Bauliche Veränderung Sondernutzungsrecht

July 2, 2024, 5:28 pm

Der Entzug des Sondernutzungsrecht ist rechtlich gegen den Willen des Begünstigten grundsätzlich nicht möglich. Er kann sein Recht nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer und der Auflassungsvormerkungsberechtigten und seiner dinglichen Gläubiger durch Vereinbarung aufgeben. Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen A. Sondernutzungsrecht: Bauliche Veränderungen / 3 Das Problem | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Schwartmann Rechtsanwalt Rechtsanwalt Andreas Schwartmann Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Rückfrage vom Fragesteller 05. 2005 | 16:06 Ist der Dachboden ( oder auch der Keller) immer Gemeinschaftsfläche oder ist es möglich, einen Teil des Dachbodens als Bestandteil der Eigentumswohnung im Grundbuch einzutragen? Danke! Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 07. 2005 | 19:13 Sondereigentum können nicht sein: Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen ( § 5 WEG). Der Dachboden wird daher regelmäßig, sofern er nicht zu Wohnraum ausgebaut ist, zum Gemeinschaftseigentum gehören.

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Frage vom 11. 4. 2022 | 21:19 Von Status: Frischling (22 Beiträge, 0x hilfreich) Teilungserklärung, Stimmenanteil Hallo, ein Haus wurde mit 5 Wohnungen (4 x 50 qm, 1 x ca. 70 qm) gebaut und diese Wohnungen einzeln verkauft. Dazu gibt es eine Teilungserklärung, in der drinsteht, welche Entscheidungen der WEG mit welchen Mehrheiten getroffen werden können, nach welchem Verteilerschlüssel gewisse Dinge aufzuteilen sind usw.. Nun hat ein Eigentümer die Nachbarwohnung auch noch gekauft und es wurden aus zwei 50 qm - Wohnungen eine 100 qm - Wohnung umgebaut, so dass es für den Eigentümer dieser (größten) Wohnung nun reicht nur einen der anderen Eigentümer auf seine Seite zu bringen, und die dann zusammen die anderen Eigentümer jederzeit - bei mehrheitlichen Entscheidungen - überstimmen können. Die mit den geringeren Wohnflächen hätten praktisch kein eigenständiges Stimmrecht mehr. Außer sie schließen sich den anderen beiden an. Müsste dann nicht die Teilungserklärung an die neuen Mehrheitsverhältnisse angepasst werden?

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