Träger Eigentümer ist die Bayerische Versorgungskammer. Die Gerchgroup AG aus Düsseldorf führt das Bauvorhaben durch. Das Unternehmen ist auf die Realisierung von wohnwirtschaftlichen und gewerblichen Immobilien spezialisiert. Gerchgroup AG: The Q Kosten Der Umbau kostet etwa 700 Millionen Euro. Zeitplan Geplanter Baubeginn ist 2021, am 1. Juni 2021 hat die Stadt die Baugenehmigung an die Gerchgroup AG aus Düsseldorf übergeben. Im ersten Bauabschnitt wird im Gebäudeteil an der Fürther Straße ein Bürogebäude realisiert. 2024 sollen erste Teilgebäude fertig gestellt sein. Die Stadt Nürnberg plant, ihre Bürogebäude 2024 zu beziehen. Die Arbeiten für den Quellepark in Eberhardshof haben im Mai 2019 begonnen. Nach rund zehn Monaten Bauzeit wurde der Park am 28. Juli 2020 eröffnet. Ratz Manfred in Nürnberg ➩ bei Das Telefonbuch finden. Bürgerbeteiligung Der Umbau des ehemaligen Quelle-Versandzentrums ist kein Projekt der Stadt Nürnberg. Deshalb fand im Vorfeld keine Bürgerbeteiligung statt. Der Investor Gerchgroup hat sich verpflichtet, Anwohner umfassend und frühzeitig über die Bauabschnitte zu informieren.
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09564000 Nürnberg Mittelfranken Bayern
Was bedeutet »dem Betrieb angehören«? Der Arbeitnehmer muss jenem Betrieb angehören, dessen Betriebsrat gewählt werden soll. Betriebsangehörig sind alle Beschäftigten, die in die Organisation des konkreten Betriebes eingegliedert sind. Eingegliedert ist, wer eine weisungsgebundene Tätigkeit verrichtet, die der Arbeitgeber organisiert. Wer gilt als volljährig? Der Arbeitnehmer muss am Tag der Stimmabgabe das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wird an mehreren Tagen gewählt, kommt es auf den letzten Wahltag an. Dürfen Leiharbeitnehmer den Betriebsrat mitwählen? Leiharbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die nicht in einem Vertragsverhältnis zum Unternehmen des wählenden Betriebs stehen, sondern einen Arbeitsvertrag mit dem verleihenden Unternehmen haben. Deshalb ordnet das Betriebsverfassungsgesetz in § 7 Satz 2 ausdrücklich an: Leiharbeitnehmer sind dann wahlberechtigt, wenn sie voraussichtlich länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden. Dürfen ausländische Arbeitnehmer, die kein Deutsch können, den Betriebsrat wählen?
Erstellt am 22. 2008 um 23:24 Uhr von Immie @li-reni Wendet euch an das Personalbüro und lasst euch eine Mitarbeiter-Liste mit den nötigen Daten aushändigen, mit der Bitte um laufende Aktuallisierung. Erstellt am 23. 2008 um 12:29 Uhr von Angi1 Hallo Li-reni, die Wählerliste muss euch vom AG ausgehändigt werden. Ihr habt sie auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. im Fitting zu § 7 BetrVG RN 37 " Danach sind Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgeber, im Einsatzbetrieb zum dortigen BR wahlberechtigt, wenn sie zur Arbeitsleistung überlassen sind und länger als 3 Monate eingesetzt werden. " Das gleiche gilt für die Wählbarkeit, mit dem Zusatz der 6 monatigen Betriebszugehörigkeit. MfG Angi1 Erstellt am 23. 2008 um 13:05 Uhr von Petrus @charly: Wenn Leute, die Deinem Kenntnisstand begründet widersprechen, für Dich arrogant sind, dann muss ich mir den Schuh wohl anziehen. Zu meiner Begründung: Ich hab doch die Paragraphen genannt, in denen das klar und verständlich geregelt ist. Und ich mach hier nicht den Heini und schreib Gesetzestexte ab, zumal der von der Forumsoftware auch noch verlinkt wird.
Voraussetzung ist, dass der BeschäftigerInnenbetrieb eine Reihe von ArbeitgeberInnenfunktionen ausübt und es sich um eine längere Überlassung handelt. Jedenfalls sind LeiharbeiterInnen stimmberechtigt, wenn die Überlassung schon sechs Monate dauert oder zumindest für diesen Zeitraum vorgesehen ist. VorstandsmitgliederInnen, GeschäftsführerInnen und leitende Angestellte verfügen nicht über das aktive Wahlrecht. PASSIVES WAHLRECHT Zum Betriebsrat können alle ArbeitnehmerInnen kandidieren, die am Tag der Ausschreibung der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Tag der Wahlausschreibung mindestens sechs Monate im Betrieb bzw. im Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind In neu errichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch ArbeitnehmerInnen wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind. Auch VorstandsmitgliederInnen oder Angestellte der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der ArbeitnehmerInnen (Gewerkschaft) wählbar.
Erstellt am 23. 2008 um 14:51 Uhr von li-reni.., das mag sich alles so einfach anhören - aber unser Fall ist wirklich speziell: Unser sog. Mutterkonzern ist ein übergeordneter Konzern über versch. Töchter. Dort arbeiten keine Leute, also ist es auch kein Betrieb. Die Töchter sind die Betriebe und die Mitarbeiter, die beim Mutterkonzern angestellt sind, arbeiten bei den Töchtern. Wenn diese Mitarbeiter nun aber bei uns z. B. nicht wählbar sind, sind sie ja nirgendwo wählbar, weil der Mutterkonzern eben kein Betrieb ist.... Ganz so einfach ist das nicht, da nützt auch kein Blick in den Gesetzestext........ und selbst bei der Gewerkschaft ist man nicht sicher.... Erstellt am 23. 2008 um 16:14 Uhr von Petrus @li-reni: nicht wirklich speziell - die Konstruktion in meiner Firma ist ähnlich: Unsere Konzernmutter (Holding) hat nicht mal eigene Geschäftsräume... Nur - warum sollte deshalb die Holding kein Betrieb sein? Im Sinne des BetrVG ist es einer. Wahlberechtigt zum BR der Holding sind alle Arbeitnehmer der Holding gem § 5 BetrVG.