Allgemeine Leistungsklage Schéma Directeur

June 29, 2024, 5:49 am

Mögliche Anspruchsgrundlagen benennen. Beispiel: Folgenbeseitigungsanspruch; öffentlichrechtlicher Erstattungsanspruch 2. Erfolgloses Vorverfahren Grundsatz: (-) Ausnahme: (+), § 54 II BeamtenstatusG 3. Klagefrist 4. Klagegegner Grundsatz: Rechtsträger, § 78 I Nr. 1 VwGO analog / Allgemeines Rechtsträgerprinzip. Die Herleitung kann dahinstehen. Ausnahme: Kommunalverfassungsstreitigkeit. Dort bestimmt sich der Klagegegner nach der innerorganisatorischen Kompetenzzuordnung. B. Begründetheit Die allgemeine Leistungsklage ist begründet, soweit der Kläger einen Anspruch auf das begehrte Verwaltungsverhalten hat. I. Leistungsklage – Wikipedia. Anspruchsgrundlage II. Formelle Voraussetzungen III. Materielle Voraussetzungen

Allgemeine Leistungsklage Schéma Régional

1. Examen/ÖR/Verwaltungsprozessrecht Prüfungsschema: Allgemeine Leistungsklage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges II. Statthaftigkeit Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft, wenn Kläger die Verurteilung zu einem Verwaltungsverhalten begehrt, das kein VA ist. Die Allgemeine Leistungsklage ist nicht geregelt, wird aber in §§ 43 II, 111, 113 IV VwGO vorausgesetzt. Abgrenzung zur Verpflichtungsklage, § 42 I 2. Fall VwGO. Dort wird ein VA begehrt. Positive Leistungsklage; Beispiel: Klage auf Widerruf ehrverletzender Äußerungen eines Hoheitsträgers Negative Leistungsklage (Unterlassungsklage); Beispiel: Klage auf Unterlassen ehrverletzender Äußerungen eines Hoheitsträgers III. Allgemeine leistungsklage schema 2. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen 1. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog/Allgemeine Prozessführungsbefugnis Die Herleitung dieses Prüfungspunktes kann dahinstehen. Wie auch immer hergeleitet besteht auch bei der Allgemeinen Leistungsklage das Bedürfnis, die Popularklage, also die Geltendmachung fremder Rechte im eigenen Namen, auszuschließen.

Rz. 18 Die allgemeine oder "echte" Leistungsklage ist in § 54 Abs. 5 geregelt. Diese Klageart kommt in Betracht, wenn der Kläger ausschließlich die Verurteilung des Beklagten zur Leistung anstrebt. Im Wortlaut wird klargestellt, dass diese Klageart nur dann statthaft ist, wenn die Leistung vom Beklagten ohne Verwaltungsakt zu erbringen ist. Ansonsten muss zunächst das Vorverfahren durchgeführt und anschließend nach § 54 Abs. 4 die unechte Leistungsklage erhoben werden ( BSG, Urteil v. 21. 3. 2006, B 2 U 24/04 R, SozR 4-1300 § 84 Nr. 1 = NZS 2007 S. 166). Ein gesondertes Verwaltungs- und Vorverfahren kann der Kläger auch nicht in der Weise umgehen, dass er eine bereits anhängige Anfechtungs- und Leistungs- oder Verpflichtungsklage ändert oder erweitert ( BSG, Urteil v. 16. 11. 2005, B 2 U 28/04 R, HVBG-INFO 2006 Nr. Allgemeine leistungsklage schéma régional. 5 S. 657). Ferner muss ein Rechtsanspruch auf die Leistung bestehen. Die Leistungsklage kommt in Betracht, wenn nach Pfändung einer Sozialleistung der Drittgläubiger auf Auszahlung klagt.

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