Lassen sich verschiedenen Arten des Vorsatzes unterscheiden? Ja, Informationen zu den Arten finden Sie hier. In welchen Fällen spielt Vorsatz im Straßenverkehr eine Rolle? Diese Informationen haben wir hier zusammengetragen. Bildnachweise: ( 58 Bewertungen, Durchschnitt: 4, 79 von 5) Loading...
© M. Schuppich – Der BGH, Beschl. v. 30. 04. 2013 – 2 StR 383/13 – zeigt mal wieder, wie nahe die Grenze zwischen "bedingtem Vorsatz" und "bewusster Fahrlässigkeit" zu ziehen ist. So nah, dass auch "ausgewachsene" Strafkammer an der Stelle Fehler machen können, die der BGH dann korrigiert. Zugrunde lag dem Beschluss ein Kampfgeschehen, in dem der Angeklagte einen Geschädigten G mit einem Taschenmesser verletzt hat. In das Geschehen hatte sich ein weiterer Geschädigter E beschwichtigend eingemischt. Auch der wurde verletzt. BGH: Kriterien zur Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit | Juraexamen.info. Das LG hat auch insoweit Vorsatz angenommen, weil: "A uch hinsichtlich des Zeugen E. sei von vorsätzlichem Handeln auszugehen. Dass er diesen nicht habe verletzten wollen, ändere nichts daran, dass er dessen Einschreiten bemerkt und dennoch weiter unkontrolliert mit dem Messer zugeschlagen habe. Er habe dadurch einen Treffer des Zeugen jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen. " Der BGH sieht das anders bzw. vermisst weitere/nähere Feststellungen zum (bedingten) Vorsatz: b) Das Landgericht ist jedenfalls ohne genügende Begründung davon ausgegangen, dass der Angeklagte den eingetretenen Erfolg auch "billigend in Kauf" genommen hat.
Der Täter weiß bei Vornahme der Handlung nicht sicher, welchen von zwei - sich gegenseitig ausschließenden - Tatbeständen er verwirklicht. Er nimmt aber beide Möglichkeiten in Kauf. Bsp. Entenjagd (AS AT I, 39); T schießt auf den Reiter, um ihn oder wenigstens das Pferd zu treffen (Haft AT, 152). Strafbarkeit: - wegen des tatsächlichen erfüllten Tatbestandes: Vollendung - wegen des bloß vorgestellten Tatbestandes: Versuch STREIT um Konkurrenzen (zwischen vollendeten und versuchten Delikt): 1. M. : wegen des alternativen Willens des Täters: nur wg. des vollendeten Delikt - Versuch ist mit abgegegolten, wenn beide Delikte annähernd gleich schwer; sonst: Tateinheit. 2. : strafbar nur wg. des schwereren Delikts - leichteres mit abgegolten. 3. : strafbar nach den allg. Regeln: Gesetzes- od. Idealkonkurrenz, da der alternative Vorsatz keine besondere Vorsatzform ist. Maßgeblicher Zeitpunkt des Wissen und Wollens: " bei Begehung der Tat ", § 16 I 1 - der Tatvorsatz muß immer im Zeitpunkt der zum Taterfolg führenden Handlung vorliegen.