Beschwerde Gegen Richter Sozialgericht

July 2, 2024, 4:53 am

Die "sofortige Beschwerde" hingegen ist dann vorgesehen, wenn nach Ansicht des Gesetzgebers eine schnelle und endgültige Entscheidung erforderlich ist, so dass diese auch an eine Frist gebunden ist. Die *weitere Beschwerde" ist nur in ganz bestimmte, im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen zulässiges Rechtsmittel. Die Beschwerde hat nicht die Wirkung, dass die angefochtene Entscheidung nicht vollzogen werden kann. Im Gegensatz zur Berufung und Revision fehlt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Wer entscheidet über die Beschwerde? Da die Beschwerde bei dem Gericht eingelegt wird, dessen Entscheidung angefochten wird, hat dieses auch die Möglichkeit, selbst abzuhelfen, wenn es die Beschwerde in der Sache für begründet hält. Landessozialgericht: Berufungsverfahren. Dies gilt allerdings nicht für die sofortige Beschwerde. Hier kann nur das nächsthöhere Gericht, das Beschwerdegericht, der Beschwerde abhelfen. Hierzu wird dem Beschwerdegericht im Wege der Vermittlung durch die Staatsanwaltschaft die Sache zur Entscheidung vorgelegt.

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…ist unzulässig. Das hat das LSG NRW in dem Verfahren L 20 AS 324/10 B mit Beschluss vom 29. 03. 2010 festgestellt. Seine Entscheidung begründet das Gericht u. a. wie folgt: Das Rechtsschutzsystem des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sieht anders als bei Untätigkeit der Verwaltung, gegen die unter den Voraussetzungen des § 88 SGG Untätigkeitsklage erhoben werden kann, gegen die Untätigkeit eines Gerichts – sofern eine solche zu konstatieren sein sollte – keine Rechtsbehelfe vor (vgl. bereits den Beschlüsse des erkennenden Senats vom 30. 06. 2006 – L 20 B 69/06 AS m. Beschwerde gegen richter sozialgericht und. w. N. sowie vom 12. 09. 2008 – L 20 B 97/08 AS ER). Auch das Bundessozialgericht (BSG) hat etwa mit Beschluss vom 04. 2007 – B 2 U 308/06 B (vgl. jüngst auch Beschluss vom 19. 01. 2010 – B 11 AL 13/09 C) im Anschluss an den Beschluss vom 21. 05. 2007 – B 1 KR 4/07 S – darauf hingewiesen, dass ohne gesetzliche Grundlage nicht allein aufgrund Richterrechts eine Untätigkeitsbeschwerde statthafterweise erhoben werden könne, um auf ein laufendes Verfahren einzuwirken.

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Lässt das Sozialgericht die Berufung nicht zu, kann man Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Diese ist begründet, wenn das Sozialgericht die Beschwerde wegen der Bedeutung der Sache hätte zulassen müssen oder dem Gericht ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass das Sozialgericht in seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Landessozialgerichts oder des Bundessozialgerichts abgewichen ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur beim Landessozialgericht eingelegt werden; hierbei ist ebenfalls die Monatsfrist einzuhalten. Sozialgericht Stuttgart - Geschäftsverteilung. Dieses entscheidet abschließend über die Zulassung der Berufung. Das Verfahren vor dem Landessozialgericht ähnelt dem vor dem Sozialgericht. Auch dieses ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen in vollem Umfang. Seine Entscheidung, in der Regel auf Grund mündlicher Verhandlung, trifft es in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Gegen das Urteil des Landessozialgerichts ist die Revision an das Bundessozialgericht grundsätzlich nur möglich, wenn das Landessozialgericht sie in dem Urteil ausdrücklich zugelassen hat.

Es müsse feststehen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung jedes Streitfalles berufen seien. Diese Regelungen seien für die Gerichte verbindlich. Landessozialgericht - Verfahren. Sie dürfen sich nicht darüber hinwegsetzen, sondern haben von sich aus über deren Einhaltung zu wachen. Darüber hinaus haben die Rechtssuchenden einen Anspruch darauf, dass der gesetzliche Richter über den Rechtsstreit entscheidet. Geschieht dies nicht, können sie die Beachtung der Zuständigkeitsordnung fordern und deren Missachtung im Wege der Verfassungsbeschwerde rügen. Beschwerdeführer wurde seinem gesetzlichen Richter entzogen Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen LSG - Beschlusses war die Sache nach Eingang aller wesentlichen Schriftsätze und der Akten sowie dem Ablauf einer Wiedervorlagefrist jedenfalls seit zwei Wochen entscheidungsreif. Hieraus ergibt sich, dass kein Grund dafür bestand, dass in diesem Zeitraum die weiteren Senatsmitglieder oder deren Vertreter nicht beteiligt werden konnten.

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