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A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z Wer kann per Briefwahl wählen? Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben, wenn sie einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen. Seit den Europa- und Bundestagswahlen 2009 ist es nicht mehr erforderlich, einen wichtigen Grund für die Abwesenheit am Wahltag anzugeben. Antrag auf ausstellung eines wahlscheins 3. Auch Personen, die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen und ihre Stimme durch Briefwahl abgeben (siehe Stichwort: Wahlschein). Wann, wo und wie wird der Antrag auf Briefwahl gestellt? Wahlberechtigte, die per Briefwahl wählen wollen, sollten den Antrag auf Wahlschein und Briefwahlunterlagen so frühzeitig wie möglich bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes stellen. Sie müssen hierzu nicht den Erhalt der Wahlbenachrichtigung abwarten. Der Antrag kann formlos schriftlich, beispielsweise auch als E-Mail, oder mündlich gestellt werden.
eine abweichende Adresse für die Zusendung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen (z. B. Urlaubsanschrift). Die Gemeinde schickt Ihnen den Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen (Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag für die Rücksendung, Merkblatt für die richtige Ausübung der Briefwahl) grundsätzlich per Post an Ihre Wohnadresse oder ggf. Antrag auf ausstellung eines wahlscheines. die von Ihnen angegebene andere Anschrift (in diesem Fall erfolgt gleichzeitig eine Mitteilung an Ihre Wohnanschrift, sofern der Antrag elektronisch gestellt wird). Tipp: Wenn Sie den Wahlschein persönlich bei der Gemeinde beantragen, können Sie die Unterlagen zur Vermeidung von Postlaufzeiten gleich mitnehmen. Möglich ist hierbei in der Regel auch die Ausübung der Briefwahl durch die wahlberechtigte Person an Ort und Stelle; der Wahlbrief muss dann nicht mehr per Post oder anderweitig an die Gemeinde zurückgesandt werden, sondern er kann dort gleich abgegeben werden und wird von der Gemeinde bis zum Wahltag sicher verwahrt. Vollmacht Wenn Sie den Wahlschein nicht selbst beantragen können, können Sie eine andere Person durch eine schriftliche Vollmacht hierzu ermächtigen.
Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden.