Anhörungsbogen Wirtschaftliche Verhältnisse

July 3, 2024, 10:55 am

Gründe: Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte und zulässig angebrachte Rechtsbeschwerde hat in der Sache zum Teil - vorläufigen - Erfolg; im Übrigen war sie als unbegründet im Sinne der §§ 79 Abs. 2 StPO zurückzuweisen. Was den Schuldspruch anbelangt, sind auf die nicht weiter ausgeführte Sachrüge hin Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht zu erkennen. Auch ist die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs - welche als Verfahrensrüge geltend zu machen ist -bereits nicht im Sinne des § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG mit § 43 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig ausgeführt worden. Bemessung der Geldbuße - wirtschaftliche Verhältnisse. Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs hat die Rechts-beschwerde auf die allgemeine Sachrüge hin jedoch - vorläufigen - Erfolg. Zum einen ist ausweislich der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht erkennbar, ob und auf welche Weise das Amtsgericht Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Betroffenen getroffen hat. Bei der Bemessung einer Geldbuße von mehr als 250, -- € besteht eine Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse des Betroffenen, so dass außergewöhnlich schlechte oder gute wirtschaftliche Verhältnisse in die Zumessungserwägungen aufzunehmen sind (Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 SsOWi 191/10 (150/10) - NZV 2011, 410 f; auch bei juris).

  1. Bemessung der Geldbuße - wirtschaftliche Verhältnisse

Bemessung Der Geldbuße - Wirtschaftliche Verhältnisse

Die Stellungnahme kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.

Der Betroffene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die von dem Betroffenen erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig. Bei der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht handelt es sich um eine Verfahrensrüge, die entsprechend den Erfordernissen von § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu erheben ist. Zur Begründung der Aufklärungsrüge ist es daher erforderlich, dass ohne jede Bezugnahme unter lückenloser Angabe aller erforderlichen Tatsachen bestimmt und aus sich heraus verständlich ausgeführt werden muss, welche konkreten Tatsachen das Gericht hätte aufklären müssen. Dazu sind diejenigen Umstände (z. B. durch bestimmte Aktenteile, vor oder in der Hauptverhandlung gestellte und eventuell auch zurückgenommene Anträge) darzulegen, aus denen das Gericht die weitere Aufklärungsmöglichkeit hätte ersehen können. Ferner bedarf es der Angabe, welcher für das Gericht erkennbare, konkret zu schildernde Sachverhalt zu der weiteren Aufklärung drängte und welches genau und bestimmt bezeichnete, geeignete und erreichbare Beweismittel das Gericht hätte heranziehen müssen sowie warum gerade dieses geeignet ist, die Beweistatsache zu belegen.

[email protected]