Die Verfassungshüter widersprechen damit den höchsten Finanzrichtern! ( BVerfG-Beschluss vom 19. 11. 2019, 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14, veröffentlicht am 10. 1. 2020). Die Verfassungshüter bestätigen wohl, dass es eine steuerliche Ungleichbehandlung gibt von Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Erstausbildung (Sonderausgaben) mit Aufwendungen für zweite oder weitere Ausbildungen sowie Aufwendungen für eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses (Werbungskosten). Doch für die Zuordnung der Erstausbildung zu den Sonderausgaben gebe es sachlich einleuchtende Gründe. Zum einen seien diese Aufwendungen wesentlich privat (mit-)veranlasst, weil die erste Berufsausbildung typischerweise zu den Grundvoraussetzungen für die Lebensführung gehöre. Einspruch werbungskosten erststudium oder zweitstudium. Die Erstausbildung unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittele nicht nur Berufswissen, sondern präge die Person in einem umfassenderen Sinne.
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Sollte das FA ablehen, dann bleibt einem nur die Möglichkeit zu klagen... falls noch kein vergleichbares Gerichtsverfahren eröffnet ist (ist aber aktuell noch nicht der Fall, da ja noch zu frisch das ganze). Ob sich das lohnt ist was anderes, soviel Ausgaben hatte ich auch wieder nicht:D. #5 Sollte das FA ablehen, dann bleibt einem nur die Möglichkeit zu klagen... falls noch kein vergleichbares Gerichtsverfahren eröffnet ist (ist aber aktuell noch nicht der Fall, da ja noch zu frisch das ganze). Im Zweifel muss halt jeder für sich ein Rechtsbehelfs- und ggf. ein Klageverfahren durchziehen und eine Einzelfallentscheidung herbeiführen. Einspruch werbungskosten erststudium master. Mein Reden. Und genau deshalb hätte ich in deinem Fall taktisch anders gearbeitet (siehe Deinen anderen Thread) und die Antragsfristen ausgereizt. Sonst heisst es zwar immer "den letzten beißen die Hunde", hier ist es aber umgekehrt. #6 Macht es noch Sinn jetzt noch Wiederspruch einzulegen...? Du kannst nur einen Einspruch einlegen. #7 Das stimmt so nicht.