Vorläufige Bescheinigung Gemeinnützigkeit Beantragen

July 2, 2024, 1:09 pm

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes, das am 21. 03. 2013 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2013 I, 556) verkündet wurde, hat das Verfahren zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit erstmals eine gesetzliche Regelung erhalten. Die bisher übliche vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit ist durch § 60a Abgabenordnung (AO) abgelöst (siehe bereits HIER). Im Unterschied zur bisherigen Regelung wird die Gemeinnützigkeit nun per Verwaltungsakt ausdrücklich festgestellt (sog. Feststellungsbescheid). Mit Schreiben vom 05. 07. 2013 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in Bezug auf die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug erklärt, dass die Vorlage einer amtlich beglaubigten Kopie des gemäß § 60a AO ausgestellten Feststellungsbescheids genüge, um vollständig gemäß § 44a Abs. 4, 4a und 7 Einkommensteuergesetz (EStG) oder teilweise gemäß § 44a Absatz 8 und 8a EStG von der Kapitalertragsteuer befreit zu werden. Voraussetzung sei lediglich, dass die Erteilung des Bescheids nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt.

Vorläufige Bescheinigung Gemeinnützigkeit Ao

Wegen des neuen § 60 a AO mussten diese Vordrucke überarbeitet werden. Denn nun stellt das Finanzamt zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit – anders als früher – keine vorläufige Bescheinigung mehr aus. Es stellt jetzt vielmehr die Ordnungsgemäßheit der Satzung der gemeinnützigen Einrichtung per Verwaltungsakt fest. Mit Schreiben vom 07. 2013 hat das BMF die neuen Vordrucke herausgegeben. Sie stehen auch zum Download unter bereit und können direkt am Bildschirm ausgefüllt werden. Körperschaften, deren Gemeinnützigkeit noch mit einer vorläufigen Bescheinigung anerkannt wurde, können auch weiterhin Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Dem BMF-Schreiben zufolge sind die vorläufigen Bescheinigungen übergangsweise weiterhin gültig. Die betroffenen Körperschaften müssen lediglich eindeutig angeben, dass sie durch eine vorläufige Bescheinigung als gemeinnützig anerkannt worden sind. Weiterlesen: Professionelle Beratung im Spendenrecht Stefan Winheller Rechtsanwalt Stefan Winheller ist auf das Recht der Nonprofit-Organisationen spezialisiert.

Vorläufige Bescheinigung Gemeinnützigkeit Definition

Kommentar 1. Einer Körperschaft, deren Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke noch nicht abschließend festgestellt ist, kann das Finanzamt eine sogenannte vorläufige Bescheinigung ausstellen, durch die es die Körperschaft vorläufig als gemeinnützigen Zwecken dienende Einrichtung anerkennt und ihr damit den Empfang steuerbegünstigter Spenden sowie die Erteilung einer Spendenbescheinigung ermöglicht ( Spenden). 2. Der Abzug einer Spende als Sonderausgabe nach § 10b EStG durch den Spender hängt nicht davon ab, daß die spendenempfangende Körperschaft bereits für den Veranlagungszeitraum, in dem sie die Spende erhält, einen Körperschaftsteuerfreistellungsbescheid nach § 5 Abs. 9 KStG bekommen hat. 3. Kann der Spender seinem Veranlagungsfinanzamt eine Spendenbescheinigung einer Körperschaft vorlegen, der das Finanzamt eine vorläufige Bescheinigung i. S. von oben Nr. 1 ausgestellt hat, ist der Spender in seinem guten Glauben in die Spendenempfangsberechtigung der Körperschaft nach § 10b Abs. 4 EStG geschützt.

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