Kommentar - Bürgerliches Gesetzbuch: Bgb | Jauernig

July 4, 2024, 6:52 am

Ausgabe: 17. Auflage Verlagsort: München Verlag: C. Beck Jahr: 2018 Umfang: XLVII, 2734 Seiten Format: 19. 4 cm x 12. 8 cm Weitere Titel: Kurztitel: BGB ISBN: 978-3-406-71269-2 3-406-71269-X Abstract: Der handliche Kommentar ist nicht nur für den Rechtspraktiker, sondern gleichermassen für den Studierenden und Referendar besonders geeignet, denen das Werk die systematischen Strukturen des BGB und die einzelnen Tatbestandselemente der sich aus dem BGB ergebenden Ansprüche plastisch und griffig vermittelt. Die Erläuterungen aller fünf Bücher des BGB sind dabei grundsätzlich auf die wesentlichen und dogmatisch notwendigen Informationen konzentriert. Für Ausbildung und Praxis zentrale Vorschriften vor allem im Allgemeinen Teil, dem Allgemeinen und Besonderen Schuldrecht und im Sachenrecht sind aber ausführlich erläutert. Jauernig 17 auflage en. Dabei orientiert sich der Kommentar schwerpunktmäi︢g auf die massgebliche Rechtsprechung insbesondere des BGH und der Obergerichte. Schrifttum wird darüber hinaus in sinnvollem Umfang ebenfalls verwertet.

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4 Als solche Rechte kommen sowohl dingliche Rechte wie Eigentum als auch Forderungen (dann greift meist der speziellere 5 § 816 Abs. 2 BGB) oder sonstige Rechte, z. Rechte zum Besitz, Markenrechte oder das Urheberrecht, in Betracht. 6 Die Eingriffshandlung muss nicht zwangsläufig vom Bereicherten ausgehen, sondern kann auch durch den Gläubiger selbst, durch Dritte oder durch staatliche Organe (z. in der Zwangsvollstreckung) vorgenommen werden. 7 Sehr häufig wird ein Eingriff in das Eigentum des Gläubigers vorliegen. Dann ist bei reiner Besitzentziehung auch nur der Besitz wieder herauszugeben ("Besitzkondiktion"). 8 Aus § 903 BGB folgt außerdem, dass dem Eigentümer Nutzung und Verbrauch der Sache zugewiesen sind. 9 Praktische Anwendungsfälle sind deshalb etwa die unbefugte Nutzung eines Parkplatzes oder die Weiternutzung von Mietsachen nach Ende des Mietverhältnisses (neben § 546a BGB anwendbar). Die unbefugte Veräußerung fällt in der Regel unter den spezielleren § 816 Abs. Schema zu § 816 Abs. 1 S. 2 BGB - Unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten (Edition 2021) - Juratopia. 1 BGB. 2. Zuwendungskondiktion Die Zuwendungskondiktion bezeichnet Fälle der Nichtleistungskondiktion, die beim ersten Anblick häufig auf eine Leistungskondiktion hindeuten, denen aber bei genauerer Betrachtung mangels Kausalverhältnis, auf das der Empfänger die Zuwendung beziehen darf, keine Leistung zugrunde liegt.

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Unterschiedliche Ergebnisse könnten sich theoretisch mit Blick auf § 814 BGB ergeben, welcher auf die condictio ob causam finitam nicht anwendbar ist. Tatsächlich hat § 814 BGB in Anfechtungsfällen aber auch wenn man eine condictio indebiti annimmt kaum einen Anwendungsbereich (siehe dazu unten bei § 814 BGB). Jauernig: BGB | ISBN 978-3-406-75772-3 | Fachbuch versandkostenfrei online kaufen - Lehmanns.de. 10 Nach § 814 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach. § 814 BGB ist ein spezieller Ausschlusstatbestand, der nur für die condictio indebiti gilt (wobei die Norm aber teilweise analog auf andere Kondiktionsarten angewendet wird). 11 Für Var. 1 (Kenntnis) ist positive Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld erforderlich. 12 Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnis der Umstände, aus denen das Fehlen einer Verbindlichkeit folgt; für die Kenntnis der Rechtsfolge gilt aber eine "Parallelwertung der Laiensphäre".

