Niedersächsisches Gesetz Über Den Wald Und Die Landschaftsordnung / Horn Niederösterreich Tourismus

July 13, 2024, 7:18 am

Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) Stand: letzte berücksichtigte Änderung durch Artikel 16 des Gesetzes vom 16. 12. 2021 (Nds. GVBl. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung | Nds. Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz. S. 883) Inhaltsüberprüfung: Erster Teil Gesetzeszweck, Begriffsbestimmungen, Zusammenwirken Zweiter Teil Forstliche Rahmenplanung Dritter Teil Walderhaltung, Erstaufforstung, Waldbewirtschaftung und -entwicklung Vierter Teil Betreuung und Förderung Fünfter Teil Maßnahmen gegen Waldbrände und Schädlinge Sechster Teil Betreten der freien Landschaft Siebenter Teil Verhalten in der freien Landschaft Achter Teil Freizeitwege Neunter Teil Schlussbestimmungen

  1. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung | Nds. Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
  2. § 14 NWaldLG, Behördliche Maßnahmen | anwalt24.de
  3. Gesetze und andere Bestimmungen | Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
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Die Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung | Nds. Ministerium Für Umwelt, Energie, Bauen Und Klimaschutz

Dieser Übergang zum Stangenholzalter liegt standort- und baumartenspezifisch zwischen 7 und 15 Jahre. Als Faustregel wird auch der mittlere Brusthöhen- Stammdurchmesser von 7 cm angesehen. Gerade im Hinblick auf das Betretungsrecht, welches sowohl für Waldkulturen als auch Walddickungen eingeschränkt ist, bedarf es keiner scharfen Abgrenzung der beiden Begriffe. Waldbaumschulen sind Baumschulen, die nur dem Eigenbedarf des Waldbesitzers dienen. Es handelt sich hierbei um forsteigene, meist eingezäunte Saat- und Pflanzkämpe zur Gewinnung von Baumpflanzen. Diese kleinbetriebliche Form zum Eigenbedarf im eigenen Wald gibt es heutzutage nur noch sehr selten. Bei speziellen Fragen können der örtliche Förster, die Gemeinde als Feld- und Forstordnungsbehörde oder der Landkreis als Waldbehörde weitere Auskünfte erteilen. Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) Stand 11. § 14 NWaldLG, Behördliche Maßnahmen | anwalt24.de. 11. 2020 - Download (PDF, 0, 12 MB) Ausführungsbestimmungen zum NWaldLG - RdErl. d. ML v. 05.

§ 14 Nwaldlg, Behördliche Maßnahmen | Anwalt24.De

3 Für Regelungen nach Satz 1 Nr. 1 gelten die Absätze 3 bis 8 sinngemäß.

Gesetze Und Andere Bestimmungen | Nds. Ministerium Für Ernährung, Landwirtschaft Und Verbraucherschutz

03. 2002 gilt das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG). Einige Details sind in begleitenden Verordnungen und Erlassen geregelt. Jeder Mensch darf den Wald und die übrige freie Landschaft betreten und sich dort erholen. Zum Schutz unserer Natur und Umwelt bedarf es einiger Regelungen zum Gehen, Radfahren und Reiten. In den Brut-, Setz- und Aufzuchtzeiten (1. April bis 15. Juli) braucht unsere Tierwelt besondere Schonung. Deshalb müssen in dieser Zeit Hunde an der Leine geführt werden. Vom 1. März bis 31. Oktober besteht oft akute Brandgefahr in Wald, Moor und Heide, deshalb sind dort das Rauchen, Grillen und Entzünden von Feuer in dieser Zeit verboten. Gesetze und andere Bestimmungen | Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Auch diese Regelungen finden Sie im NWaldLG. Für Waldbesitzer und Forstleute sind besonders wichtig die Bestimmungen, wie der Wald zu bewirtschaften ist, welche Verbote für die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungart bestehen und unter welchen Voraussetzungen eine Fläche erstmalig aufgeforstet werden darf.

