(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann. (4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend. 25 abs 3 aufenthg wohnsitzauflage streichen. (5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.
Menschen, die in Deutschland Asyl suchen, werden für die Zeit der Antragsbearbeitung einem bestimmten Bundesland zugewiesen. Dies geschieht durch den sogenannte "Königsteiner Schlüssel" und soll gewährleisten, dass kein Land über seine Kapazitäten beansprucht wird. Solange der Asylantrag bearbeitet wird, müssen sich Asylbewerber im festgelegten Gebiet aufhalten. Verlassen sie den definierten Bereich ohne Genehmigung, droht ein Bußgeld von 2. 500 Euro. Ab dem zweiten Verstoß ist sogar eine einjährige Haftstrafe möglich. Es wird deutlich, dass die Wohnsitzauflage anderen Bestimmungen folgt, als die Residenzpflicht. Immerhin dürfen sich Personen, deren Wohnsitz festgelegt wurde, frei im Bundesgebiet und im Schengen-Raum bewegen. Eine Frage des Status: Die Wohnsitzauflage für Asylbewerber, anerkannte Flüchtlinge, Menschen unter subsidiären Schutz usw. 25 abs 3 aufenthg wohnsitzauflage for sale. Je nach Status des betroffenen Flüchtlings, ist eine Wohnsitzauflage möglich. Asylbewerber Solange der Asylantrag von den Behörden bearbeitet wird, bekommen Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung.
So lange dieser Satz in Ihrer Aufenthaltserlaubnis steht, dürfen Sie nicht in ein anderes Bundesland bzw. in eine andere Stadt umziehen. Sozialleistungen sind Leistungen nach dem AsylbLG, SGB II (ALG II) oder SGB XII (Sozialhilfe). Kinder- und Elterngeld sowie Arbeitslosengeld I etc. zählen nicht dazu, dieser Bezug ist in jedem Fall unproblematisch. [4] Sie können die Streichung bzw. Änderung der Auflage erfolgreich beantragen und danach umziehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Wenn Sie nachweisen können, dass Sie den Lebensunterhalt Ihrer Familie durch Arbeit oder sonstiges Einkommen vollständig sichern können, wird die Ausländerbehörde die Wohnsitzauflage aus Ihrer Aufenthaltserlaubnis streichen. Dazu müssen Sie beim Antrag an die Ausländerbehörde die entsprechenden Nachweise (Arbeitsvertrag und anderes) vorlegen. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag ist nicht notwendig, aber die Ausländerbehörde muss davon ausgehen können, dass das Einkommen für lange Zeit gesichert ist. Wohnsitzauflage für Flüchtlinge - Anwalt.org. Wenn Sie arbeiten, aber noch ergänzende Sozialleistungen beziehen, wird die Wohnsitzauflage in der Regel nicht gestrichen.
(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat.
Rechtsgrundlage (© photobyphotoboy / AdobeStock) § 12 a AufenthG regelt drei verschiedene Einschränkungen der Freizügigkeit: Nach § 12a Absatz 1 AufenthG unterliegen alle betroffenen Gruppen für die Dauer von 3 Jahren der Beschränkung der Wohnsitzauflage auf das Bundesland der Zuweisung im vorangegangenen bisher keine Zuweisung erfolgt ist, bezieht sich die Auflage auf das Bundesland, wo die erste Aufenthaltserlaubnis ausgestellt wurde. Wenn es keine besondere Verfügung gibt, erstreckt sich die Beschränkung auch auf nachziehende Familienangehörige. Innerhalb von 6 bzw. 25 abs 3 aufenthg wohnsitzauflage die. von 12 Monaten nach Anerkennung oder Aufnahme des Ausländers, kann die Zuweisung zu einer konkreten Stadt/Gemeinde etc. innerhalb des Bundeslandes der Zuweisung bzw. Wohnsitzbestimmung bedarf eines eigenständigen Verwaltungsaktes, wobei die Entscheidung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach Ermessenzu treffen ist (§ 12a Absatz 2 und 3 AufenthG). § 12a Absatz 4 AufenthG stellt ein Zuzugsverbot zu einem bestimmten Ort dar; wenn insbesondere zu erwarten ist, dass der Ausländer Deutsch dort nicht als wesentliche Verkehrssprache nutzen wird.