanwalt beantragen. Wenn Sie ein naturwissenschaftliches oder technisches Studium absolviert haben und danach mindestens zehn Jahre in einer Patentabteilung oder Patentanwaltskanzlei beratend tätig waren, können Sie auch ohne die dreijährige Ausbildung zur Patentanwaltsprüfung zugelassen werden.
Das Schwergewicht ist auf den Erwerb von Rechtskenntnissen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (Nummern 1 und 2) zu legen. (3) Während der Ausbildung soll der Bewerber zur selbständigen Erledigung der im Büro des Patentanwalts oder Patentassessors auszuführenden Arbeiten sowie beim Verkehr mit den Auftraggebern herangezogen werden. § 17 (weggefallen) § 18 Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs der Patentanwaltsordnung (1) Der Bewerber hat den Beginn und das Ende einer Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Ausland (§ 7 Abs. 2 der Patentanwaltsordnung) dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anzuzeigen. PAO - Patentanwaltsordnung. § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und § 15 gelten entsprechend. (2) Nach Beendigung der Ausbildung hat der Bewerber dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts eine Beurteilung des ausländischen Ausbilders vorzulegen, aus der sich ergibt, ob er mit Erfolg ausgebildet worden ist. Die Beurteilung soll den Erfordernissen des § 8 entsprechen.
(2) Dem Bewerber ist Gelegenheit zu geben, folgende Kenntnisse zu erwerben: 1. Umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des Patent-, Gebrauchsmuster-, Design- und Markenrechts sowie des Rechts der Arbeitnehmererfindungen, 2. Kenntnisse des europäischen Gemeinschaftsrechts und des Inhalts zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, 3. Kenntnisse der Grundzüge des ausländischen Patent-, Gebrauchsmuster- und Markenrechts, 4. Kenntnisse der Patentanwaltsordnung und der Berufsordnung der Patentanwälte und 5. Patentanwaltsausbildungs und prüfungsordnung allgemeiner teil. ergänzend zu dem Universitätsstudium im allgemeinen Recht (§ 19b) Kenntnisse der Grundzüge des bürgerlichen Rechts, des Rechts der Arbeitsverhältnisse, des Handelsrechts, des Gesellschaftsrechts, des Wettbewerbsrechts einschließlich des Kartellrechts, des gerichtlichen Verfahrensrechts, des allgemeinen Verwaltungsrechts und des Verfassungsrechts sowie des europäischen Gemeinschaftsrechts, soweit diese für die Tätigkeit des Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung sind.
Gesetzgebung Zitiervorschläge BGBl. I 2017 S. 3437 () Tipp: Um den Kurzlink (hier:) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. DPMA | Patentanwaltsausbildung. 64, ausgegeben am 28. 09. 2017, Seite 3437 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte (Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung - PatAnwAPrV) vom 22. 2017 Gesetzesbegründung Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.