§ 12 Kahlschlagsbeschränkung, Wiederaufforstung und -bewaldung (1) 1 Die waldbesitzende Person hat der Waldbehörde Hiebmaßnahmen, die sich auf eine zusammenhängende Waldfläche von mehr als einem Hektar erstrecken und den Holzvorrat dieser Fläche 1. auf weniger als 25 vom Hundert verringern oder 2. vollständig beseitigen, vorher anzuzeigen (Kahlschläge). 2 Nicht anzuzeigen sind Hiebmaßnahmen in geschädigten Beständen, wenn die Nutzung zur Vermeidung weiterer Schäden wirtschaftlich geboten oder der Kahlschlag aus Gründen des Waldschutzes erforderlich ist, sowie Hiebmaßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 1. zur Einleitung, Förderung oder Übernahme einer Naturverjüngung oder 2. zum Vor- und Nachanbau mit anderen Baumarten. 3 Die Anstalt Niedersächsische Landesforsten braucht Maßnahmen nach Satz 1 im Landeswald nicht anzuzeigen, hat aber die Untersagungsgründe des Absatzes 3 zu berücksichtigen. (2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf nur durchgeführt werden, wenn 1. die Waldbehörde ihr zugestimmt hat oder 2. seit dem Eingang der Anzeige bei der Waldbehörde zwei Monate verstrichen sind, ohne dass diese die Maßnahme untersagt hat.

Danach ist es (unter anderem) verboten, in Wäldern, Mooren und Heidegebieten oder in gefährlicher Nähe davon Feuer anzuzünden, zu rauchen und mit feuergefährlichen Gegenständen umzugehen. Ob die genannten Voraussetzungen vorliegen, ob also insbesondere ein Abstand von 140 m zwischen dem Abbrennplatz und dem nächst gelegenen Waldstück als "gefährliche Nähe" im Sinne der Verordnung anzusehen ist, kann offenbleiben (in dieser Hinsicht ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es wohl ausreichen dürfte, wenn beim Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen der Schutzabstand nach Anlage 6 der 1. Spreng V eingehalten wird). 8 Denn die Verordnung begegnet ihrerseits erheblichen Rechtmäßigkeitsbedenken. Sie beruht auf § 35 Abs. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG). Danach kann die Waldbehörde in Zeiten besonderer Brandgefahr und in besonders brandgefährdeten Gebieten durch Verordnung den Zutritt zu Wald, Moor und Heide verbieten oder beschränken, Verbote nach § 35 Abs. 1 NWaldLG über den Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober hinaus ausdehnen oder andere oder weitergehende Bestimmungen über den Umgang mit Feuer und feuergefährlichen Gegenständen in Wald, Moor und Heide sowie in gefährlicher Nähe davon treffen.

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Nehammer bezeichnete sie als "starke Stimme für den Tourismus und die Hotellerie". In Niederösterreich ist die 67-Jährige keine Unbekannte: Sie arbeitete bereits neben dem Betriebswirtschaftsstudium im elterlichen Betrieb in Groß-Enzersdorf mit. Später führte sie das Vier-Sterne-Hotel samt Restaurant selbst, bevor sie ab 1999 das Hotel City Club Vienna in Vösendorf (NÖ) leitete. Außerdem hat Kraus-Winkler die LOISIUM Wine & Spa Resort Group mit einem Standort in Langenlois im Bezirk Krems-Land mitbegründet und war von 1995 bis 2015 Obfrau der Fachgruppe Hotellerie in der WKNÖ. Horn niederösterreich tourismus group. Seit 2020 führt sie diese Funktion wieder aus. Zweites neues Staatssekretariat für Digitalisierung und Breitband Ebenfalls neu eingerichtet wird ein Staatssekretariat für Digitalisierung und Breitband. Diese Agenden soll Florian Tursky, bisher Büroleiter des Tiroler Landeshauptmanns Günther Platter (ÖVP), übernehmen. Jugend-Staatssekretärin Claudia Plakolm wird künftig auch für das Thema Zivildienst zuständig sein.

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