Beurlaubung Stationärer Aufenthalt

July 2, 2024, 8:37 pm

4. 2013, B 14 AS 81/12, und 71/12). Bei vollstationären Einrichtungen übernimmt der Einrichtungsträger die Gesamtverantwortung für die Lebensführung des Untergebrachten. Typischerweise sind Gemeinschaftseinrichtungen vorhanden. Hierbei ist das Therapiekonzept dafür ausschlaggebend, ob der Hilfebedürftige für eine Erwerbstätigkeit in Betracht kommt, insbesondere aufgrund des typischen Tagesablaufs. Ist das der Fall, trägt der Leistungsberechtigte einen Teil der Gesamtverantwortung selbst; ein Leistungsausschluss liegt mangels stationärer Einrichtung i. S. d. Vorschrift nicht vor. Ist die Einrichtung jedoch so gestaltet und strukturiert, dass dem Untergebrachten eine Erwerbstätigkeit von mindestens 3 Stunden täglich nicht möglich ist, ist der Leistungsberechtigte kraft gesetzlicher Fingierung von Erwerbsunfähigkeit dem SGB XII zugewiesen ( BSG, Urteil v. Informationen zum Klinikaufenthalt | Psychosomatische Medizin und Psychotherapie | Diak Klinikum. 9. 2007, B 14/7b AS 16/07 R). Zu einem Leistungsausschluss führt auch der Aufenthalt in einem Adaptionshaus (zur medizinischen Entwöhnung suchtkranker Menschen), wenn die Einrichtung die Gesamtverantwortung für die Bewohner übernommen hat ( LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 26.

  1. Informationen zum Klinikaufenthalt | Psychosomatische Medizin und Psychotherapie | Diak Klinikum
  2. Krankenhausbehandlung am Wochenende - Medcontroller
  3. Pflicht zur Beurlaubung von Patienten bei unsicheren weiteren Behandlungsverlauf? - Medizinrecht SaarlandMedizinrecht Saarland

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Beurlaubt sich selbst (alles korrekt dokumentiert) und fährt mal kurz nach Hause. Kommt erst einen Tag später, dann aber mit dem NAW zurück. Diagnose jetzt: Hinterwandinfarkt! Gibt Mordsstunk mit MDK und Kassen! Begründung?.. glaube wg. Abrechnung Fall1 und Fall2... aber Glauben heisst nicht Wissen. Halbwissend und fest glaubend aus Mannheim Gerhard:innocent: #7 Danke Euch beiden! Klingt einleuchtend. ms-sophie Aktives Mitglied #8 Hallo, grenzt das nicht an Freiheitsentziehung? Das was ihr beschreibt, ist doch eher ein Fall der Organisation. Ihr beschreibt eine unzureichende oder fehlerhafte Dokumentation und deshalb darf der Patient nicht nach Hause? Das soll nicht heissen, dass ich die Problematik nicht kenne oder nicht nachvollziehen kann. Aber vielleicht ist das ein anderer Gesichtspunkt. Gruss sophie QM ambulante und stationäre Altenhilfe, Hospiz #9 Wieso Freiheitsentzug? Pflicht zur Beurlaubung von Patienten bei unsicheren weiteren Behandlungsverlauf? - Medizinrecht SaarlandMedizinrecht Saarland. Er darf doch jederzeit gehen. Seine Behandlungskosten werden halt evtl. nicht vollständig von der Kasse übernommen.

Krankenhausbehandlung Am Wochenende - Medcontroller

Hoffe, das hilft Ihnen weiter Schönes Wochenende Sabine Mai [/verdana] #3 Hallo Frau Mai, herzlichen Dank für die wertvolle Information. Von der Rechtsabteilung der Krankenhausgesellschaft habe ich inzwischen auch eine Antwort erhalten. Kernfrage ist auch hier die Aufsichtspflicht bzw. Sorgfaltspflicht des behandelnden Arztes im Zusammenhang mit der Schuldfähigkeit des Patienten in einem möglichen Schadensfall. Wenn Sie möchten, sende ich Ihnen die Nachricht gern zu. Krankenhausbehandlung am Wochenende - Medcontroller. Beste Grüße zum Wochenbeginn Sven Henze:jaybee:

Pflicht Zur Beurlaubung Von Patienten Bei Unsicheren Weiteren Behandlungsverlauf? - Medizinrecht Saarlandmedizinrecht Saarland

Vielleicht hilft das? Gruß Ganss #3 Hallo Bork, in Landesvertrag nach §112 steht (jedenfalls NRW): Beurlaubung auf Wunsch des Patienten ja, aber nur wenige Stunden, eigentlich nicht über Nacht. Mit solchen Fällen habe ich auch immer Probleme, die DRG-s sind von der FZ ausgeschlossen, trotzdem möchten die KK 1 Fall haben. Viele Grüße Lorelei #4 Hallo Forum, dass die von der KK geforderten Beurlaubungen in 99, 99% der Fälle keine waren, sollte unstrittig sein. Weder ist der Pat. mit Einverständnis des Stationsarztes nur wenige Stunden, zur Besorgung dringender Geschäfte beurlaubt gewesen noch hat er die Medikamente (z. B. die Abendmedikation für den Hypertonus... ) mitbekommen, noch hat der Patient ambulante Konsultationen vermieden usw. Die Kasse sagt aber regelhaft, man hätte den Patienten beurlauben müssen. Da liegt das Problem. Die kuriose Konsequenz ist, dass man - wenn man der Kasse folgen würde - retrospektive Beurlaubungen im KIS und in der Akte führen müßte, die prospektiv gar nicht möglich sind, weil man prospektiv damit gegen den Landesvertrag verstößt.

Soweit entgegenstehendes Landesvertragsrecht für diesen Fall etwas anderes verlange, sei es nichtig. Die Krankenkasse schulde daher nur die Vergütung für eine einheitliche stationäre Behandlung. Das Urteil wirft in der Praxis wiederrum zahlreiche Fragen auf, insbesondere wenn über die weitere Behandlung gerade kein Therapieplan besteht bzw. der Patient sich über die Fortführung der Behandlung noch unsicher ist. Es dürfte praktisch kaum zu realisieren sein, diese Patienten für einen bestimmten Zeitraum zu beurlauben, was aber nach der bisher bekannten Ansicht des BSG offenbar gewollt ist. Ob das BSG in der Urteilsbegründung auf diese Probleme der Praxis eingehen wird, bleibt abzuwarten. Für Rückfragen zu diesem oder einem anderen medizinrechtlichen Thema stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0681-3836580 oder per E-Mail unter zur Verfügung. Besuchen Sie auch unsere Internetseite.

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