Einkommensteuererklärung 2018 Anlage Unterhaltung

July 4, 2024, 5:35 pm

Hinweis: Im Rahmen des § 33a EStG können Unterhaltszahlungen nur angesetzt werden, wenn jemand dazu gesetzlich verpflichtet ist und der Empfänger bedürftig ist. Deshalb erkundigt sich das Finanzamt über die Einkünfte des Empfängers und prüft die Bedürftigkeit. Dieser muss aber keine Auskunft erteilen, was nachteilige Auswirkungen auf den Unterhaltszahlenden hat. Deswegen lohnt es sich bereits vorab, einen Ehevertrag abzuschließen, der solche steuerlichen Aspekte berücksichtigt und eindeutig regelt. Kindesunterhalt von der Steuer absetzen Kindesunterhalt kann nach einer Trennung bzw. Scheidung nur als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Höchstens 9. 000 Euro können im Rahmen einer Steuererklärung pro Kalenderjahr für jedes Kind von der Steuer abgesetzt werden. Anlage Unterhalt 2018 mit Umzug im Jahr 2018 - ELSTER Anwender Forum. Grundvoraussetzung ist, dass für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht. Das bedeutet, dass Unterhaltszahlungen für Kinder nicht angegeben werden können, wenn diese bereits älter als 25 Jahre sind.

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Ich bin für jede Hilfe dankbar! Zuletzt geändert von WavyRancheros; 15. 09. 2019, 13:27. Grund: Detaillierterer Titel

Kann das Kind steuerlich nicht (mehr) berücksichtigt werden (z. B. studierendes Kind über 25 Jahre), sind die Zahlungen u. U. (nur) bei den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigungsfähig. eine andere Person: Hier kommt nur der Abzug bei den außergewöhnlichen Belastungen in Betracht. Rz. 556 Bei den außergewöhnlichen Belastungen sind Unterhaltsleistungen über die spezielle Regelung des § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähig. Anlage Unterhalt 2018 – Leitfaden / 1 Allgemein | Haufe Steuer Office Excellence | Steuern | Haufe. Kein Abzug von Unterhalt als allgemeine außergewöhnliche Belastung Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art ( § 33 EStG) ist nicht möglich (kein Wahlrecht), auch nicht, soweit sich die Kosten über § 33a Abs. 1 EStG nicht auswirken. 1.

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