Nachqualifizierung Zur Elementarpädagogischen Fachkraft

July 3, 2024, 10:40 am
14. 01. 2021 | Aufgrund der Corona-Pandemie wird der Zeitraum für die Nachqualifizierung von Fachkräften gemäß § 7 Absatz 2 Nr. 10 KiTaG um 12 Montate verlängert. Fachkräfte, die gemäß § 7 Abs. Lehrgang zur Nachqualifizierung | FDFP. 2 Nr. 10 KiTaG eingestellt werden (sog. Quereinsteiger/innen), müssen innerhalb von zwei Jahren eine Qualifizierung in Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie im Umfang von zusammen mindestens 25 Tagen oder einjähriges betreutes Berufspraktikum nachweisen. Sollten in diesen zwei Jahren die 25 Fortbildungstage pandemiebedingt nicht zustande kommen, verlängert sich der Zeitraum für die Qualifizierung um weitere zwölf Monate.
  1. Nachqualifizierung zur elementarpädagogischen Fachkraft
  2. Lehrgang zur Nachqualifizierung | FDFP
  3. Nachqualifizierung von Personen mit einer beruflichen Qualifikation nach § 7 Absatz 2 Nummer 10 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)

Nachqualifizierung Zur Elementarpädagogischen Fachkraft

Bestimmte Berufsgruppen können nach § 7 KiTaG an einer Nachqualifizierung zur "Fachkraft in Kindertageseinrichtungen" teilnehmen. Sie möchten sich beruflich neu orientieren? Sprechen Sie uns an und informieren Sie sich über Ihre individuellen Teilnahmevoraussetzungen! Nachqualifizierung von Personen mit einer beruflichen Qualifikation nach § 7 Absatz 2 Nummer 10 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG). Die Qualifizierung umfasst 25 Fortbildungstage, in denen Inhalte aus der Elementarpädagogik entsprechend den Vorgaben des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) unterrichtet werden.

Lehrgang Zur Nachqualifizierung | Fdfp

(3) Eine Person, deren im Ausland erworbene Qualifikation von der zuständigen Stelle als gleichwertig mit einer Qualifikation nach Absatz 2 anerkannt wurde, gilt als Fachkraft nach Absatz 2 mit entsprechender inländischer Qualifikation. Zuständige Stelle ist, soweit spezialgesetzlich nicht anders geregelt, das Regierungspräsidium Stuttgart. (4) Als Fachkräfte im Sinne des § 1 Absatz 8 gelten auch Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen, Erzieher und Erzieherinnen, Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen sowie Personen nach Absatz 2 Nummer 10 jeweils während der Qualifizierung oder des Berufspraktikums. Nachqualifizierung zur elementarpädagogischen Fachkraft. Das Landesjugendamt kann darüber hinaus auf Antrag des jeweiligen Trägers ausnahmsweise weitere Personen als Fachkräfte zulassen, sofern sie nach Vorbildung und Erfahrung geeignet sind. Absatz 9 bleibt unberührt. (5) Zusatzkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die auf Grund ihrer Qualifikation in anderen Feldern die pädagogische Arbeit in einer Einrichtung bereichern. Über die Eignung als Zusatzkraft entscheidet der jeweilige Träger der Einrichtung.

Nachqualifizierung Von Personen Mit Einer Beruflichen Qualifikation Nach § 7 Absatz 2 Nummer 10 Kindertagesbetreuungsgesetz (Kitag)

Der Träger ist für die Einhaltung der Vorgaben bezüglich der Qualifikation und der Eignung des Fachpersonals gem. § 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII verantwortlich. Dies beinhaltet, dass der Träger nachweist, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind. Es ist sicherzustellen, dass keine Personen beschäftigt werden, die wegen einer in § 72a SGB VIII genannten Straftat rechtskräftig verurteilt sind. Weiterhin ist der Träger ebenso verantwortlich für die Wahrnehmung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII. Für Kindergartengruppen, altersgemischte Gruppen und Krippengruppen definiert § 7 KiTaG, wer als Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung eingesetzt werden kann (siehe auch Informationspapier für Träger von Kindertageseinrichtungen zur Erweiterung des Fachkräftekatalogs hier. Ebenso enthält § 7 KiTaG Regelungen zur Leitungsbefugnis und zu den Zusatzkräften.

Absatz 9 bleibt unberührt.

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