Ordnungsrecht Baden Württemberg

July 2, 2024, 11:28 am

13 5. Hinweis Hier klicken zum Ausklappen Insoweit muss man sich vergegenwärtigen, dass etwa bloße Benutzungsregelungen von kommunalen öffentlichen Einrichtungen (vgl. § 10 Abs. 2 GemO) oder Straßen, Wegen und Plätzen grundsätzlich nicht der Bestimmung durch eine Polizeiverordnung zugänglich sind. Siehe etwa VGH Mannheim NVwZ 2000, 457. Dies gilt selbst dann, wenn sie ein Verbot regeln oder, wie z. B. § 41 Abs. 1 S. 1 StrG, einen polizeilichen Bezug haben. 208 Die einschlägige Rechtsgrundlage für den Erlass einer Polizeiverordnung ist in Baden-Württemberg regelmäßig die Generalklausel nach § 17 Abs. 1 i. § 1 Abs. 1 PolG, sofern sich nicht aus einer spezialgesetzlichen Bestimmung eine vorrangige Rechtsgrundlage ergibt. Mögliche spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass gefahrenabwehrrechtlicher Verordnungen finden sich etwa in § 15 Abs. 2 BestattG, Art. 297 EGStGB, §§ 9, 11 GastVO, § 19 Abs. 1 KurorteG, § 32 InfektionsschutzG, in den §§ 23 Abs. Förderbereich Bevölkerungsschutz, Feuerwehrwesen, Ordnungsrecht - Regierungspräsidien Baden-Württemberg. 1, 32 ff. BImSchG oder in § 21 Abs. 2 WG.

  1. Förderbereich Bevölkerungsschutz, Feuerwehrwesen, Ordnungsrecht - Regierungspräsidien Baden-Württemberg
  2. Polizei und Ordnungsrecht Baden Württemberg (Skripten - Öffentliches Recht) von Achim Wüst

Förderbereich Bevölkerungsschutz, Feuerwehrwesen, Ordnungsrecht - Regierungspräsidien Baden-Württemberg

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Polizei Und Ordnungsrecht Baden Württemberg (Skripten - Öffentliches Recht) Von Achim Wüst

Kenntner Öffentliches Recht Baden-Württemberg, Rn. 132. Expertentipp Hier klicken zum Ausklappen Die Definition der abstrakten Gefahr sollten Sie sich merken, um sie in der Klausur im Gutachten wiedergeben zu können. Sie lautet in der ausführlichen Formulierung: Eine abstrakte Gefahr liegt vor bei Sachlagen, in denen bei abstrakt-genereller Betrachtung nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen bzw. Personen bestimmte Verhaltensweisen oder Zustände typischerweise zu einer konkreten Gefahr führen können. etwa BVerwGE 116, 347. Wichtig anzumerken ist, dass Polizeiverordnungen – auch wenn sie lediglich der Abwehr abstrakter Gefahren dienen – stets nur zur Abwehr von Gefahren für ein polizeiliches Schutzgut erlassen werden dürfen. 128. Es kann in einer Polizeiverordnung auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 i. § 1 Abs. Polizei und Ordnungsrecht Baden Württemberg (Skripten - Öffentliches Recht) von Achim Wüst. 1 PolG also lediglich die Abwehr von polizeirechtlich relevanten Störungen und Gefahren geregelt werden. Kenntner Öffentliches Recht Baden-Württemberg, Rn.

Kenntner Öffentliches Recht Baden-Württemberg, Rn. Das PolG sieht hierfür eine entsprechende Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 PolG vor. Hinweis Hier klicken zum Ausklappen Problematisch kann im Einzelfall die Abgrenzung zur (gefahrenabwehrenden) Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 LVwVfG sein. Als Beispiel kann die Bestimmung einer Gemeinde (als Ortspolizeibehörde) angeführt werden, die Eisfläche eines zugefrorenen Sees im Gemeindegebiet nicht zu betreten. Für diesen Fall dürfte nicht eine Polizeiverordnung nach § 17 Abs. 1 i. § 1 Abs. 1 PolG, sondern (nur) eine Allgemeinverfügung gemäß § 35 S. 2 LVwVfG in Betracht kommen. Abgrenzungskriterium ist die Frage, ob es nur um die generelle Regelung einer kleinräumigen Angelegenheit (dann ist die Allgemeinverfügung das einschlägige Instrument) oder aber die gefahrenabwehrrechtliche Erfassung eines größeren Bereichs mit unterschiedlichen örtlichen Verhältnissen geht. Zutreffend so auch Kenntner Öffentliches Recht Baden-Württemberg, Rn.

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