Verzug: Kaufrecht, Vertragsrecht, Lieferverzug | Kompetente Rechtsanwälte Beraten Online -

July 3, 2024, 10:09 am

Sie sollten sich Ihren Vertrag, bevor Sie etwas unternehmen, genau ansehen. Schauen Sie, ob sich irgendwo allgemeine Geschäftsbedingungen finden oder ein Hinweis auf allgemeine Geschäftsbedingungen. Meist ist der Fall, dass nicht oder nur verspätet geliefert werden kann in den AGB geregelt. Dass nämlich nicht oder nur verspätet geliefert werden kann ist auch in diesem Marktsegment nichts Ungewöhnliches. Dass eine Firma sich für einen solchen Fall vertraglich nicht abgesichert sein soll, kann ich mir nur schwer vorstellen. Findest sich eine solche Regelungen in Ihrem Vertrag, bzw. in den AGB müssen Sie nachschauen, was diese Vertragsbedingungen für den Fall der Nichtlieferung oder verspäteten Lieferung vorsehen. ᐅ Preisnachlass bei Lieferverzug. Sie müssen sich jedoch nicht alles, was in AGB vereinbar ist, gefallen lassen. Wurde eine fixer Liefertermin fest vereinbart, kommt Ihr Lieferant daran nicht so ohne weiteres vorbei. Es ist ein gern genommener "Trick", im Vertrag z. B. festzulegen: "Lieferung in der soundsovieltern Kalenderwoche" und dann in den AGB zu formulieren: "Kann ein vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten werden,...... "........

Preisnachlass Bei Reklamationen

Auch ein Mitverschulden Ihrerseits könnte in Betracht kommen w e n n und f a l l s Sie Ihre alte Küche "zu früh" abgebaut haben sollten. In welcher Höhe Sie eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen können, ist schwer prognostizierbar, da insoweit im Streitfalle dem Gericht die Schätzung obliegen würde. Als Anhaltspunkt lassen sich jedoch zwei (ältere) Urteile heranziehen. In einer Entscheidung des LG Osnabrück (Urteil vom 24. 7. 1998 - 7 O 161/98) wurde eine Entschädigung von 5 DM für angemessen gehalten, weil der Lieferant einer Einbauküche mit der Lieferung des Dunstabzugs und der Mischbatterie (Wasserarmatur) in Verzug geriet und die Schrankelemente zunächst erhebliche Mängel aufwiesen. Das LG Kiel (Urteil vom 19-07-1995 - 11 O 539/93) entschied über Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Rückgabe des gesamten Hausrats und sah hier eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von (umgerechnet) 30, 68 EUR als angemessen an. Preisnachlass bei Reklamationen. Anhand des (aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten herangezogenen) harmonisierten Verbraucherpreisindex lässt sich ermitteln, dass dies einem heutigen Wert von ca.

| Verbraucherzentrale Hamburg

Probier es einfach - die sind oft kulanter als man glaubt. Gruessle Katie Thema geschlossen Dieser Thread wurde geschlossen. Es ist kein Posting mehr möglich.

ᐅ Preisnachlass Bei Lieferverzug

Das Rücktrittsrecht und das Recht zur Minderung War die Nachbesserung nicht erfolgreich oder weist auch das Ersatzprodukt wieder Mängel auf, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten. In diesem Fall trägt der Händler sämtliche Kosten, die bei der Rückabwicklung des Vertrages anfallen. Der Kunde muss dem Händler das Möbelstück zur Abholung zur Verfügung stellen und erhält den Kaufpreis erstattet. Allerdings kann der Händler eine Nutzungsentschädigung für die Zeit verlangen, in der der Kunde die Möbel vertragsgemäß nutzen konnte. Möchte der Kunde das Möbelstück hingegen trotz Mängel behalten, kann er den Preis mindern. Dazu kann er entweder einen Teil des Kaufpreises einbehalten oder eine Teilrückerstattung verlangen, sofern er das Möbelstück bereits bezahlt hat. Musterbrief Vorlage, wenn die Nachbesserung bei mangelhaften Möbeln nicht geklappt hat Ist die Nacherfüllung erfolglos geblieben, sollte sich der Kunde schriftlich an den Händler wenden. Hierzu eine Briefvorlage: Absender Anschrift Möbelhaus Ort, den Datum Meine Bestellung vom _____________ Vertrags-/Bestell-/Kundennummer: _____________________ Sehr geehrte Damen und Herren, am _____________ haben Sie mir die Möbel zu o. | Verbraucherzentrale Hamburg. g. Bestellvorgang geliefert.

Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern. Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen. Mit freundlichen Grüßen Gina Haßelberg (Rechtsanwältin)

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