§ 113 Stgb - Einzelnorm | Aedl 13 (Existenzielle Erfahrungen Des Lebens)

July 4, 2024, 4:08 pm
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, §§ 113f. StGB I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Tatopfer – Vollstreckungsbeamter, insb. ein zur Vollstreckung von Gesetzes berufener Amtsträger ( § 11 I Nr. 2 StGB). – § 114 StGB erweitert den Kreis der geschützten Personen. b) Bei Vornahme einer Diensthandlung – Der staatliche Vollstreckungswille muss schon derart konkretisiert sein, dass es es zu einer Vollstreckungshandlung genommen ist. – Die Diensthandlung muss gegenwärtig stattfinden. c) Tathandlungen aa) Widerstand leisten – Mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt – Die Tathandlung muss aus Sicht des Täters geeignet sein, die Vornahme der Diensthandlung jedenfalls zu erschweren. bb) Tätlich angreifen 2. Subjektiver Tatbestand Zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf alle Merkmale des objektiven Tatbestands. 3. Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung, § 113 III StGB – Es gilt der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff; dabei gilt das Irrtumsprivileg des Amtsträgers. Ein Irrtum über tatsächliche Voraussetzungen auf Seiten des Amtsträgers lässt die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung unberührt.

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S. d. § 113 Abs. 1 StGB geleistet, wenn ausdrücklich oder schlüssig eine künftige Gewaltanwendung in Aussicht gestellt wird, deren Eintritt der Ankündigende gegenüber dem Beamten als von seinem Einfluss abhängig darstellt. 3 OLG Hamm, Beschluss vom 24. April 1995 – 2 Ss 365/95 – = NStZ 1995, 547-548; Barton in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. 2015, § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Rn. 29Barton in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. 29. d) Kausalität Eine Handlung ist nach der conditio-sine-qua-non-Formel kausal, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. 4 RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332. e) Objektive Zurechnung Dem Täter ist ein von ihm verursachter Taterfolg nur dann objektiv zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat und nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt. 5 OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5.

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Die bloße Flucht vor der Polizei ist kein (gewaltsamer) Widerstand, auch wenn dadurch gegebenenfalls Dritte gefährdet oder unvorsätzlich verletzt werden. Nach dem Schutzzweck des § 113 StGB muss die Gewalt gegen den Amtsträger gerichtet und für ihn - unmittelbar oder mittelbar über Sachen - körperlich spürbar sein. Der Sachverhalt Mit drei Zivilfahrzeugen verfolgten Polizisten den Angeklagten, der mit einem PKW fuhr. An einer roten Ampel erfolgte der Zugriff der Polizeibeamten. Das erste Fahrzeug stelle sich quer vor den Smart. Das zweite Fahrzeug hielt rechts daneben und das dritte Fahrzeug stellte sich schräg dahinter. Die Polizisten stiegen aus ihren Fahrzeugen aus und riefen laut und deutlich "Polizei! Türen auf! Aussteigen! ". Der Angeklagte erkannte die Situation, legte abrupt den Rückwärtsgang ein, lenkte stark nach rechts und setzte das Fahrzeug hastig zurück, um sich der Festnahme zu entziehen. Ein Polizeifahrzeug wurde dabei beschädigt und ein Polizist am Knie verletzt. Danach gab der Angeklagte auf.

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Der tätliche Angriff. 1. Widerstand leisten Gemeint ist die aktive Bemühung, den Vollstreckungsbeamten zur Unterlassung der Vollstreckungshandlung zu nötigen, oder ihm diese zu erschweren. Ob diese Bemühung dabei erfolgreich ist, oder gar von Anfang an untauglich war, spielt keine Rolle. Möglich sind erneut zwei Arten der Begehung und zwar (a) die Anwendung von Gewalt und (b) die Drohung mit Gewalt. (a) Gewaltanwendung Gemeint sind alle Versuche, den Beamten im Wege körperlicher Kraftanwendung von der Vollstreckungshandlung abzuhalten, oder ihm diese zu erschweren. Dabei reicht es aus, Kraft gegen Sachen aufzuwenden, sofern dies mittelbar dazu geeignet ist, den Beamten zu beeinträchtigen. Ein gutes Beispiel dafür ist es, auf einen Polizeibeamten mit einem Kraftfahrzeug zuzufahren, oder dieses unmittelbar vor ihm abzustellen. Die bloße Flucht mit einem Kraftfahrzeug dagegen lässt sich nicht als Gewalt im Sinne des § 113 verstehen. Umfasst ist weiter nicht der passive Widerstand, wie etwa das Sitzenbleiben bei einem Sitzstreik.

