Kein Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn der mittlere Unternehmer den Liefergegenstand beim ersten Unternehmer selbst abholt oder abholen lässt, da in diesem Fall der Erwerb (bzw. die Verschaffung der Verfügungsmacht) nicht im Inland, sondern im Ursprungsland stattfindet. ( Art. 25 Abs. b) UStG, RZ 4295 UStR). Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] ↑ Vgl. Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, abgerufen am 10. Juni 2017 ↑ Richtlinie 2006/112/EG vom 28. Dreiecksgeschäft aus schweizer sicht 10. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, abgerufen am 10. Juni 2017 ↑ Gert Blühberger: Das Dreiecksgeschäft aus deutscher Sicht, abgerufen am 13. Juni 2017. ↑ Fabiola Annacondia (Hrsg. ): EU VAT Compass 2016/2017. International Bureau of Fiscal Documentation (IBFD), 2016, ISBN 978-90-8722-376-2, S. 744 f. (englisch).
Detailbeschreibungen aus der Sicht der einzelnen Unternehmer: Aus der Sicht des Erstlieferanten U1 (aus der Schweiz): Ausgangsrechnung: Fakturierung: Rechnung ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung (steuerfreie Ausfuhrlieferung) gem. § 7 UStG (oder alternativ mit Verweis auf Art. 146 der Richtlinie 2006/112/EC). Umsatzsteuervoranmeldung (UVA): Erfassung des Umsatzgeschäfts als steuerfreie Ausfuhrlieferung. Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft – Wikipedia. Aus der Sicht des Erwerbers U2 (aus Deutschland): Registrierung: Der deutsche Unternehmer U2 muss sich im Bestimmungsland Österreich registrieren lassen und gegenüber U3 mit seiner österreichischen UID-Nummer auftreten. Die nachfolgend angeführten Eintragungen sind dementsprechend in der österreichischen UVA einzutragen. Eingangsrechnung: UVA (beim österreichischen Finanzamt): Für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs aus dem Titel der EUSt ist die Einfuhrumsatzsteuer in die UVA entweder in der Kennziffer 061 (Vorsteuern betreffend die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer) oder beim Verfahren EUSt-NEU in der Kennziffer 083 (Vorsteuern betreffend die geschuldete, auf dem Abgabenkonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer) einzutragen.
Shop Akademie Service & Support Da der Liefer- bzw. Besteuerungsort sich beim grenzüberschreitenden Reihengeschäft entweder im Ursprungsland oder im Bestimmungsland befindet, müssen ein oder mehrere Lieferer des Reihengeschäfts sich u. U. in einem anderen EU-Mitgliedsstaat umsatzsteuerlich registrieren lassen. [1] Dies soll die – leider nur für 3 Beteiligte geltende – Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte verhindern. Folgende Voraussetzungen müssen bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft komplett erfüllt sein [2]: 3 Unternehmer schließen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab. Dreiecksgeschäft aus schweizer sicht 1. Bei mehr als 3 beteiligten Unternehmern ist es ausreichend, wenn die 3 unmittelbar nacheinander liefernden Unternehmer am Ende der Lieferkette stehen (= das Dreiecksgeschäft umfasst dann die vorgenannten 3 letzten Unternehmer in der Kette, vgl. nachstehendes Beispiel 2, Abschn. 25b. 1 Abs. 2 UStAE). Die 3 Unternehmer sind in jeweils verschiedenen EU-Mitgliedstaaten umsatzsteuerlich erfasst.
Sachverhalt: Ein deutscher Unternehmer U3 (=letzter Abnehmer) bestellt bei seinem österreichischen Lieferanten U2 (=1. Abnehmer) eine Maschine. Da der Lieferant U2 die Maschine nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim Schweizer Großhändler U1 (=erster Lieferer) und weist diesen an, die Maschine direkt an den deutschen Unternehmer U3 zu liefern. Der Schweizer Großhändler U1 meldet die Waren zum freien Verkehr in Deutschland an, liefert "verzollt und versteuert" und ist demnach Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Kurzbeschreibung des Reihengeschäfts: Registrierungspflichten: Der Schweizer Unternehmer U1 muss sich in jenem Land registrieren lassen, in dem die Waren zum freien Verkehr angemeldet werden (Deutschland). Der österreichische Unternehmer U2 muss sich im Bestimmungsland Deutschland registrieren lassen. "Lieferung 1" von U1 (Schweiz) an U2 (Österreich) Bewegte Lieferung gem. Dreiecksgeschäft aus schweizer sicht 2017. § 3 Abs. 6a Satz 2 UStG Steuerbare Lieferung in Deutschland "Lieferung 2" von U2 (Österreich) an U3 (Deutschland) Ruhende Lieferung gem.