Betriebsratswahl Wahlvorstand| Privatanschriften Der Mitarbeiter, Schlussrechnung Aufgaben Mit Lösungen

July 5, 2024, 11:22 am

Im Streitfall wollte ein Betriebsrat, der seit kurzem Vollmitglied des Gremiums war ein Grundlagenseminar "Betriebsverfassungsrecht Teil I" besuchen. Die Seminargebühr dafür betrug 699, 00 EUR netto, die Tagespauschale (inklusive Mittagessen, aber ohne Übernachtung) belief sich auf 58, 82 EUR netto. In den Seminarkosten enthalten war dabei ein so genanntes Starter-Set sowie die Möglichkeit einer kostenfreien anwaltlichen Erstberatung. Der Arbeitgeber lehnte daraufhin die Kostenübernahme für die Schulung ab und begründete das v. a. BR-Forum: Seminar Wiederholung | W.A.F.. mit dem in den Seminargebühren enthaltenen Starter-Set, das sich nach Auskunft des Veranstalters wie folgt zusammensetzte: "einem 'Tablet für die Betriebsratsarbeit', einem Handkommentar Fitting zum BetrVG mit Wahlordnung, einer DTV-Ausgabe der Arbeitsgesetze, einem USB-Stick, einem Laserpointer, einem Taschenrechner und einer 'praktischen Tasche'". Konkret bemängelte die Firma, bei dem Starter-Set handele es sich um "Arbeitsmittelkosten", die den Seminarkosten "unzulässig" zugeschlagen würden.

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Verlangt Ihr Arbeitgeber daraufhin, dass Sie an diesem Tag noch arbeiten und erst in Ihrer Freizeit anreisen, dann haben Sie einen Anspruch auf Freizeitausgleich. Ihre Anreise erfolgt in diesem Fall dann auf Wunsch des Arbeitgebers in Ihrer Freizeit. Rechtsprechung zur betrieblichen Reiserichtlinie: "Ein Betriebsratsmitglied kann nach § 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG zum Ausgleich für Fahrtzeiten, die mit der Betriebsratstätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang stehen, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den im Betrieb des Arbeitgebers geltenden tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen über die Durchführung von Dienstreisen beanspruchen. Teilnahme zur BR-Sitzung von AG abgelehnt | Betriebsrat Forum. " (BAG vom 16. April 2003 - 7 AZR 423/01) Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit im Zusammenhang mit betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben aufwendet, können einen Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 1 BetrVG mit Zuschlägen auslösen, wenn eine im Betrieb geltende tarifliche oder betriebliche Regelung über Dienstreisen die Bewertung von Reisezeiten der Arbeitnehmer als Arbeitszeit vorsieht.

Einer Beschäftigung im Homeoffice stand nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts die fehlende Eignung der Tätigkeit des Klägers für eine vollständige Tätigkeit außerhalb des Rathauses entgegen. Da das mobile Arbeiten nur die Bürotätigkeiten erfassen würde, die ohne Austausch von Bauakten und Plänen und ohne Besuch des Rathauses möglich seien, bliebe es für die restlichen Arbeiten bei einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers (LAG Köln, Urteil v. 12. 2021, 2 SaGa 1/21). Anders hätte es ausgesehen, wenn eine leidensgerechte Erledigung der Arbeit im Homeoffice möglich gewesen wäre. Weitere Beiträge zum Thema: Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers Verweigerung der Beschäftigung ohne ausreichenden Corona-Test ist zulässig ArbG Siegburg bestätigt: Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Masken-Unverträglichkeit Hintergrund: Anspruch auf Beschäftigung und Weiterbeschäftigung Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Beschäftigung, d. Arbeitgeber lehnt br seminar ab logo. h. er kann vom Arbeitgeber die Annahme seiner Arbeitsleistung verlangen.

