« »Spannende Fälle« »In seinem (. ) Buch >Aussage gegen Aussage - Urteile ohne Beweise< beschreibt er spannende Pattsituationen und verrät dabei das richterliche Ergebnis erst zum Schluss, so dass der Leser am Ende selbst überlegen muss: Wie würde ich entscheiden? «
Zu berücksichtigen ist, dass dem Angeklagten in dieser Konstellation nur eingeschränkte Verteidigungsmöglichkeiten eröffnet sind. " Desweiteren wird ausgeführt, dass der der Richter unter Beachtung des § 261 StPO von der sogenannten Nullhypothese auszugehen hat. Der BGH hat in seinem Grundsatzurteil ausgeführt, dass zu den Kriterien für eine aussagepsychologische Begutachtung zu beachten sind: "Das methodische Grundprinzip besteht darin, einen zu überprüfenden Sachverhalt (hier: Glaubhaftigkeit der spezifischen Aussage) so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Der Sachverständige nimmt daher bei der Begutachtung zunächst an, die Aussage sei unwahr (sog. Aussage gegen Aussage | GLADICA Rechtsanwälte | Deutschland. Nullhypothese). Zur Prüfung dieser Annahme hat er weitere Hypothesen zu bilden. Ergibt seine Prüfstrategie, daß die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt dann die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt. "
Es war für den Bundesgerichtshof nicht auszuschließen, dass das Tatgericht bei rechtsfehlerfreier Würdigung zu einer anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin gelangt wäre. Die Sache bedurfte daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Februar 2018 – 2 StR 447/17 BGH, Urteil vom 06. 04. 2016 – 2 StR 408/15 mwN [ ↩] BGH, Urteil vom 06. 2016 – 2 StR 408/15 [ ↩] st. Rspr. ; vgl. BGH, Urteil vom 06. 11. 1998 – 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; weitere Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aussage gegen Aussage von Stevens, Alexander (Buch) - Buch24.de. Aufl., § 261 Rn. 3 und 38 [ ↩] vgl. BGH, Beschluss vom 22. 1987 – 3 StR 141/87, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1; Beschluss vom 22. 1997 – 4 StR 140/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13; BGH, Urteil vom 03. 02. 1993 – 2 StR 531/92, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 15; Urteil vom 06. nur BGH, Beschluss vom 30. 08. 2012 – 5 StR 394/12, NStZ-RR 2013, 19; BGH, Urteil vom 06. 2016 – 2 StR 408/15 mwN [ ↩] BGH, Beschluss vom 21.
Dies gilt insbesondere, wenn der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung seine Vorwürfe ganz oder teilweise nicht mehr aufrechterhält oder der anfänglichen Schilderung weiterer Taten nicht gefolgt wird. Zu berücksichtigen ist, dass dem Angeklagten in dieser Konstellation nur eingeschränkte Verteidigungsmöglichkeiten eröffnet sind. " Desweiteren wird ausgeführt, dass der der Richter unter Beachtung des § 261 StPO von der sogenannten Nullhypothese auszugehen hat. Aussage gegen Aussage - Urteile ohne Beweise | Wahre Fälle vom Bestseller-Anwalt - Alexander Stevens - 9783492229715 - Schweitzer Online. Der BGH hat in seinem Grundsatzurteil ausgeführt, dass zu den Kriterien für eine aussagepsychologische Begutachtung zu beachten sind: "Das methodische Grundprinzip besteht darin, einen zu überprüfenden Sachverhalt (hier: Glaubhaftigkeit der spezifischen Aussage) so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Der Sachverständige nimmt daher bei der Begutachtung zunächst an, die Aussage sei unwahr (sog. Nullhypothese). Zur Prüfung dieser Annahme hat er weitere Hypothesen zu bilden.