Grundordnung Des Kirchlichen Dienstes

June 30, 2024, 2:16 pm

In der Präambel der GrO bringt der kirchliche Gesetzgeber die Motive, Hintergründe und Ziele für den Erlass der Grundordnung zum Ausdruck. Tragendes Grundprinzip des kirchlichen Dienstes und damit auch des kirchlichen Arbeitsrechts ist das Leitbild der Dienstgemeinschaft. Art. Kirchliche Grundordnung - Krankenhaus Barmherzige Brüder München. 1 GrO enthält eine Legaldefinition der Dienstgemeinschaft. Wer in den kirchlichen Dienst tritt, übernimmt nicht nur spezifische, arbeitsvertraglich definierte Aufgaben, sondern zugleich die Aufgabe, das Evangelium zu verkünden und in diesem Geiste Dienst am Menschen zu verrichten. Kennzeichnend für die arbeitsrechtlichen Beziehungen in Kirche und Caritas ist die religiöse Dimension der beruflichen Tätigkeit. Arbeit im Dienst der Kirche ist das Mitwirken an ihrer Sendung. Zu den Grundaufgaben aller Christen gehören nicht nur die Verkündigung und der Gottesdienst, sondern auch das karitative und erzieherische Wirken in die Gesellschaft hinein im Geiste des Evangeliums. Erst durch die Erfüllung aller drei Wesensausprägungen (Verkündigung, Liturgie, Caritas) ist Kirche wirkliche Kirche.

  1. Kirchliche Grundordnung - Krankenhaus Barmherzige Brüder München
  2. Grundordnung: Deutsche Bischofskonferenz

Kirchliche Grundordnung - Krankenhaus Barmherzige Brüder München

Für sie gelten unterschiedliche Loyalitätsverpflichtungen, je nach Konfession und Verantwortung (Artikel 4). Werden sie nicht eingehalten, kann der Dienstgeber unterschiedlich reagieren und hat dabei die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Artikel 5). Um eine einheitliche Rechtsanwendung hinsichtlich dieser Ordnung zu gewährleisten, müssen die Diözesen zentrale Stellen schaffen, die eine Stellungnahme zum jeweiligen Fall abgeben (Absatz 4).

Grundordnung: Deutsche Bischofskonferenz

: Am 1. Juli stehen die Änderungen im Amtsblatt des Erbistums. Ab dem 1. August sollen sie greifen. Was ändert sich konkret? Dr. Martin Böckel: Die Bischöfe haben im April eine Änderung der Grundordnung beschlossen, die vor allem behutsame Fortschritte im Loyalitätsrecht bringt. Die Bischöfe wollten damit zum Ausdruck bringen, dass sie zwar nach wie vor daran festhalten, dass die Kirche Mitarbeiter braucht, die überzeugt und überzeugend katholisch sind, dass sie aber auch mit Brüchen in deren persönlichen Lebensverhältnissen rechnen und sie dann auch im Arbeitsverhältnis ertragen. Deswegen hat man sich dazu entschlossen, bestimme Dinge aus dem privaten Umfeld, die bisher in der Regel zu einer Kündigung geführt haben, nicht mehr als Kündigungsgrund - jedenfalls nicht mehr als ausschließlichen Kündigungsgrund - zu betrachten. Das sind insbesondere: Das Eingehen einer zweiten Zivilehe und das Eingehen einer Lebenspartnerschaft. Das sind künftig keine zwingenden Kündigungsgründe mehr für kirchliche Mitarbeiter.

Verkündigung, Liturgie und Caritas haben prinzipiell denselben Stellenwert und stehen gleichberechtigt nebeneinander. Sie bedingen sich gegenseitig und dürfen nicht voneinander getrennt werden. Diesem theologischen Grundansatz, der der Grundordnung zugrunde liegt, ist eine Trennung zwischen verkündigungsnahen und verkündigungsfernen Tätigkeiten fremd. Der Geltungsbereich der Grundordnung wird in Art. 2 GrO geregelt. Die Bestimmung des Art. 3 GrO wendet sich vor allem an den kirchlichen Arbeitgeber und verpflichtet ihn, bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen darauf zu achten, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Eigenart des kirchlichen Dienstes bejahen. Er muss auch prüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber geeignet und befähigt sind, die vorgesehene Aufgabe so zu erfüllen, dass sie die Stellung der Einrichtung in der Kirche und der übertragenen Funktion gerecht werden. Der kirchliche Dienstgeber kann pastorale, katechetische, sowie in der Regel erzieherische und leitende Aufgaben nur einer Person übertragen, die der katholischen Kirche angehört.

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