Antrag Auf Aufteilung Der Steuerschuld Meaning

July 3, 2024, 1:36 am

Bild: Veer Inc. Steuerpflichtige sollten sich vor dem Antrag auf Aufteilung einer Steuerschuld Gedanken über die Folgen machen. Ehegatten/Lebenspartner sind Gesamtschuldner der aufgrund der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG sich ergebenden Steuerschuld. Durch die Aufteilung nach den §§ 268 ff. AO wird die Gesamtschuld für Zwecke der Vollstreckung unwiderruflich in Teilschulden aufgeteilt. Nach Zusammenveranlagung mit der zwischenzeitlich geschiedenen Ehefrau beantragte der Kläger die Aufteilung der Einkommensteuerabschlusszahlung zur Beschränkung der Vollstreckung nach § 268 AO. Bei der Aufteilung entfiel die Steuerschuld in voller Höhe auf den Kläger. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuerabzugsbeträge ergab sich für ihn eine Nachzahlung von 1. 503 EUR und für die geschiedene Ehefrau eine Erstattung von 1. 037 EUR. Gegen den Aufteilungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein und erklärte die Rücknahme des Antrags. Das Finanzamt wies den Einspruch nach Hinzuziehung der geschiedenen Ehefrau zum Verfahren mit der Begründung zurück, dass die Vorschriften über die Aufteilung einer Gesamtschuld nach §§ 268 ff.

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Ehegatten werden durch die Zusammenveranlagung zu Gesamtschuldnern i. S. von § 44 Abs. 1 AO. D. h., die Ehegatten haften gemeinsam für den Ausgleich der festgesetzten Steuer. Problem Diese gesamtschuldnerische Haftung führt in Fällen der Steuernachzahlung zu erheblichen Problemen, wenn wegen rückständiger Steuern seitens des Finanzamtes Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Um die negative Wirkung der Gesamtschuld zu beenden, ist es möglich, den Antrag auf Durchführung einer getrennten Veranlagung zu stellen. h. es erfolgt keine Zusammenveranlagung der Ehegatten mehr. Die Ehegatten werden einzeln veranlagt. Ein solcher Antrag kann noch gestellt werden, soweit der Steuerbescheid zur Zusammenveranlagung nicht bestandskräftig ist. In diesem Fall ist gegen den Bescheid zur Zusammenveranlagung Einspruch einzulegen und die getrennte Veranlagung zu beantragen. Durch die getrennte Veranlagung gehen aber gerade die Steuervorteile der Zusammenveranlagung verloren! Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld Hier kommt der Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld gemäß § 268 AO ins Spiel.

AO die Möglichkeit der Antragsrücknahme nicht vorsehen würden. Aufteilungsbescheid kann geändert aber nicht aufgehoben werden Das Finanzgericht entscheidet, dass das Finanzamt es zu Recht abgelehnt hat, aufgrund der vom Kläger erklärten Rücknahme seines Antrags den Aufteilungsbescheid aufzuheben. Zur Begründung führt es aus, es sei in § 280 AO abschließend geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Aufteilungsbescheid geändert werden könne. Die Aufhebung des Aufteilungsbescheids sei dort nicht erwähnt. Schon deshalb könne dem hierauf abzielenden Antrag nicht entsprochen werden. Aufteilung ist unwiderruflich Zudem handele es sich bei dem Antrag nach § 268 AO um die Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts. Da sich dieser Antrag – ebenso wie die Ausübung schuldrechtlicher Gestaltungsrechte wie etwa die Aufrechnung – rechtsgestaltend auf das Steuerschuldverhältnis auswirke, sei es gerechtfertigt, bei der Aufteilung der Gesamtschuld von einer Unwiderruflichkeit der Gestaltungserklärung auszugehen.

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