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Am besten gehen Sie schrittweise vor: 1. Schritt: Gibt es bei Ihnen im Betrieb eine betriebliche Regelung zu Dienstreisezeiten? Sie wird oft Dienstreiseregelung, Reiserichtlinie, Reisekostenrichtlinie oder ähnlich genannt. Falls ja, so haben Sie diese auch bei Reisen in Ihrer Funktion als Betriebsrat zu beachten. Das folgt aus dem Begünstigungs- und Benachteiligungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG. Danach dürfen Betriebsräte aufgrund ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit weder schlechter noch besser gestellt werden als die anderen Arbeitnehmer des Betriebs. 2. Schritt: Gibt es keine derartige Regelung zu Dienstreisen in Ihrem Betrieb, dann ist zwischen den Reisezeiten innerhalb und außerhalb Ihrer üblichen persönlichen Arbeitszeit unterscheiden: Liegt die Reisezeit innerhalb Ihrer üblichen persönlichen Arbeitszeit, dann sind Sie nach § 37 Abs. 2 BetrVG ohne Minderung des Arbeitsentgelts von der beruflichen Tätigkeit frei zu stellen. Dabei bezieht sich die übliche persönliche Arbeitszeit auf den zeitlichen Rahmen, der durch Ihren Arbeitsvertrag, Ihren Betrieb bzw. Arbeitgeber lehnt br seminar ab wann. Ihre Abteilung vorgegeben wird., kurz gesagt den zeitlichen Rahmen, in dem Sie Ihre Arbeit zu erbringen haben (z.

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Ein betrieblicher Grund steht dem Teilzeitwunsch entgegen, wenn die Arbeitszeitverringerung die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Da sich Gründe des Arbeitsablaufs oft nicht von denjenigen der Arbeitsorganisation trennen lassen und die Sicherheit im Betrieb nur selten durch Teilzeitarbeit gefährdet ist, bleiben letztlich nur organisatorische Gründe übrig. Arbeitgeber lehnt br seminar ab.com. Im Streitfall muss der Arbeitgeber beweisen, dass er ein Organisationskonzept hat und praktiziert, eine Änderung des Konzepts für ihn unzumutbar ist und die gewünschte Teilzeit dieses Konzept wesentlich beeinträchtigt. Das sagt das TzBfG § 8 Verringerung der Arbeitszeit (5) … Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht … über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang.

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Und der Arbeitgeber sei aus Gründen des Datenschutzes nicht befugt, die Daten aus anderen Betrieben gegenüber Dritten offenzulegen. Der Betriebsrat hat daraufhin sein Verlangen gerichtlich verfolgt und Recht erhalten. Das sagt das Gericht Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein1 hat entschieden: Das Einsichtsrecht des Betriebsrats leitet sich aus seinen allgemeinen Aufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ab. Danach muss der Betriebsrat nicht nur die Einhaltung der Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen überwachen, sondern auch die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Vitos-Kliniken: Betriebsrätin wehrt sich gegen Abmahnung. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt unternehmensbezogen und wirkt nicht nur innerhalb eines Betriebs, so das LAG. Der Betriebsrat muss auch darüber wachen können, ob die Arbeitnehmer seines Betriebs mit den Beschäftigten anderer Betriebe im Unternehmen gleichbehandelt werden. Auch dies gehört zum Prüfungsrecht des Betriebsrats. Bei Fragen, die alle Betriebe des Unternehmens betreffen, ist nicht nur die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gefragt, der Einsicht nehmen kann.

Der Betriebsrat beantragte daher, alle entstandenen Kosten zu ersetzen. Die Arbeitgeberin beantragte demgegenüber, die Anträge abzuweisen und vertrat laut BAG den Standpunkt, "der Betriebsrat habe die Teilnahme an dem Seminar nicht für erforderlich halten dürfen". Das Gremium habe vielmehr davon absehen müssen, ein Mitglied auf eine Schulung zu senden, deren Kosten zu 80 Prozent "auf nicht erforderliche Zusatzleistungen" entfielen. Nachdem das Arbeitsgericht den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben und das Landesarbeitsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen hatte, legte die Firma Rechtsbeschwerde – und unterlag erneut. In ihrem Beschluss verwiesen die Erfurter Richter u. darauf, dass der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG und unter Berücksichtigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG zur Kostentragung verpflichtet sei. Allerdings dürfe der Betriebsrat Entscheidungen über Seminarteilnahmen "nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen" ausrichten, sondern müsse vielmehr die betrieblichen Verhältnisse berücksichtigten.

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