Nach der ergänzenden Änderung in § 28e Abs. 3f im SGB IV, die seit 1. Juli 2020 gilt, wird deutlich ausgesagt, dass Unbedenklichkeitsbescheinigungen für den gesamten Zeitraum der Auftragsvergabe bzw. Bauausführung des Auftrages "lückenlos" vorliegen müssen. Nur dann wäre eine Enthaftung möglich. Dies war in der Vergangenheit umstritten. Bescheinigungen lagen zwar vor Auftragsvergabe vor, waren aber oft nicht durchgängig für den gesamten Zeitraum der Vertragsdauer bis Bauzeitende vorhanden. Mit Bezug auf die Haftung des GU bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung bg bau subs. HU zur Unfallversicherung bietet die Berufsgenossenschaft Bau ( BG Bau) für einen leistenden Nachunternehmer eine "qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung (qUB)" an, wenn dieser seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der BG Bau nachkommt. Dies wäre wichtig, wenn der Nachunternehmer nicht in der Liste der Präqualifikation geführt wird und der GU/HU geeignete Nachweise bzw. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt. Der General- bzw. Hauptunternehmer sollte bei der Nachunternehmerauswahl die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns anwenden.
Unbedenklichkeitsbescheinigung Studium Es ist nicht unüblich, dass Studenten während des Studiums einmal die Universität wechseln. Damit die bereits erworbenen Leistungsnachweise an der neuen Universität anerkannt werden, müssen sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Fortführung des Studiums nachweisen. Dies ist der Fall, wenn das Studium an der neuen Uni dem bisherigen Studium artverwandt oder artgleich ist. Unbedenklichkeitsbescheinigung bg bau antrag. Das Prüfungsamt bestätigt auch, dass im bisherigen Studienverlauf keine Prüfung final nicht bestanden wurde. Im anderen Fall wäre eine Fortführung des Studiums nicht zulässig.
Die Haftung gilt grundsätzlich nur für direkt von ihm beauftragte andere Unternehmer. Ist es dem GU/HU nicht möglich, eine Exkulpation für den Haftungsbereich zu erreichen, dann bliebe vor einer vertraglichen Verpflichtung des Nachunternehmers die eingehende Prüfung zur Erfüllung der Zahlungspflicht des Nachunternehmers erforderlich.