Erste Tätigkeitsstätte Rettungsassistent

July 3, 2024, 3:53 am

Ein Rettungsdienstmitarbeiter machte Verpflegungsmehraufwendungen von € 12, 00 pro Arbeitstag geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen allerdings nicht an. BFH-Urteil Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Finanzamtes und wies die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen ab. Der betreffende Mitarbeiter sei nicht mehr als acht Stunden pro Tag von der Hautwache abwesend gewesen. Die Hauptwache gilt nach Auffassung des BFH als erste Tätigkeitsstätte des Rettungsassistenten (Urt. v. 9. 2020, VI R 11/19; veröffentlicht am 7. 1. 2021). Stand: 30. August 2021 640 960 Dr. Kley Online-Redaktion Dr. Kley Online-Redaktion 2021-08-30 00:00:00 2022-05-05 00:10:12 Erste Tätigkeitsstätte bei Rettungsdienstmitarbeitern

Erste Tätigkeitsstätte Bei Postzusteller, Sanitäter Und Werksbahn-Lokführer

Bild: MEV Verlag GmbH, Germany Rettungsassistenten sind mit dem Einsatzwagen in einem bestimmten Gebiet tätig. Das FG Nürnberg entschied, dass ein Rettungsassistent in seiner Rettungswache eine erste Tätigkeitsstätte innehat, sodass er keine Verpflegungsmehraufwendungen für seine Arbeitstage abziehen kann. Die arbeitgeberseitige (dauerhafte) Zuordnung zur Tätigkeitsstätte ergab sich für das Gericht insbesondere aus den konkreten Arbeitsabläufen in der Rettungswache (dortige Vor- und Nachbereitung der Arbeit). Fahrten eines Rettungsassistenten Der klagende Rettungsassistent hatte seinen Schichtdienst im Streitjahr 2015 stets in seiner Rettungswache angetreten; seine Spätschicht begann um 14. 00 Uhr und endete um 22. 00 Uhr (8 Stunden). Vor Dienstbeginn hatte der Assistent seine Wache aufgesucht, sich dort umgezogen, sein Einsatzfahrzeug übernommen (und geprüft) und von dort dann seinen ersten Einsatzort angefahren. Nach dem Ersteinsatz verblieb er in dem jeweiligen Stadtteil und brachte das Einsatzfahrzeug zum Schichtende schließlich wieder zur Wache zurück.

Erste Tätigkeitsstätte: Definition, Festlegung Und Folgen&Nbsp;.&Nbsp; Vlh

Die Dreimonatsfrist beginnt daher nicht, solange die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird. " Rechtsanwalt Müller sollte davon absehen, Standort B für Mitarbeiter Otto als erste Tätigkeitsstätte festzulegen. Bei der ersten Variante könnte Müller im kommenden Jahr nämlich keine Verpflegungsaufwendungen mehr geltend machen, während er in Variante 2 auch in den Folgejahren jeweils 1. 080 Euro abziehen darf. Somit könnte er im ersten Fall nur noch 1. 110 Euro geltend machen, während er im zweiten Fall dauerhaft 2. 040 Euro pro Jahr abziehen kann. Erste Tätigkeitsstätte im Video erklärt CW025 Das könnte Sie auch interessieren Wir freuen uns über Ihr Feedback Individuelle Fragen zu Ihrer Steuererklärung können wir leider nicht beantworten, da wir keine persönliche Steuerberatung anbieten dürfen. Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise zu diesem Beitrag. Sie haben Fragen zu unserer Steuer-Software? Hier hilft Ihnen das Kundencenter weiter.

Regelmäßige Arbeits&Shy;Stätte Bei Mehreren Tätigkeits&Shy;Stätten ? Anwendungs&Shy;Schreiben Der Finanz&Shy;Verwaltung – Hcs

Clever zuordnen und Steuern sparen Die Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern, die in mehreren Betrieben oder Filialen arbeiten, spielt eine wichtige Rolle. Häufig werden die steuerlichen Auswirkungen nämlich nur für ein einziges Jahr betrachtet. Doch hier gilt: Den Blick schärfen! Denn die Effekte über mehrere Jahre zu betrachten, lohnt sich. Auch wenn die Steuerersparnis im Erstjahr nur gering erscheinen mag, lassen sich in den Folgejahren einige hundert Euro Steuern zusätzlich sparen – alles eine Frage der geschickten Gestaltung. Was gilt bei der ersten Tätigkeitsstätte? Nicht selten sind Arbeitnehmer verpflichtet, die Arbeitsleistung auf Dauer – nicht bloß vorübergehend – an zwei oder mehr Arbeitsstätten des Arbeitgebers zu verrichten. Da wären zum Beispiel der Hauptbetrieb und in eine Filiale. Seit 2014 kann ein Arbeitnehmer allerdings nur noch eine einzige "erste Tätigkeitsstätte" pro Dienstverhältnis haben. Jede Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte gilt als Auswärtstätigkeit.

Bild: mauritius images / age fotostock / PearceS Zur steuerlichen Absetzbarkeit des Verpflegungsmehraufwands gibt es die sogenannte Verpflegungspauschale (manchmal auch Verpflegungspauschbetrag). Sie richtet sich nach Reiseland und Reisedauer. Eingeführt wurde die Verpflegungspauschale, weil die Ermittlung, ob es sich um geschäftliche beziehungsweise berufliche Kosten handelt, schwierig und aufwändig wäre. Die Verpflegungspauschale kann auch dann nicht überschritten werden, wenn nachweislich höhere Kosten entstanden sind. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Ist ein Unternehmen umsatzsteuerpflichtig, dann kann die Vorsteuer aus dem gesamten Betrag der Dienstreise geltend gemacht werden. Die neue Verpflegungspauschale Mit der Reisekostenreform 2014 traten neue Richtlinien für Reisekosten und den Verpflegungsmehraufwand in Kraft. Statt wie bisher drei gibt es nunmehr zwei verschiedene Verpflegungspauschalen für Inlandsreisen im Reisekostenrecht. Bei mehr als achtstündiger Abwesenheit von der Tätigkeitsstätte (und der Wohnung) beträgt die Verpflegungspauschale ab 2020 14 Euro (statt wie bisher zwölf Euro) ohne Übernachtung.

Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen: welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls dann nicht aus, wenn der Steuerpflichtige fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht. Der regelmäßigen Arbeitsstätte muss vielmehr hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen. Praxishinweise: Die Finanzverwaltung lässt die Anwendung der neuen Rechtsprechung zu und bietet Vereinfachungsregelungen zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte beim Arbeitgeber an. R 9. 4 Abs. 3 LStR ist demzufolge teilweise überholt, vielmehr hat jetzt eine Abgrenzung danach zu erfolgen, welche Arbeiten wo ausgeführt werden und welches Gewicht diesen Tätigkeiten zukommt.

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