Hält man den sich auf dem Weg zum Vollzug befindenden Gerichtsvollzieher also davon ab, sich unterwegs ein Brötchen zu kaufen, so ist man vielleicht menschlich unsympathisch, aber kein Straftäter im Sinne dieses Gesetzes. Also muss man jede Diensthandlung eines Vollstreckungsbeamten einfach hinnehmen? Nein. Die Eigenschaft als Amtsträger allein reicht natürlich nicht aus, um jede vermeintliche Vollstreckungshandlung vollziehen zu dürfen. Vielmehr setzt Absatz 3 voraus, dass diese auch rechtmäßig ist. Rechtmäßig meint in diesem Fall, dass die Maßnahme formell rechtmäßig, also eine gesetzliche Grundlage für den Eingriff gegeben sein muss. Das kann bei Polizeibeamten etwa eine strafprozessuale Regelung, aber auch eine solche zur Gefahrenabwehr sein. Häufig kommt es auch auf die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall an, beispielsweise wenn eine Hausdurchsuchung oder gar eine Leibesvisitation bei einem Nichtbeschuldigten durchgeführt werden soll, was selbstverständlich einen imensen Eingriff in die Privatsphäre darstellt und somit nicht ohne Grund als rechtmäßig zu betrachten ist.

Gemeint ist, dass Pflegearbeit ein positives und lebensbejahendes Selbstempfinden der Bewohner als Mann oder Frau fördern sollte. Man muss in der Pflege die Sexualität des pflegebedürftigen Menschen akzeptieren, andernfalls kann man nicht gut pflegen. Durch den intensiven Kontakt, den man zu Bewohnern hat, erlebt man automatisch die Krisen mit, die ältere Menschen durch den Verlust ihrer Jugend und/ oder des Partners sowie durch ihre Einsamkeit haben. Man begleitet die Bewohner, die unter Störungen im Bereich Nähe/ Distanz leiden. Beim Lebensbereich "Sich als Mann oder Frau fühlen und verhalten" werden insbesondere Verbindungen zu den Bereichen "Sich pflegen", "Ausscheiden", "Sich kleiden", Soziale Bereiche des Lebens sichern" und "Mit existentiellen Erfahrungen des Lebens umgehen" beachtet. 11. AEDL 13: Mit existentiellen Erfahrungen des Lebens umgehen. Für eine sichere Umgebung sorgen Hier ist gemeint, dass man auch die allgemeinen Selbstpflegefähigkeiten des Menschen fördern soll. Man unterstützt sie im Bereich einer sicheren Lebensführung. Dazu gehört neben der Haushaltsführung auch die psychische Sicherheit.

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7. Sich kleiden Hierbei achtet man auf die individuellen Bedürfnisse bezüglich Kleidung und versucht, die Unabhängigkeit in diesem Bereich zu fördern. Man beachtet die bevorzugte Kleidung tags- und nachtsüber. Es gehört hierzu auch die Unterstützung beim An- und Auskleiden. 8. Ruhen und schlafen Pflege leistet Unterstützung bei den individuellen Ruhe- und Erholungs-bedürfnissen. Caritas Trägergesellschaft West gGmbH - Ihr kompetenter Partner bei der Lösung sozialer und gesundheitlicher Aufgaben. » Mit existentiellen Erfahrungen des Lebens umgehen können. Man versucht, einen physiologischen Schlaf-Wach-Rhythmus zu fördern, und unterstützt die älteren Menschen bei der Bewältigung von Schlaf-störungen. Ebenso wichtig sind Phasen der Ruhe und der Entspannung sowie gewünschte Ruhepausen der Betroffenen. Beim Schlafen beachtet man die Schlafqualität, Schlafdauer und Schlafzeiten. 9. Sich beschäftigen Bei diesem Lebensbereich spielen die Tagesgestaltung, Hobbys, Interessen, selbständige Aktivitäten eine Rolle sowie die Aktivitäten, die zusammen mit anderen Personen (z. Angehörigen, Pflegeperson, Physiotherapeuten, Ergo- und Logopäden) unternommen werden. 10. Sich als Mann oder Frau fühlen und verhalten Hier handelt es sich um einen Bereich, der in diesem Zusammenhang vielleicht etwas ungewöhnlich erscheint.

Jeder Mensch, unabhängig seines Lebensalters, benötigt Fähigkeiten und Ressourcen um existenzfördernde Erfahrungen machen zu können und um mit existenzbelastenden- und -gefährdenden Erfahrungen umgehen zu können. Fördernde Erfahrungen sind: Unabhängigkeit im Denken, im Wollen, im Entscheiden, im Handeln, im Ausdruck von Gefühlen und Wohlbefinden. Auch Wertschätzung, Geborgenheit, Zuwendung, Zugehörigkeit, für Andere da sein, Sicherheit und Zuversicht erfahren gehören zur existenzfördernden Erfahrungen. Weltanschauung, eigene Werte und Religion können existenzfördernd oder -gefährdend wirken. Schmerzen und Ängste können die Existenz stark negativ beeinflussen. AEDL (Aktivitäten und existentielle Erfahrung) Pflegeplanung nach M.Krohwinkel | Alterpfleger. Die Pflegekräfte kennen die Schlüsselbedeutung dieses Bereiches. Während des Erstgesprächs und bei der Erhebung der Pflegeanamnese werden Informationen über Gründe zur Freude und Hoffnung und über erlittene Verluste, Ängste und Sorgen erfragt und dokumentiert. Die persönliche Lebensgeschichte wird im Biographieformular erfasst. Die Pflegefachkräfte kennen die verschiedenen Formen von Schmerzen, führen eine Schmerzerfassung und Schmerzprotokolle und können dem behandelnden Arzt die Informationen beschreiben.

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