Der Allgemeine Teil enthält einheitliche Regelungen für alle Auszubildenden, die von § 1 Abs. 1 TVAöD erfasst werden. Im Besonderen Teil BBiG ist das ausfüllende und spezifische Tarifrecht für die Auszubildenden geregelt, die in § 1 Abs. 1 TVAöD – Allgemeiner Teil – unter den Buchstaben a, d und e aufgeführt sind (siehe nachfolgend Ziffer 1. 2. 1. 1). Im Besonderen Teil Pflege finden sich zusätzliche Regelungen für die Auszubildenden, die in § 1 Abs. 1 TVAöD – Allgemeiner Teil – unter den Buchstaben b und c genannt werden (siehe nachfolgend Ziffer 1. 2). Ausgenommen sind gem. § 1 Abs. 2 TVAöD – Allgemeiner Teil – Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe sowie Heilerziehungspflegeschüler/-innen (Buchst. Ausbildung / 1.2.2.1.2 Zu § 1 Abs. 1 Buchst. b und c TVAöD | TVöD Office Professional | Öffentlicher Dienst | Haufe. a), Praktikantinnen/Praktikanten und Volontärinnen/Volontäre (Buchst. b), Auszubildende, die in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft, des Weinbaus oder der Forstwirtschaft ausgebildet werden (Buchst. c), sowie körperlich, geistig oder seelisch behinderte Personen, die aufgrund ihrer Behinderung in besonderen Ausbildungswerkstätten, Berufsförderungswerkstätten oder in Lebenshilfeeinrichtungen ausgebildet werden (Buchst.