Gehörlosenverein Amberg-Sulzbach: Vertrag Mit Schutzwirkung Zugunsten Dritter Schema

July 17, 2024, 12:00 pm

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1. Examen/ZR/Schuldrecht AT Prüfungsschema: Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte A. Herleitung Rechtsfortbildung des Vertragsrechts, §§ 133, 157 BGB bzw. § 242 BGB. B. Voraussetzungen I. Leistungsnähe des Dritten Der Dritte ist leistungsnah, wenn er bestimmungsgemäß mit der Leistung und daher auch den Folgen der Schlechtleistung in Berührung kommt. II. Einbeziehungsinteresse des Gläubigers Der Gläubiger hat ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten, wenn er für das "Wohl und Wehe" des Dritten einzustehen hat. Beispiele: Eltern für ihre Kinder; Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer. Darüber hinaus reicht jedes berechtigte Interesse. Dieses ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. III. Erkennbarkeit von I. und II. für den Schuldner IV. Schutzbedürftigkeit des Dritten Der Dritte ist schutzbedürftig, wenn er keinen eigenen, inhaltsgleichen, vertraglichen Anspruch gegen den Schädiger hat. C. Rechtsfolge "Der Anspruch wird zum Schaden gezogen. " Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte bei Prüfungspunkt "Schuldverhältnis" prüfen.

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Später wurde herausgestellt, dass im Einzelfall auch außerhalb dieses personenrechtlichen Einschlags ein entsprechendes Einbeziehungsinteresse bestehen kann (vgl. BGH NJW 1984, 355). Entscheidend sei, dass aus den ausdrücklichen Erklärungen der Parteien, dem sonstigen Parteiverhalten oder den objektiven Umständen des Einzelfalles auf das Vorliegen eines (hypothetischen) Parteiwillens zur Einbeziehung des Dritten geschlossen werden könne (BGH NJW 2012, 3165 Rn. 15f). Erkennbarkeit für Schuldner: Dem Schuldner müssten sowohl die Leistungsnähe als auch die Gläubigernähe erkennbar sein (vgl. BGH NJW 1996, 2927). Schutzbedürftigkeit des Dritten: Der Dritte müsste schutzbedürftig sein, was in der Regel nicht der Fall ist, wenn dieser eigene vertragliche Ansprüche (gleich gegen wen) hat, die inhaltlich gleich oder zumindest gleichwertig sind mit denjenigen, die er durch die Einbeziehung erlangen würde (vgl. BGH NJW 1996, 2927). BGH schließt Eintritt in den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aus Nach Auffassung des BGH überdehne die Einschätzung, der Kläger sei in den Schutzbereich der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen der Nießbrauchsberechtigten und dem Beklagten über den Austausch der Außenlampe einbezogen gewesen, den Anwendungsbereich des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte und beruht auf einem unzutreffenden Verständnis der hierfür geltenden Rechtsprechungsgrundsätze.

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Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (© makibestphoto –) Grundsätzlich gilt die Relativität der Schuldverhältnisse. Ein Vertrag berechtigt und verpflichtet immer nur die direkten Vertragsparteien. Eine Ausnahme hiervon kann der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sein. Dann wird die Schutzwirkung der vertraglichen Pflichten auf einen Dritten übertragen, die vertragliche Haftung wird zugunsten eines Dritten ausgeweitet. Damit dies aber möglich ist, müssen strenge Voraussetzungen erfüllt sein. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter im BGB Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist eine Rechtskonstruktion, die sich nicht direkt aus dem Gesetz ableiten lässt und dennoch eine hohe Relevanz hat. Bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD) sind drei Parteien beteiligt, neben Schuldner und Gläubiger kommt noch ein Dritter hinzu. Wenn nun der Schuldner dem Dritten einen Schaden zufügen würde, würden diesem keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegen den Schuldner zustehen, da Dritter und Schuldner nicht in einer vertraglichen Beziehung zueinander stehen.

5 Daher wird die Drittschadensliquidation restriktiv gehandhabt. Dazu gibt es folgende Fallgruppen: Obligatorische Gefahrenentlastung Mittelbare Stellvertretung Obhut für fremde Sachen 1. Obligatorische Gefahrenentlastung Bei der obligatorischen Gefahrenentlastung fallen auf Grund einer Gefahrtragungsnorm Schaden und Anspruch auseinander. 6 Beispiel § 447 BGB: K möchte bei V eine Musikanlage kaufen und geliefert bekommen. V schickt dazu seinen Freund O. Auf dem Weg zum K verursacht O schuldhaft einen Unfall, bei dem die Musikanlage zerstört wird. Ansprüche K und V gegen O? Dem V stehen sowohl vertragliche, als auch deliktische Ansprüche gegen O zu gem. § 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 1 BGB. Seine Ansprüche laufen jedoch ins Leere, da V keinen Schaden hat. Denn gem. § 447 Abs. 1 BGB ist die Preisgefahr auf den K über gegangen, weshalb der K stets zur Kaufpreiszahlung gem. § 433 Abs. 2 BGB verpflichtet ist. K hat demnach den Schaden. K hat jedoch keine vertraglichen Ansprüche gegen den O, er hatte ja noch gar nichts mit ihm zu tun gehabt.

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