So dürfte es sich auch in Ihrem Fall darstellen. Im Ergebnis sehe ich daher keine Chancen, Ansprüche gegen die Interessenten geltend zu machen. Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. Wie lange dauert es bis man eine Rückmeldung zur Wohnungsbesichtigung bekommt? - urbia.de. E-Mail-Adresse. Mit freundlichen Grüßen Andreas Schwartmann Rechtsanwalt Rechtsanwalt Andreas Schwartmann Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Wer noch ein wenig besser passt, wird eben genommen. ) Ich finde übrigens die grenzenlose Entscheidungsfreiheit völlig unangemessen! Immerhin geht es um WOHNRAUM! Den jeder, wie Nahrung, benötigt und welcher zu den überlebensnotwendigen Dingen gehört! Diskussionen dieses Nutzers
Der Mieter kann sich gegenüber dem Vermieter daher auch auf mündlich zugesagte Rechte berufen. Rechte, die dem Mieter im Zusammenhang mit dem Mietvertrag zugesagt wurden, werden Vertragsbestandteil des Mietverhältnisses. Sie können daher ebenso bei Nichterfüllung mit Mietminderung oder Schadensersatzforderungen durchgesetzt werden. Das Gleiche gilt für mieterseitig erfolgte Zusagen. II. Problem: Rechtlich bindend ist nur die nachweisbare mündliche Zusage Die Achillesferse der mündlichen Zusage ist allerdings die Beweisbarkeit. Darf man eine Wohnung zusagen und dann wieder absagen? (Umzug, Mietwohnung, Wohnungssuche). Im Mietrecht gilt nämlich –wie üblich im Zivilrecht–, dass derjenige der etwas will, die Voraussetzungen dafür, darlegen und beweisen muss. Wenn der Mieter sich nun auf die Rechte aus einer mündlichen Zusage stützen will, muss er alle Voraussetzungen und damit eben auch die mündliche Zusage beweisen können. Kann er dies nicht ist die Zusage kurz gesagt nicht viel wert. Wichtig ist bei mündlichen Zusagen, zumindest irgendetwas schriftlich, in Textform oder durch Zeugen bestätigen lassen zu können.
Doch was tun, wenn die Konkurrenz groß, sowie ebenfalls gut vorbereitet ist? Dann benötigen Sie weitere schlagkräftige Argumente, um den Hausherrn zu überzeugen. Eventuell können Sie von den folgenden Tipps profitieren: Verfügen Sie über handwerkliches Geschick? Häufig freuen sich Vermieter über Mieter mit handwerklichen Kenntnissen. Wenn ein Mieter in der Wohnung Kleinigkeiten selbst reparieren kann, bedeutet das für den Hausherrn selbst weniger Aufwand. Erkundigen Sie sich bei der Gelegenheit auch, welche Arbeiten vor dem Einzug noch erledigt werden müssen. Sofern Sie der richtige Mieter für die Wohnung sind, wird dies auch dem Vermieter nicht entgehen. Bekleiden Sie ein Ehrenamt? Dann rein damit in die Bewerbungsmappe oder raus damit im Gespräch. Doch welche Vorteile hat das? Die Antwort ist simpel: Ein Ehrenamt zeugt von Engagement, Zuverlässigkeit und Eigeninitiative. Dies lässt sich auch auf andere Lebensbereiche übertragen, wie z. die pünktliche Zahlung der Miete oder den pfleglichen Umgang mit fremdem Eigentum.
# 2 Antwort vom 14. 2018 | 15:41 Von Status: Unparteiischer (9330 Beiträge, 2968x hilfreich) Der Mietvertrag kommt (wie jeder andere Vertrag auch) durch übereinstimmende Willenserklärungen zu Stande, wobei hier die Schriftform vereinbart wurde. Bisher fehlt die Unterschrift des Vermieters. Folglich ist noch kein Vertrag geschlossen worden. In dem Informationsschreiben wird doch sogar sehr deutlich darauf hingewiesen. Allerdings hast Du die Information zur Vertragsfortsetzung auch nicht von Deinem zukünftigen Vertragspartner, vielmehr nur von der Altmieterin. Es ist also völlig offen, wie sich die Gesellschaft in dieser Situation verhalten wird. Klär das doch erstmal ab. Sollte sich die Gesellschaft auf den Standpunkt "noch kein Vertrag" stellen, müsste man Schadenersatzansprüche aus Verschulden vor Vertragsabschluss prüfen, wenn dadurch ein Schaden entstanden ist. Kündigungen kann man, dass ist in der Antwort 1 richtig dargestellt, nicht einfach einseitig zurücknehmen. Der Angriff durch Rechtsmittel wie die Irrtumsanfechtung mal außen vor gelassen.