Exkurs Ende Rangrücktrittsvereinbarungen haben danch den Zweck, eine Forderung im Überschuldungsstatus einer Gesellschaft unberücksichtigt zu lassen und dadurch ihre Insolvenz zu vermeiden – so drückt es der Bundesgerichtshof aus. Es handelt sich bei dem Rangrücktritt grundsätzlich um eine zivilrechtliche Vereinbarung, die autonom gestaltet werden kann. Jedoch nicht jede Gestaltungsvariante führt auch dazu, dass die betreffende Forderung bei der Feststellung einer Überschuldung unberücksichtigt bleibt. So ist es beispielsweise nicht ausreichend, eine Rangrücktrittsvereinbarung nur für den Fall zu vereinbaren, dass die Forderung im Falle einer Insolvenz zurücktritt. Dies ist eigentlich logisch, denn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der vorherige Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzen ja einen Insolvenzgrund wie die Überschuldung voraus. Rangrücktritt in Handels- und Steuerrecht / Zusammenfassung | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe. Bei der Prüfung, ob dieser Grund vorliegt, muss die Rangrücktrittsvereinbarung ansetzen. Es wäre widersinnig, eine Forderung bei der Prüfung einer Insolvenz zu bejahen, um dann die entsprechenden Konsequenzen (Insolvenzanmeldung) zu ziehen, um für diesen Fall eine Vereinbarung getroffen zu haben, dass die Forderung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu berücksichtigen ist.
In der Praxis erklären Gesellschafter bzw. der Gesellschaft nahestehende Personen oftmals einen Rangrücktritt für ihre Forderungen gegenüber der Gesellschaft. Dies dient dazu, um eine durch die Verbindlichkeiten ausgelöste Überschuldung und damit bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder bestimmter im Ergebnis haftungsbeschränkter Personengesellschaften wie der GmbH & Co. KG die Insolvenzantragspflicht zu vermeiden. Nach der zivilrechtlichen und auch strafrechtlichen Rechtsprechung ist dazu erforderlich, dass ein qualifizierter Rangrücktritt erklärt wird, in dem der Gläubiger hinter allen anderen Gläubigern zurücktritt und auch bei Insolvenz bzw. Liquidation nicht vor den Einlagen der Gesellschafter, sondern zusammen mit ihnen auf einer Stufe befriedigt wird. In den Rangrücktrittserklärungen wird oftmals mitformuliert, in welchem Fall oder aus welchem Vermögen bzw. Steuerfalle bei Rangrücktritt einer Gesellschafterforderung. welchen Gewinnen der Gläubiger einer mit Rangrücktritt versehenen Forderung Befriedigung verlangen kann. Es wird dabei einzeln oder in Kombination auf zukünftige Überschüsse, einen eventuellen Überschuss bei einer Liquidation oder auf das sogenannte freie - die restlichen Schulden übersteigende - Vermögen, abgestellt.
Da dem Grunde nach eine rechtliche Verpflichtung besteht, dürfte handelsbilanziell trotz Rangrücktritts eine Passivierungspflicht bestehen. Ein Wahlrecht, das mitunter noch unter Hinweis auf die ältere Rechtsprechung des BFH (10. 11. 80, GrS 1/79) angeführt wird, ist aus heutiger handelsbilanzrechtlicher Sicht m. E. abzulehnen (so auch Kraft/Schreiber in NWB 15, 2640). 2. Steuerrecht Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind (§ 5 Abs. 2a EStG). Bei der Beurteilung dieser Norm gehen die Verwaltung und der BFH zumindest teilweise getrennte Wege. 1 Verwaltungsmeinung Verbindlichkeiten mit Rangrücktrittsvereinbarungen sind grundsätzlich auch in der Steuerbilanz als Fremdkapital zu passivieren. Denn sie werden weiterhin geschuldet und stellen für den Steuerpflichtigen eine wirtschaftliche Belastung dar ( BMF 8. 9. Rangrücktritt - Gesellschaftsrecht - frag-einen-anwalt.de. 06, IV B 2 - S 2133 - 10/06).
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen Meistgelesene beiträge Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine
Über Letzte Artikel Jan Köster Rechtsanwalt Jan Köster ist seit 2009 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2007 Fachanwalt für Steuerrecht. Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt. Letzte Artikel von Jan Köster ( Alle anzeigen)