Missbräuchliche Kündigungsgründe In Artikel 336 Absatz 1 OR sind einige dieser Fälle von missbräuchlichen Kündigungsgründen aufgeführt, wobei diese Aufzählung nicht erschöpfend ist. So können ähnlich schwerwiegende Kündigungsgründe als missbräuchlich angesehen werden, auch wenn sie nicht im genannten Rechtsartikel aufgelistet wurden. Missbräuchliche kündigung schweiz.ch. Kündigung aus Gründen der Persönlichkeit Eine Kündigung aus einem Grund, der in der Persönlichkeit des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers liegt, gilt in der Schweiz gemäss Artikel 336 Absatz 1a OR als rechtswidrig. Zu den Gründen, die in der Persönlichkeit einer Vertragspartei liegen, können deren Alter, Geschlecht, Herkunft, Temperament oder sexuelle Orientierung gehören. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Artikel 328 OR) besagt auch, dass der Arbeitgeber die Persönlichkeit seines Arbeitnehmers schützen und achten muss. Kündigung aus Vergeltungsgründen (Rachekündigung) Diese häufige Form der missbräuchlichen Kündigung wird oft auch als "Rachekündigung" bezeichnet.
Kündigungen können gestützt auf ZGB 2 ebenfalls als missbräuchlich gelten, wobei eine mit OR 336 vergleichbare Schwere vorausgesetzt wird.
Die Entschädigung darf nicht höher sein, als sechs Monatslöhne. ( Art. 2 OR) Bei einer missbräuchlichen Kündigung im Zusammenhang mit einer Massenentlassung sind es zwei Monatslöhne. ( Art. 3 OR). Dabei werden folgende Faktoren berücksichtigt: Verschulden des Kündigenden; Mitverschulden des Gekündigten; wie wurde die Kündigung ausgesprochen; Dauer des Arbeitsverhältnisses; wirtschaftliche Folgen für den Entlassenen; Alter des Entlassenen; Situation auf dem Arbeitsmarkt; die wirtschaftliche Lage beider Parteien; Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit des Gekündigten. Weitere Schadenersatzansprüche Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtsgrund sind weiterhin möglich. ( Art. 336a OR) Grundsatz Es sind zwei Fristen zu beachten: Einsprachefrist und Klagefrist. Missbräuchliche Kündigung Schweiz | Rechtsanwalt. Marc Schmid.. Einsprache Die Einsprache muss bis spätestens zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden eingereicht werden. Die Einsprache muss schriftlich sein und bis spätestens am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses eintreffen. 336b OR) Die Zürcher Gerichte bieten solch ein Muster einer Einsprache an.