Scheidungsgegenantrag Nur Während Rechtshängigkeit Des Scheidungsantrags

July 2, 2024, 2:10 pm

Aber es ist müßig, sich über § 113 Abs. 5 FamFG zu wundern; die Praxis wird damit zurecht kommen, auch wenn mancher langgediente Richter wohl auch seine Probleme mit diesem Sprachgebrauch hat. So wird denn auch aus dem Beteiligten gerne mal die "antragstellerseits beteiligte Partei", damit es nicht zu einer Verwechslung mit dem beteiligten Jugendamt kommt. In § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist inhaltlich geregelt, dass die Werte von Antrag und Widerantrag zu addieren sind, wenn sie nicht in getrennten Verfahren verhandelt werden. Rz. 449 § 39 Abs. ᐅ Abänderungsantrag - Die Anpassung des Unterhaltstitels - Familienrecht - Tipps - AnwaltOnline. 1 S. 3 FamGKG bestimmt jedoch weitergehend, dass, wenn die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen, nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend ist. Eine Addition kommt daher nur in Frage, wenn die Ansprüche nicht denselben Gegenstand betreffen. 450 Es stellt sich die Frage, ob wechselseitig mit Antrag und Widerantrag von Ehegatten geltend gemachte Zugewinnausgleichsansprüche im Gegenstand identisch sind oder nicht. Zunächst ist festzustellen, dass im Verfahren auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs nicht Antrag und Widerantrag zugleich stattgegeben werden kann.

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Olg Celle Zur Zulässigkeit Von Wideranträgen/Gegenanträgen Im Einstweiligen Rechtsschutz - Anwaltsblatt

01. 04. 2007 | ZPO von RA Dr. Ernst L. Schwarz, München In der Praxis taucht immer wieder die Frage auf, ob der vom Unterhaltsgläubiger prozessual im Wege der Stufenklage in Anspruch genommene Unterhaltsschuldner dagegen auch ein offensives Vorgehen über eine Auskunftswiderklage setzen kann. Dazu im Einzelnen. Auskunftsinteresse auf Gläubiger- und Schuldnerseite Der Unterhaltsschuldner empfindet die Geltendmachung eines umfassenden Auskunftsanspruchs auf der Stufe 1 einer Stufenklage häufig als einseitige zeitintensive Pflichtenauferlegung ohne entsprechendes Korrelat auf Seiten des Unterhaltsgläubigers. Umso mehr als ihm wegen der grundsätzlich hohen Anforderungen der Rechtsprechung an die systematische, schriftliche, persönlich zu unterzeichnende Zusammenstellung regelmäßig detaillierte Aufschlüsselungen zu seinen Einnahmen- und Ausgabenpositionen abverlangt werden. In diesem Verfahrensstadium hat der Unterhaltsgläubiger zu seinen Eigeneinkünften selbst vielfach noch keinerlei substanziierten Vortrag geliefert, behält sich eine entsprechende Darstellung häufig erst im Rahmen der Unterhaltsberechnung auf der Leistungsstufe vor.

Shop Akademie Service & Support Rz. 448 Im Gerichtskostengesetz für Familiensachen, das nach § 23 Abs. 1 S. 2 RVG auch für die Anwaltsgebühren anzuwenden ist, findet sich in § 39 FamGKG eine eigene Wertvorschrift für Antrag und Widerantrag. Dabei hat sich der Gesetzgeber erst mit dem 2. KostRMoG dazu durchgerungen, aus der bisher in § 39 FamGKG angesprochenen Widerklage sprachlich einen Widerantrag zu formulieren, um den eigenen Vorgaben aus § 113 Abs. 5 FamFG gerecht zu werden. Man kann gerade an diesem Beispiel erkennen, dass die Vorgaben aus § 113 Abs. 5 FamFG durchaus als "missglückt" bezeichnet werden können. Denn tonal unterscheidet sich der "Widerantrag" vom "wieder Antrag" nicht. Dabei ist es sicher ein Unterschied, ob ein Antragsgegner einen Widerantrag oder wieder einen Antrag stellt. Die Intention des Gesetzgebers, durch freundlichere Formulierungen das streitanfällige Familienrecht "weichzuspülen", wird in der Praxis vielfach als mißglückt empfunden. "Streithähne" hält es nicht vom Streit ab, weil sie jetzt nicht mehr Parteien sondern Beteiligte heißen.

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