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Die in der Bundesverwaltung verwendeten Arbeitsvertragsformulare entsprechen – soweit mir diese bekannt sind – den Anforderungen des Nachweisgesetzes mit Ausnahme der folgenden zwei Punkte: Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 NachwG ist in die Niederschrift der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf aufzunehmen, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann. Ich empfehle als Arbeitsort in der Regel die politische Gemeinde anzugeben, in der die Beschäftigungsdienststelle ihren Sitz hat. Ist der Arbeitnehmer an einem anderen Ort als dem Sitz der Beschäftigungsdienststelle tätig (z. B. in einer Außenstelle), ist dieser Ort als Arbeitsort anzugeben. Wenn der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden soll, ist in der Niederschrift hierauf hinzuweisen. BMI - Stellenangebote. Unabhängig davon ist in der Niederschrift ein zusätzlicher Hinweis darauf angebracht, dass die tarifvertraglichen Vorschriften über die Versetzung, Abordnung und Zuweisung (vgl. z.