Pflichten Steuerberater – Gehören weitergehende Überprüfungen zur Insolvenzreife zu den Steuerberaterpflichten? Nein. Weitergehende Überprüfungen zu diesem Sachverhalt gehören nicht zu den Pflichten beim Steuerberater 6. Der Steuerberater ist nicht verpflichtet von sich aus eine Überschuldungsprüfung vorzunehmen. Dies ist Aufgabe der gesetzlichen Vertreter, sofern ihnen entsprechende Indizien genannt werden. Die Überwachung von Zahlungsfähigkeit, Überschuldung und Reaktion auf Indizien für Insolvenzreife ist originäre Aufgabe von Geschäftsführung, Vorständen. Sie sind verpflichtet, für eine Organisation zu sorgen, die die nötige Übersicht über die wirtschaftliche, finanzielle Situation des Unternehmens jederzeit ermöglicht. Spezielle Aufbewahrungspflichten für Steuerberater » Digi DSB. Bei Mangel an persönlichen Kenntnissen müssen gesetzliche Vertreter sich gegebenenfalls fachkundig beraten lassen 6. Welche Konsequenzen ergeben sich für Steuerberater bei Ablehnung des Mandats zur Jahresabschlusserstellung?
Ein Steuerberater ist zur Beratung einschließlich der Möglichkeit zu zivilrechtlichen Steuergestaltungen auch jenseits der konkret zu bearbeitenden Angelegenheiten verpflichtet, wenn er ein Dauermandat wahrnimmt. OLG Koblenz 15. 4. 14, 3 U 633/13 Sachverhalt Der beklagte Steuerberater hatte über Jahre hinweg Jahresabschlüsse erstellt und Steuererklärungen für die A-GmbH gefertigt. Diese schloss mit der ebenfalls von ihm steuerlich betreuten B-GmbH einen Gewinnabführungsvertrags (GAV). Das FA erkannte bei einer Betriebsprüfung diesen GAV nicht an, weil es an einer körperschaftsteuerlichen Organschaft ( § 14 KStG) mangelte. Hohe Steuernachforderungen waren die Folge, für die der Berufsangehörige haften sollte. Steuerberater muss Mandant nicht auf insolvenzrechtliche Pflichten hinweisen. Nach Meinung des OLG handelte dieser pflichtwidrig. Entscheidung Die Aufgabe des Steuerberaters richtet sich grundsätzlich zunächst nach dem Inhalt und dem Umfang des erteilten Mandats. Er ist dabei verpflichtet, sich mit den steuerrechtlichen Punkten zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm erteilten Auftrags zu beachten sind.
Eine positive Fortbestehensprognose kann bejaht werden, wenn die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens anhand der Finanzplanung des Unternehmens plausibel macht, dass das finanzielle Gleichgewicht im Prognosezeitraum gewahrt bleibt oder wiedererlangt wird. Im vorliegenden Fall wies die durch den Steuerberater aufgestellte Bilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag auf. Die Unterdeckung in dieser Bilanz kann nach Auffassung des BGH zwar einen indiziellen Hinweis auf die möglicherweise drohende oder bereits eingetretene Überschuldung geben, sie weist diese aber nicht aus. Beratungspflichten des Steuerberaters bei Dauermandanten | Rechtslupe. Festgestellt werden kann die Überschuldung nur durch Aufstellen einer Überschuldungsbilanz. Die insolvenzrechtliche Überschuldung ist daher aus der handelsrechtlichen Bilanz nicht ohne weiteres zu entnehmen. Der BGH hat somit bestätigt, dass es originäre Aufgabe des Geschäftsführers ist, die Zahlungsfähigkeit und eine etwaige Überschuldung des von ihm geleiteten Unternehmens im Auge zu behalten und auf eventuelle Anzeichen für eine Insolvenzreife zu reagieren.
