Weg Bauliche Veränderung Sondereigentum: Ich Male Mir Den Winter Is Coming

July 4, 2024, 9:30 am

Sehr geehrter Ratsuchender, vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann. WEG: Bauliche Veränderung bewirkt keine Umwandlung von Gemeinschaftseigentum - GeVestor. Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt: A 1: Eigentümer in dem von Ihnen genannten Zusammenhang ist der Eigentümer, der die Aufteilung beabsichtigt. A 2 + A 3 + B: Wenn die Teilungserklärung nichts anderes beinhaltet, ist weder die Unterteilung einer Wohnung, noch die Zusammenlegung zweier Eigentumswohnungen an die Zustimmung der anderen Eigentümer gebunden. Voraussetzung für die Entscheidungsfreiheit des einzelnen Wohnungseigentümers ist aber, dass der Durchbruch durch eine tragende Wand nicht in gravierender Weise in die Substanz des Gemeinschaftseigentums und die Statik des Gebäudes eingreift.

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Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich mit freundlichen Grüßen K. Roth - Rechtsanwalt - Hamburg 2007

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Nun ist die Situation für uns etwas komplex und wir möchten sicher gehen, dass wir alles bedenken bevor wir mit unserem Miteigentümer über unsere Pläne sprechen. Grundsätzlich gehen wir davon aus, dass wegen der Verbindung des Kellerraumes (Nutzfläche) und des Zimmers wohnrechtlich kein Problem besteht, solange wir den in dem Kellerraum keine Heizung installieren - da die Fläche unbeheizt nicht zur Wohnfläche wird. Baurechtlich würden wir sofern es sich um eine tragende Wand handelt, einen Staktiker beauftragen und dann einen Umlaufbeschluss bewirken. Aber wenn es keine tragende Wand ist, müssen wir dann überhaupt einen Beschluss machen? Bauliche Veränderungen am Sondereigentum WEG, Wohnungseigentum, Immobilien. Die Punkte 2 - 4 benötigen unsere Meinung keine Zustimmung. Irren wir uns da? Wir suchen schon so lange eine Lösung, da dieser Umbau für uns wirklich von persönlicher Notwendigkeit ist. Wir suchen nach einer Lösung ohne die Teilungserklärung anzupacken. Dieser Weg erscheint uns zwar aufwendig aber an sich zu rechtlich problemlos. Deswegen befürchten wir etwas nicht zu beachten und deswegen bitte ich um den Rat von Euch Profis.

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Begriffe wie Geräteschuppen, Gartenhäuschen oder Grillstellen sind als solche weniger geeignet, da Art, Umfang und Größe hierdurch zu wenig beschrieben werden. Hier würde sich empfehlen eine Bezugnahme auf die jeweiligen Landesbauordnungen vorzunehmen und zu formulieren, dass generell solche Vorhaben zulässig sind, die gänzlich verfahrensfrei sind. Bauliche Veränderung im Sondereigentum, WEG - frag-einen-anwalt.de. Unter verfahrensfreien Vorhaben werden baurechtlich solche Bauvorhaben verstanden, die weder einer Baugenehmigung bedürfen noch anzeigepflichtig sind, also typischerweise relativ kleine bauliche Maßnahmen wie zum Beispiel Terrassenüberdachungen, Carports oder Garagen. Diese sind in der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) eines jeden Bundeslandes individuell geregelt. In formeller Hinsicht wäre es zulässig, ein Bebauen ohne Beschluss grundsätzlich zu gestatten und im Falle einer Beeinträchtigung der Rechte der übrigen Wohnungseigentümer auf einen Rückbau zu drängen und diesen notfalls gerichtlich durchzusetzen. Für alle Beteiligte wäre es jedoch sinnvoller, in der Teilungserklärung eine Bestimmung aufzunehmen, wonach jegliche Bautätigkeit auf einer Sondereigentumsfläche eines vorherigen Gestattungsbeschlusses bedarf.

