266A Stgb Urteile / Buggy/Quad-/Kartbahn Fischen Im Allgäu (Oberallgäu) - Ortsdienst.De

July 13, 2024, 11:55 am

Damit käme § 16 StGB zur Anwendung, der gegenüber § 17 StGB den Vorteil aufweist, kein Unvermeidbarkeitserfordernis vorauszusetzen. Das Vorgehen des BGH in Bezug auf die Arbeitgebereigenschaft des § 266a StGB ist nur konsequent und in der Folge begrüßenswert.

Rechtsprechung Zu § 266A Stgb - Seite 3 Von 26 - Dejure.Org

Daher sei die Strafbewehrung eines weiteren Unterlassens nach Vollendung des Tatbestands (…) nicht gerechtfertigt und die Tat mithin zu diesem Zeitpunkt auch beendet. BGH: "Unwucht des Verjährungssystems" Und der Senat wird im Hinblick auf die bisher herrschende Ansicht und Praxis deutlich: Letztlich widerspreche diese dem rechtspolitischen Ansatz der Verjährungsregeln im Strafrecht, nämlich Rechtsfrieden zu schaffen. Überdies sei offensichtlich, dass sich die ausufernde Verjährung des § 266a StGB im Vergleich zu anderen Tatbeständen des Wirtschaftsstrafrechts mit vergleichbarem Unrechtsgehalt und insbesondere vergleichbarer Strafandrohung wie etwa der Steuerhinterziehung, dem Betrug oder der Untreue, als systemwidrig darstelle. Der Senat spricht in dem Anfragebeschluss insoweit treffend von einer "Unwucht des Verjährungssystems". All diese Erwägungen sind nicht neu; umso überraschender scheint die Kehrtwende, zumal gerade der 1. Senat selbst über viele Jahre – und zuletzt noch vor rund einem Jahr im Dezember 2018 (Az.

Bgh: § 266A Stgb - Kein Vorsatz Bei Irrtum Über Die Arbeitgebereigenschaft - Grezesch & Bachmann

Zur Begründung war ein Irrtum des Angeklagten über seine Arbeitgebereigenschaft angeführt worden. Das LG hielt es für nicht feststellbar, ob sich der Angeklagte aufgrund der rechtlichen Beratung durch einen Rechtsanwalt in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gem. § 17 StGB befunden habe. Die Begründung des LG dahingehen sah der I. Strafsenat des BGH auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin als für nicht nachvollziehbar dargelegt an. Von besonderem Interesse sind gleichwohl die Kriterien, die der I. Strafsenat dem LG für die erneute tatrichterliche Feststellung mit auf den Weg gab. Diese betrafen die Anforderungen, die an den Vorsatz im Rahmen des § 266a StGB zu stellen sind. Bei der Arbeitnehmereigenschaft in § 266a StGB handelt es sich um ein sogenanntes normatives Tatbestandsmerkmal, ebenso wie in § 370 AO i. V. m. § 41a EStG. Um einen Gleichlauf beider Vorschriften zu erzielen, sei zukünftig auch die Fehlvorstellung über die Arbeitgebereigenschaft in § 266a StGB und die daraus folgende Abführungspflicht insgesamt als (vorsatzausschließenden) Tatbestandsirrtum zu behandeln.

Wirtschaftsstrafrecht: Bgh Kippt Verjährungsfrist Für Das Vorenthalten Und Veruntreuen Von Arbeitsentgelt - Zahlreiche Laufende Verfahren Können Noch Zur Einstellung Gebracht Werden| Kunz Rechtsanwälte

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. 01. 2018 – 1 StR 331/17 § 266a StGB soll die Schwarzarbeit bekämpfen. Er dient gleichermaßen dem Schutz des Arbeitnehmers sowie des Kollektivs der Solidargemeinschaft. Darin heißt es: "Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. " Viele Arbeitgeber dürften sich nicht bewusst sein, dass sie eine Straftat mit einem derartigen Strafrahmen begehen, wenn sie jemanden "schwarz" beschäftigen. Im konkreten Fall hatte der Angeklagte über Jahre hinweg polnische Arbeitnehmer beschäftigt und weder Sozialabgaben noch Lohnsteuer abgeführt. Das Landgericht Wiesbaden hatte ihn deshalb wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO sowie des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gem. § 266a StGB in 32 Fällen freigesprochen. In Schwarzarbeitsfällen treten diese beiden Delikte fast immer kombiniert auf.

Gastbeitrag von Prof. Dr. Björn Gercke 22. 01. 2020 © Proxima Studio - Wer Sozialversicherungsbeiträge vorenthielt oder veruntreute, dessen Tat galt faktisch als unverjährbar. Nach einem Beschluss des BGH dürfte sich das jetzt ändern. Eine überraschende Kehrtwende bahnt sich an, wie Björn Gercke erläutert. Der erst am vergangenen Freitag veröffentlichte Anfragebeschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. 11. 2019 (Az. 1 StR 58/19) hat es in sich: Er bedeutet nicht weniger als einen (möglichen) Wechsel einer jahrzehntelangen Rechtsprechung und herrschenden Meinung zur Beendigung und damit auch zum Verjährungsbeginn beim Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen. "Jahrzehntelang" ist in diesem Zusammenhang ein gutes Stichwort: Denn nach bisheriger Praxis dauerte es bis zu dreieinhalb Jahrzehnte, bis derartige Taten nach § 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) verjährten. Zum Vergleich: Der Totschlag verjährt nach zwanzig Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB).

Entscheidend sind hierbei allein die tatsächlichen Gegebenheiten. " Der Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten, die einer wertenden Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung (siehe nur: BGH, Urteil vom 16. April 2014 - 1 StR 638/15 -, zitiert nach HRRS 2014 Nr. 626; BGH, Urteil vom 5. August 2015 - 2 StR 172/15 -, zitiert nach HRRS 2016 Nr. 228). Das bedeutet, es kommt nicht darauf an, wie die Parteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) das Vertragsverhältnis bezeichnen oder welche Regelungen die vertragliche Grundlage trifft. Überwiegenden Ausschlag gibt die tatsächliche Durchführung. Für eine Arbeitnehmer-/Arbeitgebereigenschaft spricht, wie bereits kurz angedeutet das Bestehen eines Weisungsrechts. Dieses kann -so der Bundesgerichtshof- Inhalt, Zeit, Ort und Dauer der Tätigkeit (BGH, Urteil vom 5. August 2015, aaO, Rn. 7) umfassen. Weitere Umstände, die für ein Arbeitnehmer-/Arbeitgeberverhältnis sprechen sind die Bestimmung der Arbeitszeiten und die Bezahlung nach festen Entgeltsätzen sowie der Umstand, dass der Arbeitnehmer kein unternehmerisches Risiko trägt (BGH, Urteil vom 5.

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