Ob Dauer- oder Sondermandat kann dahinstehen Das OLG lässt offen, ob die Ersatzpflicht aus einem Dauer- oder einem auf den Wohnungsverkauf beschränkten Einzelmandat resultiert. In beiden Fällen hat der Beklagte zumindest eine aus dem Auftrag resultierende Nebenpflicht verletzt. Denn er muss seinen Mandaten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) vor Schaden bewahren und auf Fehlentscheidungen, die für ihn offen zutage treten, hinweisen (grundlegend BGH 7. 3. 13, IX ZR 64/12). Durch eine Besprechung der Ehefrau mit einer Mitarbeiterin seines Büros war dem Berater bekannt, dass die Mandantschaft die steuerlichen Konsequenzen des geplanten Wohnungsverkaufs (§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG) nicht richtig einschätzte. Explizit hatte sich die Ehefrau des Mandanten sogar nach dem Schicksal der zuvor beanspruchten Sonderabschreibungen erkundigt. Schon aus Anlass dieser Nachfrage hätte es einer Klarstellung auch ohne ausdrückliches Mandat zur Beratung bedurft. Angesichts der jahrelangen Mandatsbeziehungen wäre der Berufsangehörige dazu verpflichtet gewesen, über die steuerlichen Folgen eines Wohnungsverkaufs vollumfänglich aufzuklären.
Der Steuerberater muss seinen Mandanten daher auch ungefragt nach jeder Richtung über alle steuerrechtlichen Einzelfragen und deren Folgen erschöpfend belehren und ihn über das Ergebnis der Sach-und Rechtsprüfung aufklären. Dabei hat der Steuerberater für die Kenntnis des Steuerrechts einzustehen. Die mandatsbezogenen erheblichen Gesetzes- und Rechtskenntnisse muss er besitzen oder sich ungesäumt verschaffen. Neue oder geänderte Rechtsnormen hat er in diesem Rahmen zu ermitteln (BGH NJW 2004, 3487). Insbesondere kann von einem Steuerberater erwartet werden, dass er die im Einzelfall einschlägigen Steuergesetze, Verordnungen und Erlasse, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in gleich gelagerten Fällen und die ständige Verwaltungspraxis der Finanzämter kennt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Februar 2012 – IX ZR 92/08 vgl. BGH, Urteil vom 20. 10. 2005 – IX ZR 127/04, WM 2005, 2345, 2346 unter II. 02. b [ ↩] vgl. etwa Urteil vom 20. 11. 1997 – IX ZR 62/97, WM 1998, 299, 300 [ ↩] vgl. BGH, Urteil vom 11. 05. 1995 – IX ZR 140/94, BGHZ 129, 386, 396; vom 20. 1997, aaO; vom 20. 2005, aaO unter II. a [ ↩] BGH, Urteil vom 20. 2005, aaO mwN [ ↩]
Etwaiges Verschulden der Mitarbeiterin wird dem Berater zugerechnet Der Beklagte muss für Säumnisse seines Personals einstehen (§ 278 BGB). Auch die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden nahm das Gericht. Es gilt hier die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens: Die Ehefrau des Klägers hätte bei ordnungsgemäßer Information durch den Beklagten den Wohnungsverkauf bis zum Ablauf der Spekulationsfrist zurückgestellt. Der Kläger durfte auch ohne Beteiligung seiner Ehefrau Ersatz für den gesamten Steuerschaden als Mitgläubiger verlangen (§ 432 Abs. 1 BGB). Der Senat sah in dem Mandat überdies ein Geschäft, das der Deckung des Lebensbedarfs dient (§ 1357 BGB), sodass er den Anspruch auch unter diesem Aspekt annahm. Quelle: ID 47915120 Facebook Werden Sie jetzt Fan der KP-Facebookseite und erhalten aktuelle Meldungen aus der Redaktion. Zu Facebook Der Newsletter für alle, die nicht in, sondern an der Kanzlei arbeiten wollen Regelmäßige Informationen zu Strategien der Kanzleientwicklung Schutz vor Haftungsfallen Honoraroptimierung
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