Schuldnerberatung Dortmund Bei Schulden

June 30, 2024, 10:24 am

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Nach § 3 Abs. 4 Produktsicherheitsgesetz gilt: 4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind. Bereits in der Gebrauchsanleitung auf Englisch seien zahlreiche Warn- und Sicherheitshinweise enthalten. Daher ergebe sich hier, dass das Gerät der Regelung nach Abs. 4 unterfalle. Danach ist eine deutsche Gebrauchsanleitung mitzuliefern. Dies sei jedenfalls nach der Angabe in der Werbung nicht der Fall. Zudem habe der Beklagte keine deutsche Anleitung vorgelegt. Da sich auch aus Rechtsverordnungen nach § 8 des Produktsicherheitsgesetzes keine andere Regelung ergab, lag hier ein Verstoß vor, der durch Unterlassungsanspruch verfolgt werden konnte (LG Dortmund, Urt. v. 26. 01. Rechtsanwalt Klaus Wienke | anwalt24.de. 2021, Az. 25 O 192/20).

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