Ferner das Ausstellungs- und Leistungsdatum und eine Rechnungsnummer. Die Lieferung muss in Art, Höhe und Entgelt genau bezeichnet werden. Verpflichtende zusätzliche Anforderungen sind die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des Verkäufers gleichwohl wie des Käufers. Die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferung muss zwingend mit einem Hinweis auf die innergemeinschaftliche Lieferung erfolgen. Zum Beispiel durch den Zusatz "umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung". Demzufolge wird kein Umsatzsteuersatz oder entsprechendes Umsatzsteuerentgelt auf der Rechnung ausgewiesen.
Deutsche Unternehmen, die innergemeinschaftlich steuerfreie Lieferungen im Binnenmarkt tätigen, müssen nach den geltenden Rechnungsvorschriften einen Hinweis auf die Steuerfreiheit und deren Grund auf die Rechnung setzen. Da sich die Hinweispflicht nach deutschem Recht richtet, ist nicht erforderlich, dass sich der entsprechende Rechnungsvermerk auch in der Landessprache des Empfängers auf der Rechnung befindet. Dennoch sind Unternehmen teilweise daran interessiert, den Hinweis zusätzlich auch in der Landessprache des Rechnungsempfängers bzw. in englischer Sprache aufzunehmen. Folgende Übersetzungsvorschläge haben wir für Sie zusammengestellt: Hinweis für innergemeinschaftliche Lieferungen Bezeichnung USt-IdNr Abkürzung USt-IdNr Belgien livraison intracommunautaire exonérée TVA Le numéro d'identification à la taxe sur la valeur ajoutée BTW – identificatienummer No. TVA BTW-Nr. Bulgarien Neoblagaema vatreshnoobshtnostna dostavka Dank dobawena stoinost DDS Dänemark skattefri indenrigs leverance momsregistreringsnummer SE-Nr. Deutschland steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung Umsatzsteuer-Identifikationsnummer USt-IdNr.
000 EUR Summe: Es handelt sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Die entsprechende Formulierung in den wichtigsten europäischen Sprachen lautet wie folgt: Deutsch Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung Englisch Tax free delivery within the EU (EC) Französisch CE-livraison exonérée Spanisch Entrega exenta intercomunitaria Tab. 2: Hinweis in verschiedenen Sprachen Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Finance Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Die Prüfung der Nummer ist mithilfe eines Online-Verfahrens beim Bundeszentralamt für Steuern möglich. Der Kunde muss die Ware für sein eigenes Unternehmen erworben haben. Hierfür dürfen Sie als deutscher Lieferant immer dann ausgehen, wenn Ihnen ein ausländischer Geschäftspartner eine gültige Umsatzsteuer-ID nennt. Der Erwerb der Ware muss in dem betreffenden EU-Mitgliedsstaat dessen Vorschriften über die Umsatzbesteuerung unterworfen sein. Der Kunde muss also verpflichtet sein, für die Ware in seinem Land Umsatzsteuer zu entrichten. Auch hierauf dürfen Sie bei Nennung einer Umsatzsteuer-ID vertrauen. Diese 4 Punkte sind die sogenannten materiellen Voraussetzungen für innergemeinschaftliche umsatzsteuerfreie Lieferungen. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich in §§ 4 Nr. 1 Buchstabe b und 6a UStG sowie die §§ 17a bis 17 c UStDV wieder. Darüber hinaus gibt es die sogenannten formalen Voraussetzungen. Sie müssen erfüllt sein, um dem Finanzamt die Prüfung der Einhaltung der materiellen Voraussetzungen zu ermöglichen.
Erstellen Sie eine Rechnung für Dienstleistungen, kommt das gänzlich anders gelagerte Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung. Hier ist der Rechnungsempfänger verpflichtet zu prüfen, ob die Leistung in seinem Staat umsatzsteuerpflichtig ist. Ist dies der Fall muss der Kunde die Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt in seinem Staat abführen. Als deutscher Leistungserbringer erstellen Sie in diesem Fall eine Rechnung ohne Umsatzsteuer, auf der Sie auf das Reverse-Charge-Verfahren hinweisen. Diese Regelung greift jedoch zumeist nur dann, wenn der Rechnungsempfänger ein Unternehmer ist. Was ist bei der Ausstellung einer Rechnung für eine EU-Lieferung sonst zu beachten? Auch die Rechnung für eine EU-Lieferung muss, abgesehen von den oben erläuterten Besonderheiten, zwingend einige Angaben enthalten, die in § 14 UStG dargelegt sind, ergänzt durch Angaben, die in Abschnitt 14a. UStAE erklärt werden. In jedem Fall enthalten sein müssen die deutsche und ausländische Umsatzsteuer-ID des Lieferanten und des Kunden.