§ 12 (Vka) Eingruppierung - Rechtsportal

July 4, 2024, 9:04 am
Schematische Übersicht Wie im TV-L und anders als beim Bund wird die neue Entgeltordnung nicht als eigenständiger Tarifvertrag, sondern als Anlage 1 zum TVöD konzipiert. Die Entgeltordnung gliedert sich in 4 Bereiche: Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen ( Vorbemerkungen) Teil A. Allgemeiner Teil Teil B. Besonderer Teil Anhang. Regelungskompetenzen Die Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen ( Vorbemerkungen) enthalten 10 Nummern mit grundsätzlichen Bestimmungen und Definitionen, die in den nachfolgenden Teilen A und B generell gelten, also sozusagen vor die Klammer gezogen sind. Teil A – Allgemeiner Teil ist in 2 Abschnitte untergliedert. Abschn. § 12 (VKA) Eingruppierung - Rechtsportal. I enthält nur Allgemeine Tätigkeitsmerkmale und ist seinerseits in 4 Ziffern untergliedert. Die Ziffer 1 enthält das Allgemeine Tätigkeitsmerkmal zur Entgeltgruppe 1, die Ziffer 2 die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zu den handwerklichen Tätigkeiten (Entgeltgruppen 2 bis 9a), die Ziffer 3 zu den Tätigkeiten im Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst (Entgeltgruppen 2 bis 12) und die Ziffer 4 Tätigkeiten auf der Ebene der wissenschaftlichen Hochschulbildung (Entgeltgruppen 13 bis 15).
  1. Anlage 1 entgeltordnung vka 6

Anlage 1 Entgeltordnung Vka 6

Die in diesem Fall gefundene Lohngruppe muss einer Entgeltgruppe zugeordnet werden. Die Zuordnung entspricht weitgehend § 22 Abs. 1 Satz 2, allerdings mit 2 Abweichungen: Zum einen werden die Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe 9 in den Fällen des § 23 der Entgeltgruppe 7 und nicht der Entgeltgruppe 8 zugeordnet. Zum anderen sind die Lohngruppe 8 sowie die a-Lohngruppen in der Gegenüberstellung nicht erwähnt. Dies beruht darauf, dass eine tarifrechtliche Stellenbewertung nur zu einer "Grundeingruppierung" in die Lohngruppen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 oder 9 führen kann. Sowohl die Lohngruppe 8 als auch sämtliche a-Lohngruppen können nach dem bis zum 30. September 2005 geltenden Recht nur im Wege des Zeit- bzw. Anlage 1 entgeltordnung vka youtube. Tätigkeitsaufstiegs erreicht werden. Diese Aufstiegsformen haben jedoch unberücksichtigt zu bleiben und gelten nach Satz 2 nicht mehr. Im allgemeinen öffentlichen Dienst wurden für Eingruppierungen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung die Lohngruppen der Lohngruppenverzeichnisse gemäß der Anlage 3 zum TVÜ-VKA in der bis zum 31.

12. 2016 geltenden Fassung). Durch das Inkrafttreten der Entgeltordnung des TVöD (VKA) am 1. 1. 2017 hat sich insoweit die Rechtslage geändert. 3 Keine Weitergeltung von Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiegen (Satz 2) Die Weitergeltung des bestehenden Eingruppierungsrechts ist außerdem nach Satz 2 insofern eingeschränkt, als tarifvertragliche Regelungen zu Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiegen keine Anwendung mehr finden. Diese Einschränkung ist deshalb notwendig, weil auch der TV-V bei unveränderter Tätigkeit keine Aufstiegsmöglichkeit in die nächsthöhere Entgeltgruppe in Form eines Bewährungs- oder Zeitaufstiegs vorsieht. Auch im Geltungsbereich des TVöD gibt es Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege ab 1. Oktober 2005 nicht mehr ( § 17 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-VKA). An dieser Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten der Entgeltordnung des TVöD (VKA) am 1. Kommentierung zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) / 24 § 23 Eingruppierung ehemals arbeiterrentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer | TVöD Office Professional | Öffentlicher Dienst | Haufe. 2017 nichts geändert. 4 Zuordnung von Lohngruppen (Satz 3) Satz 3 regelt die Zuordnung, wenn ein Betrieb nach bisherigem Recht eingruppiert.

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