Studiengebühren, Übernahme Durch Arbeitgeber

July 3, 2024, 12:13 pm

Studiengebühren: Übernahme durch neuen Arbeitgeber ist steuerpflichtig Erstattet der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Studiengebühren, ist das in der Regel steuerfrei. Ist der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeberwechsel zur Rückzahlung der Gebühren verpflichtet und übernimmt der neue Arbeitgeber die entsprechenden Beträge, liegt jedoch steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Ein berufsbegleitendes Studium auf Kosten des Arbeitgebers bleibt unbesteuert, wenn es in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Dies ist der Fall, wenn die Bildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Mitarbeiters im Betrieb des Arbeitgebers erhöhen soll. Es ist ausdrücklich nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber die übernommenen Studiengebühren vom Arbeitnehmer zurückfordern kann. Übernahme studiengebühren durch arbeitgeber den. Ist aber der Mitarbeiter zur Rückzahlung der Studiengebühren verpflichtet und wechselt er den Arbeitgeber, entsteht eine neue Situation. Übernimmt der neue Arbeitgeber die Verpflichtung des Arbeitnehmers, die vom bisherigen Arbeitgeber getragenen Studiengebühren an diesen zurückzuzahlen, führt dies zu Arbeitslohn vom neuen Arbeitgeber.

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Die zulässige Höchstdauer der Bleibefrist hängt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unter anderem von der Dauer der Weiterbildung ab. "Bei kurzen Fortbildungen von bis zu einem Monat darf der Arbeitnehmer höchstens ein halbes Jahr gebunden werden", erklärt Süßbrich. Steuerbefreiung | Vom Arbeitgeber übernommene Studiengebühren. "Bei zwei Monaten ist es schon bis zu ein Jahr, bei Lehrgängen von sechs bis zwölf Monaten längstens drei Jahre und bei noch längeren Weiterbildungen, wie sie in der Regel für ein Hochschulstudium veranschlagt werden, darf die Bindefrist auch fünf Jahre betragen. Das ist die Höchstgrenze. " Allerdings sei diese Staffelung nur eine Faustformel, gibt die Anwältin zu bedenken. "Am Ende ist es eine Einzelfallentscheidung, bei der insbesondere das Gesamtbild von Dauer, Art und Aufwand der Weiterbildung sowie die Höhe des Arbeitgeberzuschusses betrachtet werden. " Warum sich Unternehmen an Weiterbildungskosten beteiligen sollten Einer der Hauptfaktoren bei der Entscheidung über die Teilnahme an einer berufsbegleitenden Weiterbildung ist die Finanzierung.

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Geregelt ist dies im § 8 Abs. 2 Nr. 10 der Beitragsverfahrensverordnung. Näheres zu diesem Thema findet man auch in einer Kurzinformation der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin vom 16. 01. 2015 (LSt Nr. Übernahme studiengebühren durch arbeitgeber die. 1/15) und im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 13. 04. 2012 zur Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium durch den Arbeitgeber (IV C 5 – S 2332/07/0001, BStBl. I 2012 S. 531). Weitere Artikel zum Thema: Studiengebühren sind sozialversicherungsfrei

7 LStR erfüllt sind. Praxis-Info! Problemstellung In den Unternehmen sind nicht selten Beschäftigte anzutreffen, die ohne arbeitsvertragliche Verpflichtung ein berufsbegleitendes Studium absolvieren (z. B. zum Betriebswirt VWA) und die zu diesem Zweck ggf. Übernahme studiengebühren durch arbeitgeber. sogar mit ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit vereinbart haben, um genügend Zeit für das Studium investieren zu können. Auch die Weiterbildung zum geprüften Bilanzbuchhalter und/oder Controller fällt häufig hierunter. Das Studium dient in nahezu allen Fällen dem Zweck, die beruflichen (Aufstiegs-)Möglichkeiten in dem Unternehmen zu verbessern. Daher sind Arbeitgeber oftmals bereit, das Studium/die Weiterbildung des Beschäftigten zumindest durch die Übernahme von Studien-/Lehrgangsgebühren zu fördern. Die Finanzverwaltung ist in der Vergangenheit in diesen Fällen auch dann von steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn ausgegangen, wenn die Aufwendungen beim Arbeitnehmer zu abziehbaren Werbungskosten führten. Diese Auffassung hat sie aufgrund von Eingaben von Arbeitgeberverbänden und auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in den vergangenen Jahren nochmals überdacht und letztlich aufgegeben.

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