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1986, Az. : VII ZR 274/85. Vgl. 110, 134. 359. Auflage 2020, § 814 Rn. 3 ff. 116. Artikel verfasst von: Lucas Kleinschmitt Lucas ist Volljurist und Gründer von Juratopia. Nach Studium an der Bucerius Law School und Referendariat in Hamburg hat er einige Jahre als Anwalt in Großkanzleien gearbeitet. Heute ist er Syndikusrechtsanwalt in einem DAX-Konzern.

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Der Kommentar überzeugt durch seine klare Systematik und die praxisgerechte Auswertung der Rechtsprechung. Mit Blick aufs Internationale Der »Jauernig« erläutert außerdem die für das Internationale Privatrecht zentralen EU-Verordnungen Rom I-III sowie die EuUnthVO/HUntProt und die EuErbVO in ihren Grundzügen. Die Neuauflage wurde umfassend überarbeitet und aktualisiert. Die zwei Knappen im Straf- und Zivilrecht | Justament. Dazu wurde insbesondere die aktuelle Rechtsprechung eingearbeitet. Außerdem waren mehrere Änderungen des BGB zu berücksichtigen, u. a. durch das Umsetzungsgesetz zur gleichgeschlechtlichen Ehe das G zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie vom 27. 3. 2020 sowie das G über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser.

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15 Vorsicht ist jedoch bei der Aufwendungskondiktion geboten: Da Dritte auf vielfältige Art und Weise von Aufwendungen anderer profitieren können, droht eine uferlose Bereicherungshaftung. Es muss deshalb in wertender Betrachtung geprüft werden, ob es sich beim Erlangten um bloße Reflexvorteile handelt (Beispiel: Nutzung wissenschaftlicher Untersuchungen für eigene Herstellungsprozesse); diese sind nicht als auf Kosten des Gläubigers entstanden anzusehen. 16 Im Bezug auf den Rechtsgrund gelten für die allgemeine Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. Jauernig 17 auflage images. 2 BGB dieselben Anforderungen wie für die Leistungskondiktion. Für die allgemeine Nichtleistungskondiktion existieren keine speziell normierten Ausschlussgründe, insbesondere ist § 814 BGB nicht anwendbar. 17 Denkbar ist allenfalls eine analoge Anwendung von § 817 S. 2 BGB auf die Zuwendungskondiktion. 18 Ansonsten bleiben die allgemeinen Ausschlussgründe des Verbots selbstwidersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) und die Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB).

8 Dazu zählen vor allem die Zerstörung bzw. Beschädigung 9 und der Entzug der Sache. P: Nutzungsbeeinträchtigungen ohne körperliche Einwirkung auf die Sache Nach der Rechtsprechung können Nutzungsbeeinträchtigungen als Eigentumsverletzung angesehen werden, wenn die Verwendungsmöglichkeit der Sache nahezu aufgehoben wird. 10 a. A. teilweise die Literatur. 11 P: " Weiterfressender Mangel" Ist eine Sache schon bei deren Erwerb mangelhaft, liegt nach der Rechtsprechung eine Eigentumsverletzung vor, wenn der bei Erwerb bestehende Mangel mit dem später entstehenden Endschaden nicht stoffgleich ist. An der Stoffgleichheit fehlt es, wenn sich der Mangel auf das mangelfreie Eigentum des Erwerbers ausdehnt und damit das Integritätsinteresse (und nicht nur das Äquivalenzinteresse) des Erwerbers betroffen ist. 12 Die Literatur vertritt teilweise andere Lösungen. Jauernig 17 auflage berlin medizinisch wissenschaftliche. 13 Hierzu zählen weitere einzelne Persönlichkeitsrechte und eigentumsähnliche Rechte. 14 Einzelne sonstige Rechte im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB: dingliche Rechte 15 Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers 16 Immaterialgüterrechte 17 Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bei betriebsbezogenen Eingriffen 18 allgemeines Persönlichkeitsrecht 19 berechtigter unmittelbarer Besitz 20 umstritten: nichtberechtigter Besitz 21 Verletzungshandlung kann nur ein der Steuerung durch Bewusstsein und Willen unterliegendes und insofern grundsätzlich beherrschbares menschliches Verhalten sein.

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