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In der Praxis hat sich jedoch der hier verwendete enger gefasste Begriff der GemO durchgesetzt. Der Versuch von Wohnungseigentümern, eine als unzulänglich oder sogar hinderlich erkannte GemO zu ändern, ist ein schwieriges Unterfangen. Mit dem Text der Änderung (oder auch einer kompletten Neufassung) müssen nicht nur alle Wohnungseigentümer einverstanden sein, diese Tatsache muss auch mit der notariell beglaubigten Unterschrift eines jeden festgehalten und mit einem entsprechenden Antrag und dessen Bewilligung dem Grundbuchamt zur Eintragung vorgelegt werden. Darüber hinaus müssen die "dinglich Berechtigten" aus allen beteiligten Wohnungsgrundbüchern – typischerweise die Banken mit Hypotheken oder Grundschulden – ihre Bewilligung erteilen (ebenfalls in notariell beglaubigter Form). Sanierungskosten – Wer kommt mit welchem Anteil dafür auf: Es kommt auf Gemeinschafts- und Sondereigentum an. Diese regeln Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung. Gemäß § 1, Abs. 5 WEG gehören zum gemeinschaftlichen Eigentum das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum stehen.

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Nur bei Einschränkung der Statik besteht kein Duldungsanspruch gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft. Gegen die Unterteilung nach A3 bestehen vorbehaltlich Ihrer Schilderung aus meiner Sicht keine rechtlichen Bedenken. Bauliche Veränderungen der Wohnung, welche auch das Gemeinschaftseigentum betreffen, bedürfen grundsätzlich der Zustimmung aller Miteigentümer. Wenn ein Miteigentümer durch die bauliche Änderung jedoch nicht über das im Rahmen eines ordnungsgemäßen Zusammenlebens hinzunehmende Maß hinausgehend beeinträchtigt wird, ist dessen Zustimmung auch nicht erforderlich. Diese Frage ist aber ein häufiger Streitpunkt in Wohnungseigentümergemeinschaften und wird nicht selten vor Gericht ausgefochten. Wenn durch Ihre baulichen Änderungen das Gemeinschaftseigentum nicht betroffen ist, können Sie Ihr Vorhaben auch in die Tat umsetzen. Da die von Ihnen aufgeworfenen Fragen erhebliches Konfliktpotenzial beinhalten und sehr häufig in Rechtsstreitigkeiten münden, empfehle ich Ihnen einen Kollegen zu mandatieren, um Rechts- und Planungssicherheit zu erhalten.

Dabei haben prinzipiell diejenigen Eigentümer die Kosten zu tragen, die der Maßnahme zugestimmt haben. Jedoch haben alle Wohnungseigentümer die Kosten entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu tragen, wenn die Maßnahme mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen worden ist (§ 21, Abs. 2, Nr. Die Kostentragung durch sämtliche Eigentümer soll wiederum nicht gelten, wenn die bauliche Veränderung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Durch diese Einschränkung sollen einzelne Eigentümer vor einer finanziellen Überforderung geschützt werden. Eine Verteilung der Kosten auf sämtliche Eigentümer ist auch vorgesehen, wenn sich die Kosten der Maßnahme innerhalb eines angemessenen Zeitraums rechnen (§ 21, Abs. 2 Nr. 2 WEG-neu). Was als angemessener Zeitraum zu verstehen ist, wird gesetzlich nicht geregelt. Nach der Gesetzesbegründung lässt sich die von der Rechtsprechung zur sogenannten modernisierenden Instandsetzung entwickelte Annahme, wonach der Zeitraum im Regelfall zehn Jahre betragen soll, nicht statisch übertragen.

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Ständig gestresst? Heilkräuter sind mehr als grüne Halme und Blätter auf der Wiese. Entdecken Sie die Kräfte der Natur! Das bringt Sie ins Lot. Gegen Mittag wird spürbar, dass die schöpferische Kraft immer mehr zunimmt. Mit gestärktem Selbstvertrauen gehen Sie an eine neue Aufgabe heran. Obwohl Sie allen Grund hätten, mit dem Leben zufrieden zu sein, richten Sie Ihren Blick auf nicht Erreichtes. Zeit, die Blickrichtung zu ändern! Eine Phase der Unsicherheit, in der Sie vieles infrage stellen, hat ihre Berechtigung. Sie werden sehen, dass Sie langfristig davon profitieren. Eine unsichtbare Barriere scheint Sie daran zu hindern, auf jemanden zuzugehen. Dabei spüren Sie schon länger, dass die Zeit dafür gekommen ist.

Hm... Ich dachte noch daran, sie ein Rondell schreiben zu lassen... vielleicht wäre das etwas? Liebe Grüße Beitrag (nur Mitglieder)

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