Die seit 1994 existierende Apothekenkooperation Gesund ist bunt steht wirtschaftlich auf soliden Beinen. Geschäftsführung und Aufsichtsrat berichteten auf der diesjährigen Gesellschafterversammlung über "ein gutes Ergebnis" im Geschäftsjahr 2021. Rund 300 unabhängige Apotheken stehen hinter Gesund ist bunt (GIB), einer Marke der Bielefelder Parmapharm Marktförderungs GmbH & Co. KG, an der wiederum ausschließlich GIB-Apotheker und Apothekerinnen als Gesellschafter beteiligt sind. Die erfuhren auf der jüngsten digitalen Gesellschafter-Versammlung am 6. Mai 2022, dass die Kooperation auch im zweiten Pandemie-Jahr "sehr solide" aufgestellt ist. Wie GIB in einer Presseinformation mitteilte, berichteten Geschäftsführung und Aufsichtsrat über "ein gutes Ergebnis" für das Geschäftsjahr 2021. Die wesentlichen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen lägen allesamt auf dem Niveau des ersten Pandemie-Jahres. Vor dem Hintergrund der stabilen Entwicklungslage sei das Management "sehr optimistisch für die nächsten Berichtsperioden. "
Hinter der Marke Gesund ist bunt steht die Parmapharm Marktförderungs GmbH & Co. KG, an der ausschließlich die GIB-Apotheker:innen als Gesellschafter beteiligt sind.
Wird die Gesellschaft gemäß der GmbH-Satzung aufgelöst, kommt es im Anschluss zur Liquidation. Kündigung des GmbH-Gesellschafters Kündigen nur einzelne Gesellschafter, um die GmbH zu verlassen, spricht man von einer ordentlichen Kündigung. Der Geschäftsanteil wird in der Regel veräußert und führt nicht zu einer Auflösung des Unternehmens. In der GmbH-Satzung sollte geregelt sein, wie der Ablauf eines Anteilsverkaufs von statten geht. Begleichung der GmbH-Gründungskosten Das Gründen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erzeugt Kosten. Dazu zählen unter anderem Notarkosten, Kosten für die Eintragung in das Handelsregister und den Gewerbeschein. Hinzu kommen Kosten für einen Steuer- oder Gründungsberater. Der GmbH-Gesellschaftsvertrag sollte enthalten, wer die Gründungskosten trägt. Sie dürfen nicht aus dem Gesellschaftsvermögen, also dem Stammkapital, entnommen werden – es sei denn es gibt eine entsprechende Sonderregelung in der Satzung. Weitere übliche Vereinbarungen in der Satzung einer GmbH: Höhe und Voraussetzungen für Abfindungen Einziehung von Geschäftsanteilen Wettbewerbsverbote Erbrechtliche Regelungen Veräußerungsrechte gGmbH-Satzung: Der Gesellschaftsvertrag der gemeinnützigen GmbH Der entscheidende Unterschied zwischen einer regulären und einer gemeinnützigen GmbH ist der sogenannte gemeinnützige Zweck des Unternehmens.
Wichtige Dokumente rund um den Gesellschaftsvertrag GmbH-Satzung / GmbH-Gesellschaftsvertrag In Ihrer Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag der GmbH sollten alle grundlegenden Vertragsvereinbarungen definiert werden, so dass es hinterher nicht zu Missverständnissen zwischen einzelnen Gesellschaftern kommen kann. Die Satzung einer GmbH ist neben der Errichtungsurkunde und der Gesellschafterliste das wichtigste Dokument Ihrer GmbH. Errichtungsurkunde (Gründungsprotokoll) Der Notar stellt im Rahmen der Beurkundung Ihrer Satzung zusätzlich eine Errichtungsurkunde für Sie aus, in der genau protokolliert wird, wie der Gründungsprozess abgelaufen und wer daran beteiligt ist. Gesellschafterliste In der Gesellschafterliste werden alle Gesellschafter inklusive der jeweiligen Geschäftsanteile festgehalten. Außerdem werden die Wohnsitze und Geburtsdaten der Gesellschafter aufgeführt. Sobald sich an den Daten dieser Liste etwas ändert, muss diese Änderung bei einem Notar beurkundet werden, damit dieser sie beim Handelsregister einreichen kann.
Der Gesetzgeber hat im Zuge der Schaffung des MoPeG und dem neu eingeführten § 109 Abs. 1 HGB ‑E im Regierungsentwurf des MoPeG zudem ausgeführt, dass es das Gesetz zulasse, Beschlüsse (in der Personengesellschaft) sowohl in einer Präsenzveranstaltung als auch in einer virtuellen Versammlung mittels Videokommunikation zu fassen. Ob es daher erforderlich ist, die virtuelle Gesellschafterversammlung für die GmbH auch explizit gesetzlich zu verankern, bleibt abzuwarten. Viele Gesellschaften werden in der Praxis von den jetzt bereits möglichen Ausnahmen (Fassung von Gesellschafterbeschlüssen auch ohne die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter in Textform) während der COVID- 19 -Pandemie Gebrauch gemacht haben. Wichtige Aspekte des Geschäftsgeheimnisschutzes und der Datensicherheit sind in dem RegE im Hinblick auf die virtuelle Gesellschafterversammlung nicht berücksichtigt worden: Im Unterschied zu dem notariellen Online-Beurkundungsverfahren, wo ein besonders abgesichertes System genutzt wird, besteht ein deutlich höheres Risiko, dass Informationen aus virtuellen Gesellschafterversammlungen an unbefugte Dritte gelangen.