Vorschriften Des Spielverlaufs

June 30, 2024, 9:35 pm

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21. 04. 2020 37 Mal gelesen Bestätigung bisheriger Rechtsprechung Auch unter Berücksichtigung von Unionsrecht geht der Bundesfinanzhof (BFH) immer noch davon aus, dass die Umsätze eines Geldspielautomatenbetreibers der Umsatzsteuer unterfallen. Unternehmer zweifelt Umsatzsteuerpflicht an Wo möglicherweise Steuervorteile zu Unrecht verwehrt werden, da wird geklagt. So auch im Fall eines Unternehmers, der an verschiedenen Orten und auch in eigenen Spielhallen Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten betrieb. Eine neuere Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) führte dazu, dass der Unternehmer hoffte, seine Umsätze aus den Geldspielautomaten unterlägen nicht der Umsatzsteuer. Es fehle an einem besteuerbaren Leistungsaustausch, da es vom Zufall abhängig sei, ob der jeweilige Spieler gewinne oder verliere, so die Argumentation des Unternehmers. Daher gebe es keinen Gewinn, der umsatzsteuerpflichtig sei. Doch mit seiner Entscheidung hat der BFH die Hoffnung auf Steuererleichterungen für den Unternehmer nun zunichte gemacht.

Denn die Automaten sind so konstruiert, dass sie dem Betreiber einen vorhersehbaren Ertrag verschaffen. Er weiß genau mit welchem Ertrag er rechnen kann. Seine Einnahmen sind daher weniger als Gewinne anzusehen, sondern als eine Gebühr für seine Dienstleistung. Der Teil der Summe der Spieleinsätze, der den an die Spieler ausgezahlten Gewinnen entspricht, gehört nicht zur Besteuerungsgrundlage (EuGH "Metropol Spielstätten" v. 24. 2013, C. 440/12, HFR 2013, 1166, BFH, Urteil v. 14. 2015, XI B 113/14, BFH/NV 2016, 599). Die Umsätze sind seit dem 6. 2006 steuerpflichtig Bis 5. 2006 waren die Umsätze der öffentlichen Spielbanken umsatzsteuerfrei, nicht aber die der anderen Wirtschaftsteilnehmer (auch des A). Diese Rechtslage stand in Widerspruch zum Unionsrecht (Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie, jetzt Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL). A konnte sich für die Steuerfreiheit bis 5. 2006 auf diese Richtlinienregelung berufen. Anders ist die Situation seit dem 6. 2006. Halbsatz 2 des § 4 Nr. b Satz 1 UStG und damit die Steuerbefreiung der Umsätze öffentlicher Spielbanken wurde gestrichen.

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