Für Zahnfüllungen verwendetes Amalgam besteht zu 50 Prozent aus Quecksilber. Die zweite Komponente mit ebenfalls 50 Prozent Anteil ist ein Legierungspulver aus Silber, Zinn, Kupfer, Indium, Quecksilber und Zink. Beim Vermischen von Quecksilber und Legierung entsteht eine silberfarbene plastische Masse, die erhärtet und extrem haltbar ist. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) bekräftigt: Amalgam "besitzt hinsichtlich Verarbeitbarkeit, Materialeigenschaften, Langlebigkeit sowie unter ökonomischen Gesichtspunkten Vorteile gegenüber anderen Füllungswerkstoffen". Aufgrund des enthaltenen hochgiftigen Quecksilbers gäbe es aber weltweit kein anderes Füllmaterial, das so oft und intensiv auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung hin untersucht wurde. Filter im amalgamabscheider wechseln x. "Keine Studie konnte den Nachweis für die These erbringen, dass Amalgamfüllungen in einem ursächlichen Zusammenhang mit degenerativen Krankheiten, anderen Krankheiten oder sonstigen unspezifischen Symptomen steht", heißt es im BZÄK-Positionspapier der kürzlich verabschiedeten EU-Quecksilberverordnung.
Um das Abwasser von Zahnbehandlungen wirksam von Amalgam reinigen zu können, müssen Amalgamabscheider regelmäßig durch sachkundige Personen gewartet werden. Teilweise werden die Vorschriften für die Wartung in einzelnen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. Auskünfte erteilen hier die Landeszahnärztekammern. Leistungsfähige Amalgamabscheider | Dürr Dental Deutschland. Vorgeschrieben ist zum Beispiel in Mecklenburg-Vorpommern eine umfangreiche Inspektion im Abstand von höchstens 5 Jahren, bei der auch eine Dichtigkeitsprüfung aller Abscheider-Leitungen nach DIN 1986 durchzuführen ist. Über die Inspektion muss ein Prüfbericht angefertigt werden. Die Entsorgung des abgeschiedenen Amalgams muss durch zertifizierte Fachbetriebe erfolgen. Die Entsorgungsnachweise und Wartungsbücher müssen 5 Jahre aufbewahrt werden. [3] Welche Parameter sind für das Abwasser von Zahnbehandlungen laut Abwasserverordnung relevant? Die zentrale Abwasserverordnung schreibt im Anhang 50 vor, dass die Amalgamfracht im Abwasser von Zahnbehandlungen um mindestens 95% reduziert werden muss.